OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 433/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 433/13 2 AR 312/13 vom 18. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Fall des Diebstahls Az.: 281 Js 8788/13 Staatsanwaltschaft Stendal Az.: 23 Ls 281 Js 8788/13 Amtsgericht Stendal Az.: 770 Ls - 96/13 Amtsgericht Moers - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 18. Dezember 2013 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. Septem- ber 2013 wird aufgehoben. Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, weil der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhe- bung in dem vorliegend bereits eröffneten Verfahren gewechselt hat. Maßgeb- lich wäre hier aber der tatsächliche Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Stendal nicht das Amtsgericht Moers, sondern mit Stand 16. De- zember 2013 das Amtsgericht Krefeld zuständig wäre. Die Abgabe dieses Ver- fahrens ist aber derzeit - worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist - nicht zweckmäßig, da ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten bei dem Amtsgericht Stendal anhängig ist, in dem über die Eröffnung des Hauptverfah- rens noch nicht entschieden ist, weshalb eine Abgabe dort mangels der gesetz- lichen Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (Aktenzeichen 23 Ls 281 Js 9946/13; siehe Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 2 ARs 432/13). Selbst wenn die beiden Verfahren verbunden wären, wäre die Eröffnung des 1 - 3 - Hauptverfahrens in beiden Verfahren Voraussetzung für den Zuständigkeits- wechsel. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung beider Strafverfah- ren ist sachdienlich. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng