Entscheidung
2 ARs 354/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 354/13 2 AR 271/13 vom 17. Dezember 2013 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. Az.: 7 StVK 273/13 Landgericht -Strafvollstreckungskammer- Offenburg Az.: 2 Ws 288/13 Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 6. Dezem- ber 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Novem- ber 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragstel- lers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli und 19. August 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent- scheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verwor- fen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grund- sätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 25. Sep- tember 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfin- dung berücksichtigt. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden. Appl Ott Zeng 3