OffeneUrteileSuche

V ZB 120/13

BGH, Entscheidung vom

2Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Dezember 2013 V ZB 120/13 GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 S. 2 Var. 1 BGB Keine Eintragung des Verzichts auf Überbaurente beim rentenberechtigten Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GBO § 9 ; BGB § 914 Abs. 2 S. 2 Var. 1 BGB Keine Eintragung des Verzichts auf Überbaurente beim rentenberechtigten Grundstück Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf dieÜberbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig. BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – V ZB 120/13 Problem Baut ein Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze, steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente zu (§ 912 Abs. 1 u. 2 S. 1 BGB). Dieses Recht geht allen Rechten am rentenpflichtigen (überbauenden) Grundstück vor ( § 914 Abs. 1 S. 1 BGB ) und kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden ( § 914 Abs. 2 S. 1 BGB ). Dagegen ist der Verzicht auf die Geldrente im Grundbuch einzutragen ( § 914 Abs. 2 S. 2 BGB ), und zwar in Abteilung II des rentenpflichtigen Grundstücks ( BayObLGZ 1998, 152 = MittBayNot 1998, 343 ; Palandt/ Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 914 Rn. 3). Die Antragsteller hatten die Eintragung des vereinbarten Verzichts auf die Geldrente nicht nur in Abteilung II des rentenpflichtigen, sondern auch im Bestandsverzeichnis des rentenberechtigten Grundstücks beantragt und sich dabei auf § 9 Abs. 1 GBO berufen. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab. Entscheidung Nach Auffassung des BGH kann der Verzicht auf die Geldrente nicht im Bestandsverzeichnis des rentenberechtigten Grundstücks eingetragen werden. Damit folgt der BGH der bereits bisher in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht ( BayObLGZ 1998, 152 ; KG RPfleger 2012, 135; Palandt/Bassenge, § 914 Rn. 3; a. A. OLG Bremen, Rpfleger 1965, 55 , 56; Bauer/v. Oefele/Bayer/ Lieder, GBO, 3. Aufl. 2013, § 9 Rn. 9a). § 9 Abs. 1 S. 1 GBO sei nicht anwendbar. Die Vorschrift gestatte eine Eintragung nur dann, wenn dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks ein Recht zustehe. Dies sei aber nicht der Fall. Der Eigentümer des rentenberechtigten Grundstücks gebe ein ihm kraft Gesetzes zustehendes Recht auf, es werde aber kein Recht zu seinen Gunsten begründet. Auch eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 1 GBO lehnt der BGH ab. Die von § 9 GBO erfassten subjektiv-dinglichen Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie als wesentliche Grundstücksbestandteile ( §§ 93, 96 BGB ) in den Haftungsverband der auf dem herrschenden Grundstück lastenden Grundpfandrechte fielen ( §§ 1120, 1192 Abs. 1 BGB ). Die Verlautbarung des Herrschvermerks im Grundbuch diene dem Eigentümer und den Grundpfandrechtsgläubigern als Kreditunterlage. Außerdem bezwecke § 9 Abs. 1 S. 1 GBO den Schutz der Grundpfandrechtsgläubiger davor, dass das subjektiv-dingliche Recht ohne ihre Zustimmung ( § 876 S. 2 BGB ) im Grundbuch gelöscht werde. Das Grundbuchamt müsse eine Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubiger ( § 19 GBO ) nach § 21 GBO nur dann einholen, wenn ein Herrschvermerk im Grundbuch eingetragen sei. Bei einem Verzicht auf das Rentenrecht stelle sich die Lage anders dar. Für den verzichtenden Eigentümer biete die Verlautbarung des Verzichts im Grundbuch keinen Vorteil bei der Kreditbeschaffung. Weiter führt der BGH aus (Hervorhebungen durch die DNotI-Redaktion): „Die Grundpfandrechtsgläubiger haben ebenfalls keine Vorteile aus dem Vermerk. Er wirkt sich auf ihre Interessenlage und Rechtsstellung nicht aus. Sie müssen der Eintragung des Verzichts in das für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt materiell-rechtlich zustimmen ( § 876 Satz 2 BGB ) und grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19 GBO die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch bewilligen […]. Die Ausnahmeregelung in § 21 GBO […] kommt hier nicht zur Anwendung, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Rentenrecht kann – anders als ein subjektivdingliches Recht im Sinne von § 9 GBO – nicht auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt werden, weil es nicht auf dem für das Grundstück des rentenverpflichteten Eigentümers angelegte Grundbuchblatt eingetragen werden kann ( § 914 Abs. 2 Satz 1 BGB ).“ Ein schützenswertes allgemeines Interesse des Rechtsverkehrs, sich über den Bestand von Rentenrechten vergewissern zu können, sei nicht gegeben. Das Rentenrecht sei ohnehin nicht im Grundbuch eingetragen. Dass es nicht mehr bestehe, folge außerdem mit hinreichender Klarheit aus dem Grundbuch des rentenverpflichteten Grundstücks. Ein späterer Eigentümer des überbauten Grundstücks könne Einsichtnahme in das für das Nachbargrundstück angelegte Grundbuchblatt verlangen, um zu prüfen, ob der Anspruch auf die Geldrente noch bestehe. Das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO notwendige berechtigte Interesses an der Grundbucheinsicht liege in einer Überbausituation ohne Weiteres vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.12.2013 Aktenzeichen: V ZB 120/13 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: DNotI-Report 2014, 21-22 ZNotP 2014, 34-36 Normen in Titel: GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 S. 2 Var. 1 BGB