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Leitsatz

X ZR 24/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/13 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 315 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Bi, Cc, § 308 Nr. 4; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 a) Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveran- stalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Fra- ge regeln, wann sie erbracht werden soll. b) Der Zeitpunkt der Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum Ge- genstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit in- nerhalb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Bestim- mungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraus- sichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten. d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reise- veranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Ver- anstalter mit den Reiseunterlagen." und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind un- verbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 7. Februar 2013 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentra- len der Bundesländer; er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet Pauschalreiseverträge an. Sie verwendet "Ausführliche Reisebedingungen", die in Abschnitt 3.3 in Absatz 1 Satz 2 und 3 folgende Re- gelungen enthalten: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der Kläger hält diese Bedingungen für unwirksam. Er erstrebt mit der Kla- ge ein Verbot, diese oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträ- 1 2 3 - 3 - ge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen und die Erstattung der Kosten der erfolglosen Abmahnung der Beklagten. Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich der ersten Klausel antrags- gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klä- gers auch hinsichtlich der zweiten Klausel antragsgemäß erkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der der Kläger entgegentritt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, beide Klauseln beinhalteten Nebenabreden, die entweder die vertragliche Änderung der Leistung der Be- klagten oder die einseitige Leistungsbestimmung durch die Beklagte ermögli- chen sollten. Es handle sich deshalb um Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB), die der Inhaltskontrol- le gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen. Die erste Klausel ("Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.") verstoße sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel umfasse dem Wortlaut nach auch Fälle, in denen von der Be- klagten bei Vertragsschluss bereits eine feste Abflug- und Ankunftszeit genannt werde. Die Änderung einer solchen Vereinbarung stelle eine Vertragsänderung 4 5 6 7 8 - 4 - im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB dar. Ein wirksamer Änderungsvorbehalt in AGB setze voraus, dass die Interessen des Vertragspartners gewahrt würden, die Änderung diesem insbesondere zumutbar sei. Die möglichen triftigen Ände- rungsgründe müssten konkret benannt werden. Daran fehle es bei der angegrif- fenen Klausel. In denjenigen Fällen, in denen von der Beklagten keine (verbindlichen) Angaben zu Flugzeiten gemacht worden seien, verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die nachträgliche Benennung einer Vertragsleistung stelle eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche sei in AGB nur zulässig, wenn es hierfür ein berechtigtes Interesse des Ver- wenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde, damit der Ver- tragsinhalt für den Vertragspartner kalkulierbar sei. Ein etwaiges berechtigtes Interesse der Beklagten an einer nachträglichen einseitigen Leistungsbestim- mung sei weder in der Klausel erwähnt noch sei ersichtlich, auf welche Weise in einem solchen Fall die Interessen des Reisenden beachtet würden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Reisende nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (nachfolgend: Informationsverordnung oder BGB-InfoV) nur über die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr zu informieren sei. Regelungsinhalt der Informationsverordnung sei nicht die Festlegung des Ver- tragsinhalts des Pauschalreisevertrags, sondern die Benennung der Informati- onspflichten des Reiseveranstalters. Die Verbindlichkeit der angegebenen Zei- ten ergebe sich aus dem jeweiligen Vertrag. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 bis 64, nachfolgend: Richtlinie), wonach dem Verbraucher nur Tag und Zeit der Abreise und Rückkehr mitgeteilt werden müssten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Richtlinie stelle nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Rechte dar. 9 10 - 5 - Die zweite Klausel ("Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.") verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handle sich nicht nur um eine die Vollmacht eines Reisevermittlers beschränkende Klausel. Durch die Regelung werde bei dem Reisenden viel- mehr der Eindruck erweckt, sämtliche Angaben der Reisebüromitarbeiter, die sich auf Flugzeiten bezögen, seien unverbindlich. Dies betreffe auch die von den Reisebüromitarbeitern lediglich weitergegebenen Fluginformationen der Beklagten. An den von ihr selbst genannten Informationen müsse sich die Be- klagte jedoch in jedem Fall festhalten lassen. Die Unterlassungsverpflichtung beziehe sich auf den gesamten Zeitraum ab dem 1. April 1977. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) in Kraft getreten, dessen Vorschriften, soweit in diesem Rechtsstreit von Bedeutung, mit §§ 307, 308 BGB übereinstimmten. Die Beklagte dürfe inhaltsgleiche Klauseln in kei- nem der Verträge seit dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes verwenden. Auf den Zeitpunkt der Einführung der konkret beanstandeten Reisebedingungen der Beklagten komme es nicht an, da alle inhaltsgleichen Klauseln von dem Ver- wendungsverbot erfasst seien. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten ver- langen, die Verwendung der genannten Klauseln zu unterlassen; die Beklagte hat deshalb auch die Kosten der Abmahnung zu tragen. 1. Bei den angegriffenen Bestimmungen handelt es sich, wie das Beru- fungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, um für eine Viel- zahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Ver- tragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). 11 12 13 14 - 6 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die streiti- gen Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterlie- gen. a) Gegenstand der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschrif- ten sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Möglich ist auch eine Kontrolle von AGB-Klauseln, die vertragsnatürliche we- sentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211; vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362; vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, WM 2013, 2166). Hierzu gehören auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzen- der Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. Nicht unter die Inhaltskontrolle fallen vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und Ge- genleistung, die von den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Privatau- tonomie frei bestimmt werden können oder deklaratorische Klauseln, die ledig- lich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften wiedergeben. Kontrollfähig sind dage- gen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 119; vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2012, 159 Rn. 16; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen/ Fuchs, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 38, 40 mwN). 15 16 - 7 - Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 2013, 2166 mwN). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegen die angegriffenen Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil durch sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. (1) Nach § 651a Abs. 1 BGB wird der Reiseveranstalter durch den Rei- severtrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, z.B. den Flug zu dem gewünschten Urlaubsort und die Zurverfügungstellung eines Hotelzimmers, zu erbringen. Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugrei- se damit zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Sie ist zeitgebunden, und schon weil sie nur erbracht werden kann, wenn der Reisen- de an ihr mitwirkt, indem er sich rechtzeitig am Flughafen und am Ausgang ein- findet, muss der Reisevertrag regeln, wann sie erbracht werden soll. Dies schreibt im Übrigen auch Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dem nationalen Recht vor. (a) Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass Reiseveranstalter und Reisender bereits bei Vertragsschluss eine bestimmte Uhrzeit für Hin- und Rückflug vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liegt umso näher, desto kürzer der zeitliche Abstand zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Abreisetag ist. Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der vorgesehenen Reise- zeit geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter zum anderen jedoch auch ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das 17 18 19 20 21 - 8 - es ihm erlaubt, bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h. ob der Reiseveranstalter sogar befugt sein soll, den Tag festzulegen, und ob ihm bei festgelegtem Tag der gesamte Zeitraum von 0.00 bis 23.59 Uhr zur Be- stimmung der Abflugzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa: zwischen 9.00 und 12.00 Uhr) festgelegt sein soll. (b) Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann auch dadurch vereinbart werden, dass im Reisevertrag eine "voraussichtliche" oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als vo- raussichtlich wird zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu be- rechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen An- gabe abzuweichen. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer näheren Bestimmung des reise- vertragsrechtlich zulässigen Umfangs dieser Abweichung. Jedoch darf sie je- denfalls nicht soweit gehen, dass eine bei Vertragsschluss vereinbarte voraus- sichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben. Im Übrigen wird zu bedenken sein, dass der Reiseveranstalter, der einen vergleichsweise großen Spielraum zu benötigen meint, nicht auf die Angabe einer konkreten, wenngleich als voraussichtlich ge- kennzeichneten Uhrzeit angewiesen ist, sondern sich diesen Spielraum durch die Vereinbarung eines entsprechend groß bemessenen Zeitfensters verschaf- fen kann. 22 23 - 9 - (c) Damit wird auch dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV Rechnung getragen, nach dem nicht nur der Tag, sondern auch die vor- aussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr in der Reisebestätigung ge- nannt sein müssen. Die Reisebestätigung ist nach § 6 Abs. 1 BGB-InfoV die dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigende Urkunde über den Reisevertrag. Die in ihr enthaltenen Angaben über den Rei- sepreis, die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB-InfoV beschreiben den Gegenstand der vertraglichen Leistung des Reiseveranstalters und sollen entsprechend dem Zweck der ge- setzlichen Ermächtigung in Art. 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und der Richt- linie sicherstellen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die notwendigen Informationen über den Inhalt des Reisevertrages erteilt. Diesem Zweck entsprechend schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV weder vor, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche Abflugzeit zu nennen ist, noch bestimmt die Vorschrift sonst, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Sie bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Wenn der Verordnungsgeber insoweit davon ausgeht, dass die Reisebe- stätigung eine voraussichtliche Abflugzeit enthalten kann, wird damit der ver- breiteten Praxis im Reisevertragsrecht Rechnung getragen, die genaue Abrei- sezeit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu fixieren. Es soll daher, wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Durch- führung der Pauschalreiserichtlinie zu § 3, jetzt § 6 BGB-InfoV (BT-Drucks. 12/5354 S. 18 re. Sp.) ergibt, nicht nur der Fall erfasst werden, dass eine be- stimmte, als voraussichtlich gekennzeichnete Uhrzeit angegeben wird, sondern gleichermaßen eine sonstige, noch der Konkretisierung bedürftige Angabe der Tageszeit (wie etwa "vormittags" oder "abends"). 24 25 - 10 - Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Reisebestätigung die Funktion er- füllt, den Reisenden zuverlässig zu informieren. Eine vorläufige Angabe über die Abreisezeit ist deshalb ebenso wie die übrigen Angaben verbindlich und keinesfalls als reines Werbemittel anzusehen, mit dem der Reiseveranstalter an bestimmten Flugzeiten interessierte Kunden zum Abschluss eines Reisever- trags bewegen kann, ohne zur Einhaltung der vertraglich versprochenen Flug- zeit verpflichtet zu sein. Auch dies spricht dafür, dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit auch deren Qualifikation als voraussichtlich oder vorläufig Abweichungen hiervon nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet. (2) Soweit die erste Klausel der Beklagten das Recht gibt, mit den Rei- seunterlagen endgültige Flugzeiten festzulegen, liegt hiernach eine Modifizie- rung des Hauptleistungsversprechens vor. (a) Die Klausel eröffnet die Möglichkeit, mit der Festlegung des endgülti- gen Inhalts der Hauptleistungsverpflichtung von einem bisherigen, vorläufig gül- tigen Vertragsinhalt betreffend die Flugzeiten abzuweichen. Denn jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung bestimmt die Klausel, dass eine vertraglich vereinbarte bestimmte Flugzeit nur vorläufigen Charakter trägt, die endgültige Flugzeit hingegen erst mit Übersendung der Reiseunterlagen von der Beklagten bestimmt wird. (b) Aber auch für den - praktisch im Vordergrund stehenden - Fall, dass dem Vertragsschluss lediglich Angaben der Beklagten zu voraussichtlichen Hin- und Rückreisezeiten zugrunde liegen, modifiziert die Klausel die Hauptleis- tungsverpflichtung. Nennt ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog oder sonstigen Unter- lagen, mit denen er die von ihm veranstalteten Flugreisen bewirbt, oder bei der Bestätigung einer Buchung voraussichtliche Flugzeiten, hat dies - entgegen der 26 27 28 29 30 - 11 - Annahme der Revision - regelmäßig zur Folge, dass bei Abschluss des Reise- vertrags auch eine Vereinbarung über entsprechende Flugzeiten getroffen wird. Denn der Reisende darf solche Angaben als Beschreibung der Leistung verste- hen, die der Reiseveranstalter ihm gegenüber zu erbringen bereit ist. Die Cha- rakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei, wie ausgeführt, lediglich zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann. Die beanstandete Klausel stellt sich daher auch in dieser Konstellation als Änderungsvorbehalt dar. Die Bestimmung in den AGB erlaubt es dem Reise- veranstalter jedenfalls bei kundenfeindlicher Auslegung, die Abreisezeit unab- hängig von der in der Reisebestätigung genannten voraussichtlichen Reisezeit mit der Übersendung der Reiseunterlagen neu und gleichzeitig endgültig festzu- legen. (3) Auch die Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich" enthält einen Vorbehalt des Reiseveranstalters, die verspro- chene Leistung - die Durchführung des Flugs - abweichend von Rechtsvor- schriften festzulegen. Die Klausel berührt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Reisever- anstalter und dem Reisebüro, das i.d.R. als Reisevermittler auftritt. Es ist - falls es nicht selbst Reiseveranstalter ist - Vertragspartei eines Reisevermittlungs- vertrags mit dem Kunden und wirkt gleichzeitig - gegebenenfalls als Abschluss- bevollmächtigter (BGH, Urteil vom 19. November 1981 - VII ZR 238/80, BGHZ 82, 219, 223) des Veranstalters - am Zustandekommen des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden sowie gegebenenfalls der Vertragsab- wicklung mit (vgl. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 651a Rn. 63, der das Reisebüro jedenfalls als Boten ansieht). Reiseveranstalter und Reisevermittler stehen sonach regelmäßig in einer rechtlichen Beziehung, die den Vermittler berechtigt, Informationen des Veranstalters, die die Reise betref- 31 32 33 - 12 - fen, an den Kunden weiter zu geben; gegebenenfalls wird gegenüber dem Kun- den zumindest der Anschein einer solchen Berechtigung erweckt. Durch die Klausel soll, wie die Revision geltend macht, verhindert werden, dass Angaben des Reisebüros unberechtigterweise dem Veranstalter zuge- rechnet werden. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie aber auch Angaben, die sich der Reiseveranstalter - kraft Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldungs- vollmacht oder aus anderen Gründen - zurechnen lassen muss. Die beanstan- dete Bestimmung enthält damit ebenfalls eine Einschränkung der vertraglichen Rechte des Reisenden. 3. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Re- gelungen nicht stand. a) Die erste angegriffene Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. (1) § 308 Nr. 4 BGB betrifft diejenigen Klauseln, in denen sich der Ver- wender das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dies trifft, wie dargelegt, für die erste Klausel zu. (2) Die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung durch die ange- griffene Klausel ist unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner nicht zumutbar (§ 308 Nr. 4 BGB). Ob eine Änderungsvereinbarung für den Reisenden zumutbar ist, ist auf- grund einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen. Die- ser Abwägung ist wegen der Geltung der AGB für eine Vielzahl von Fällen eine für derartige Verträge typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen; sie rich- tet sich nicht nach den Umständen eines konkreten Einzelfalls (vgl Münch- Komm./Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 308 Rn. 7 mwN). 34 35 36 37 38 39 - 13 - Der Reiseveranstalter mag, insbesondere bei frühzeitig geschlossenen Verträgen, typischerweise darauf angewiesen sein, eine gewisse Flexibilität bei der Planung und Festlegung der Flugzeiten zu behalten. Dadurch kann z. B. ein für einen bestimmten Charterflug gebuchtes Kontingent so weit wie möglich ausgeschöpft und auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Veranstalter, wie die Revision geltend macht, in seiner Planung von der Angabe der Flugzeiten und deren möglicher Änderung durch die Fluggesellschaften ab- hängig ist. Um eine weitgehende Flexibilität zu behalten, benötigt der Reisever- anstalter jedoch keinen in Reisebedingungen formulierten Änderungsvorbehalt. Er kann und muss, wie ausgeführt, mit dem Reisenden vielmehr bei Vertrags- schluss diejenigen Vereinbarungen hinsichtlich der voraussichtlichen Flugzeiten treffen, die ihm eine spätere Konkretisierung innerhalb des vertraglich vorgese- henen Rahmens erlauben. Hingegen ist es dem Reisenden nicht zumutbar, vo- raussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für ei- nen Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einpla- nen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist. Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflug- zeit am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgen- stunden vorverlegten Flug verwiesen werden darf. b) Die Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich" verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies trifft für die beanstandete Klausel zu. 40 41 42 - 14 - Sie betrifft, wie ausgeführt, unter anderem den Fall, dass sich der Reise- veranstalter zur Übermittlung vertragsbezogener Informationen zu Abflugzeiten eines Reisebüros bedient und diesem Vollmacht erteilt oder dem Kunden ge- genüber den Anschein einer bestehenden Vollmacht erweckt hat. Die Frei- zeichnung von der dadurch bewirkten Bindung des Reiseveranstalters benach- teiligt den Reisenden unangemessen. 4. Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Beklagten untersagt worden ist, sich auf die angegriffenen Bestimmungen bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGB-Gesetzes) geschlos- sener Verträge zu berufen. Mit dem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG soll der Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Vertragsbedingungen freigehalten und dafür gesorgt werden, dass die Kunden nicht von nach den §§ 307 ff. BGB unwirk- samen Klauseln betroffen und davon abgehalten werden, ihre Rechte hinrei- chend wahrzunehmen (vgl. MünchKomm./Micklitz, ZPO, 4. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 5). Der Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Verwendung erschöpft sich nicht in der Forderung nach bloßer Untätigkeit. Die Unterlassung der Ver- wendung kann bei bereits getroffenen und fortwirkenden störenden Vorkehrun- gen auch ein Handeln zur Beseitigung der aus den unangemessenen Vertrags- bedingungen resultierenden Umstände gebieten (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 12). Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden, d.h. er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits ge- schlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 107, 93; Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2003 - II ZR 54/02, NJW 2003, 1237 Rn. 9; Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 24). 43 44 45 - 15 - Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht das Unter- lassungsgebot auf sämtliche seit dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge erstreckt habe, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat hiermit - angesichts der seither verstrichenen Zeit von mehr als dreißig Jahren nicht zwingend notwendig - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verurteilung der Beklagten nicht auf Verträge erstreckt, die vor dem Inkrafttre- ten des AGB-Gesetzes, dessen Regelungen inhaltlich mit den §§ 307 bis 309 BGB und § 1 UKlaG übereinstimmen, geschlossen worden sind; die Beklagte wird hierdurch nicht beschwert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.03.2012 - 18 O 79/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2013 - 11 U 82/12 - 46 47