Leitsatz
II ZR 53/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 53/12 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 60 Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 8. Juli 2002 wurde die S. GmbH gegründet. Ge- schäftsführer und alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25.000 € war der Ehemann der Beklagten, R. H. . Unternehmens- gegenstand war der Handel mit „Schnäppchen“, insbesondere im Bereich von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Betten und Bettwaren. 1 - 3 - Am 28. Dezember 2004 wurden die Auflösung der Gesellschaft und R. H. als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Im Ge- schäftsjahr 2005 ruhte der Geschäftsbetrieb. Am 15. März 2006 wurden die Fortsetzung der S. GmbH und die Bestellung von R. H. zum Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2006 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Am 29. Mai 2006 trat R. H. seinen Geschäftsanteil an die Beklagte ab. Die Gesellschafterver- sammlung beschloss am selben Tag die Firma in T. GmbH zu än- dern. Der die Abtretung beurkundende Notar ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Beschluss vom 23. September 2008 wurde die Firma erneut geändert in W. T. GmbH. Am 9. Dezember 2009 wurde das Insol- venzverfahren über das Vermögen der W. T. GmbH eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlender Offenlegung einer wirt- schaftlichen Neugründung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 168.691,21 € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Er- satz der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 9. Dezember 2009 vorhandenen Vermögen und dem Stammkapital der Schuld- nerin verpflichtet ist. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer der Beklagten das auf Abweisung der Klage gerichtete Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sach- lichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte dem Kläger nach den Grundsätzen der Vor- belastungshaftung (Unterbilanzhaftung) für die Wertdifferenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen nach den Regeln der soge- nannten wirtschaftlichen Neugründung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Gesellschaft vor ihrer Fortführung und Namensänderung wegen tat- sächlicher Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs kein aktives Unternehmen mehr betrieben habe und damit eine „leer gewordene Hülse“ gewesen sei. Eine Um- organisation bzw. Sanierung, die von der Mantelverwendung abzugrenzen sei, habe nicht stattgefunden. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts habe der Gesellschafter bei Verwendung eines wiederbeleb- ten Gesellschaftsmantels die Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft auszu- gleichen. Wegen fehlender Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ge- genüber dem Registergericht, die nach Insolvenzeröffnung nicht mehr nachge- holt werden könne, hafte die Beklagte für sämtliche Verbindlichkeiten der 5 6 - 5 - Schuldnerin bis zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2009. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand. 1. Das angefochtene Urteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, die Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens auszugleichen. Der erkennende Senat hat nach der Entscheidung des Be- rufungsgerichts mit Urteil vom 6. März 2012 das vom Berufungsgericht ange- nommene Haftungsmodell bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung verworfen. Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neu- gründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter nur, wenn und soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftli- che Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt, eine Unterbilanz besteht (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 14 f.). 2. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen zudem nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die S. GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung der Gesellschaft eine leere Hülse im Sinne der Senatsrechtsprechung gewesen ist, die richtigen rechtlichen Maßstä- be angelegt hat. aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer 7 8 9 10 - 6 - GmbH Anwendung finden (vgl. KG, ZIP 2012, 1864; Priester, EWiR 2012, 623, 624; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 66; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn 91; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn 86; MünchKomm- GmbHG/Berner, § 60 Rn. 237, 246; vgl. auch Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 10 Rn. 38). Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme ei- nes wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse ge- wordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungs- gesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde. In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Auf- nahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6). bb) Ob das Berufungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen ist, dass die S. GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung eine leere Hül- se war, lässt sich anhand der Feststellungen und der Begründung der Ent- scheidung nicht beurteilen. (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise an- knüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschafts- 11 12 - 7 - mantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesell- schaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6). Die Grundsätze über die wirtschaftliche Neugründung können danach auch anzuwenden sein, wenn der Gesellschaf- terbestand bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs zunächst unverändert bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 2, 12) und nach der (Wieder-) Aufnahme des Geschäftsbetriebs (teilweise) die gleiche Art von Geschäften betrieben wird wie zuvor. (2) Die dargestellten Abgrenzungsgrundsätze bedürfen allerdings für den Fall der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation der Anpassung. Allein die mit der Fortführung beabsichtigte Zweckänderung von einer Abwicklungs- hin zu einer werbenden Gesellschaft ist als solche keine wirtschaftliche Neu- gründung, weil die aufgelöste Gesellschaft nicht per se ein unternehmensleerer Mantel ist (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 91). Dass wäh- rend der Liquidation Geschäfte allenfalls noch im Rahmen des Abwicklungs- zwecks betrieben werden (vgl. § 70 Satz 1 und 2 GmbHG) und nach Beendi- gung der laufenden Geschäfte mit der weiteren Abwicklung die nach außen ge- richtete Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt, reicht zur Annahme einer lee- ren Hülse nicht aus. Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt nach der Rechtspre- chung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 8 f.) für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des sta- 13 14 - 8 - tutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentli- chen) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine „leere Hülse“, auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugrün- dung anzuwenden sind, nicht vor. Die Anwendung der aus Gründen des Gläu- bigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit de- nen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6 ff.). Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitä- ten entfaltet, gilt nichts anderes (vgl. KG, ZIP 2012, 1863, 1864). Die eine „leere Hülse“ und damit die Anwendung der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung ausschließende andauernde aktive unternehmerische Tätigkeit ist nicht stets mit dem dem Unternehmensgegenstand entsprechenden operativen Geschäft gleichzusetzen, sondern hat insbesondere in der Anlauf- und in der Abwick- lungsphase einer Gesellschaft einen der besonderen Unternehmenstätigkeit in diesem Zeitraum entsprechenden anderen Inhalt. In der Abwicklungsphase ist darauf abzustellen, ob noch nennenswerte Liquidationsaufgaben im Sinne des § 70 GmbHG wahrgenommen werden, die auf den Schluss der Liquidation zu- steuern, oder ob die Abwicklung über längere Zeit nicht mehr betrieben wurde und deshalb vom Vorliegen eines leeren Gesellschaftsmantels ohne Ge- schäftsbetrieb auszugehen ist. (3) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Gesellschaft habe kein aktives Unternehmen mehr betrieben und sei damit eine „leer gewordene Hülse“ im Sinne der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Neugründung gewesen, die 15 16 - 9 - oben dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des im Rahmen der Abwick- lungstätigkeit noch betriebenen Unternehmens der aufgelösten GmbH von der Mantelverwendung rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht ist nach Erhebung von Zeugenbeweis zu der Feststellung gelangt, dass der Ge- schäftsbetrieb der S. GmbH im Jahr 2005 stillgelegt gewesen sei und eine Umorganisation oder Sanierung nicht stattgefunden habe. Diese Feststellung trägt die Annahme nicht, die Gesellschaft habe kein aktives Unter- nehmen mehr betrieben und sei eine „leere Hülse“ im Sinne der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung gewesen. Ob in diesem Jahr nennenswerte Ab- wicklungstätigkeiten entfaltet wurden, die der Anwendung der Regeln der wirt- schaftlichen Neugründung entgegenstünden, ist nicht festgestellt. Die Revision weist insoweit darauf hin, dass nach dem Inhalt des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 noch geringfügige Eingänge und geringfügige Zinserträge verbucht worden sind. Der Kläger hat die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Neugründung und damit das Vorliegen einer leeren Hülse darzulegen und zu beweisen. Das Berufungsgericht wird hierüber unter Beachtung der Ausführun- gen des Senats erneut zu befinden haben. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da die Sache nicht zur En- dentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung bejahen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie den Ge- schäftsanteil an der Schuldnerin erst nach dem hier für die Haftung maßgebli- chen Zeitpunkt der Anmeldung der Fortsetzung der Gesellschaft zum Handels- register erworben hat. Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeit- 17 18 - 10 - punkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszuglei- chen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwer- ber des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG a. F. haftet (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 29 ff.). 2. Nach seiner Auffassung folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellung zu einer eventuellen Unterbilanz der Schuldnerin im Zeitpunkt der Anmeldung der Fortsetzung der Gesellschaft zum Handelsregister getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 41 f.). Im Hinblick auf die Feststellung der Überschuldung durch das Landgericht anhand des Jah- resabschlusses zum 31. Dezember 2005 weist der Senat vorsorglich darauf hin, 19 - 11 - dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen der Gesellschaft an ihre Gesell- schafter in der Handels- wie in der Überschuldungsbilanz mit ihren wahren Wer- ten zu aktivieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, BGHZ 193, 96 Rn. 25). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 62 O 540/10 GES - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 4 U 339/10 -