Leitsatz
V ZR 8/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 8/13 Verkündet am: 6. Dezember 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 56 Abs. 1, FamFG § 34 Abs. 3 Satz 2 Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Ter- min geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen hat. GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 56 Abs. 1 Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreu- ers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits be- schränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, - 2 - 1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12). BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13 - OLG Köln LG Köln - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft. Zu dem Nachlass gehört ein Hausgrundstück. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts für die alleinige Nutzung des Grundstücks geltend. Seiner Klage auf Zahlung von 16.217,77 € (Rückstände) zzgl. Zinsen sowie der zum Monatsersten künftig fällig werdenden Beträge von 217,63 € hat das Landgericht in Höhe von 9.803,46 € zzgl. Zinsen sowie wegen der künftig fälligen Zahlungen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat vor dem Hintergrund einer im Jahr 2008 von dem Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) angeordneten, auf die Beschwerde des Klägers im Jahr 2009 jedoch wieder aufgehobenen Betreuung 1 2 - 4 - beschlossen, ein psychiatrisches Gutachten zu dessen Prozessfähigkeit einzuholen. Da der Kläger sich einer psychiatrischen Begutachtung nicht unterziehen wollte, hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben. Den Antrag des Klägers, ihm einen Prozesspfleger zu bestellen, hat der Se- natsvorsitzende zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat danach unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers bestünden, die zu dessen Lasten gingen. Nach den Feststellungen in den im Betreuungsver- fahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des Landgerichtsarztes R. sei die Prozessfähigkeit des Klägers zweifelhaft. Diese Zweifel seien nicht auszu- räumen. Eine weitere Aufklärung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger sich mit einer Begutachtung seiner Person nicht einverstanden erklärt habe und trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und seiner Ladung im Termin zur münd- lichen Verhandlung nicht erschienen sei. II. 1. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist - ungeachtet der möglicher- weise fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers - zulässig, da auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen kann, um eine andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.: vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 186; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123). 3 4 - 5 - 2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ermittlungen zur Pro- zessfähigkeit des Klägers aufgenommen und seine Würdigung auf die im Be- treuungsverfahren erstellten Gutachten des Sachverständigen R. ge- stützt. aa) Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe keinen Anlass zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers gehabt, weil dafür konkrete An- haltspunkte vorliegen müssten, woran es hier schon angesichts der uneinge- schränkten Sachbezogenheit seiner Anträge und seines Vorbringens in den Tatsacheninstanzen gefehlt habe, ist unbegründet. Richtig ist allerdings, dass nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen sind, so dass im Allgemeinen von der Prozessfähigkeit der Partei auszugehen und anderes nur dann anzunehmen ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Prozessunfähigkeit vor- liegen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124). Dem Prozessgericht, das den Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichti- gen hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 206/98, BGHZ 143, 122, 124), ist jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einzu- räumen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen. Eines solchen Entscheidungsspiel- raums bedarf es schon deswegen, weil die von dem Gericht verkannte Pro- zessunfähigkeit einer Partei die Nichtigkeitsklage gegen ein Sachurteil begrün- det (vgl. hierzu nur PWW/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 579 Rn. 3 mwN). Demge- mäß stand der Umstand, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit durch seinen Rechtsanwalt zur Sache „vernünftig“ vorgetragen hat (was allerdings nicht in gleicher Weise auf den nachfolgenden persönlichen Vortrag zu den seine Pro- 5 6 7 8 - 6 - zessfähigkeit betreffenden Bedenken des Berufungsgerichts zutrifft), der Auf- nahme von Ermittlungen zu dessen Prozessfähigkeit nicht entgegen. bb) Unbegründet sind auch die auf die fehlende wissenschaftliche Be- gründung gestützten Beweiseinreden der Revision gegen die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen R. sowie der Vorwurf, dass das Berufungsgericht ungeachtet dessen das Gutachten kritiklos übernommen ha- be. Richtig ist allerdings, dass die vor der Bestellung eines Betreuers gemäß § 280 FamFG einzuholenden Gutachten wissenschaftlich begründet sein müs- sen, wozu auch eine differentialdiagnostische Klärung und eine Klassifizierung der Diagnose gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10, NJW-RR 2011, 649, 650 Rn. 13). Ob die von dem Berufungs- gericht als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers her- angezogenen Gutachten sowie Stellungnahmen des Sachverständigen R. diesen Anforderungen genügen, mag zweifelhaft sein. Richtig ist auch, dass das Prozessgericht allein auf der Grundlage eines in einem anderen Verfahren erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten einer Partei, dass sich deren Prozessfähigkeit nicht feststellen lasse, nur dann treffen darf, wenn es keine anderen erschließbaren Erkenntnisquellen gibt (BGH, Urteile vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. Novem- ber 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 123, 124). So verhielt es sich hier jedoch. Eine weitere sachverständige Erkenntnisquelle für die Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine Prozessfähigkeit ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag, stand dem Berufungsgericht nämlich nicht zur Verfü- gung, weil der Kläger sich mit der angeordneten Begutachtung nicht einver- standen erklärt hatte und eine Partei nicht verpflichtet ist, sich zur Feststellung ihrer Prozessfähigkeit sachverständig untersuchen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736 - insoweit nicht in BGHZ 110, 294 ff. abgedruckt; BGH, Urteile vom 24. April 1952 - IV ZR 156/51, 9 10 - 7 - NJW 1952, 1515; vom 9. Mai 1962 - IV ZR 4/62, NJW 1962, 1510, 1511; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 284/08, FamRZ 2010, 548 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nach dem ihm allein zur Verfügung stehenden Gutachten des Sachverständigen R. , der bei dem Kläger eine paranoide Entwicklung bei querulatorischer Persönlichkeit dia- gnostiziert hatte, die zu einem ausgeprägten Realitätsverlust geführt habe, wo- durch die freie, eigenverantwortliche Willensbestimmung ausgeschlossen sei, zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Prozessfähigkeit des Klägers nicht feststellen lasse. b) Begründet sind dagegen die auf eine Verletzung des Verfahrens- grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Angriffe der Revision. aa) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung verneint hat. (1) Unbegründet ist allerdings der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers mit der Bitte, die richterliche Anordnung zum persönlichen Erscheinen aufzuheben, weil er wegen einer Körperbehinderung und Pflegebedürftigkeit nicht reisefähig sei, nicht zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Schreiben in seinem Urteil dahin gewürdigt, dass der Kläger mit dem auf ein ärztliches Attest gestützten Vorbringen sich - wie in anderen Verfahren - einer richterlichen Anhörung zur Beurteilung seiner Prozessfähigkeit entziehen wolle. Richtig ist jedoch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte nur dann zu diesem Schluss kommen und ohne eine persönliche Anhörung des Klägers entscheiden dürfen, wenn es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung festgestellt hätte. Daran fehlt es hier. 11 12 13 14 - 8 - (2) Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch - unab- hängig von der Richtigkeit der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Be- scheinigung - aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das Prozessgericht darf die Prozessunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen, wenn es die Partei zuvor persönlich angehört hat (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 125; BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383). Das schließt zwar eine Entscheidung ohne Anhörung nicht stets aus. Das Prozessgericht darf eine Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers ohne dessen Anhörung aber nur dann als unzulässig abweisen, wenn es ihn zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die Folgen seines Aus- bleibens hingewiesen hat. Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können (BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 1223 Rn. 6). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über ihre Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschungsentscheidung geschützt sein muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Partei im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es, insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der Partei im Betreuungsverfahren (§ 278 Abs. 1 Satz 1, § 34 FamFG) analog anzuwenden (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rn. 8). Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf 15 16 17 - 9 - das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist und er zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Diesem Maßstab genügt das Verfahrens des Berufungsgerichts nicht. Ein Hinweis an den Kläger, dass das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine Anhörung möglicherweise nach Aktenlage zu seinen Lasten entscheiden wird, ist nicht ergangen. Dem Kläger sind dadurch in dem Verfahren zu gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden, was nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet. bb) Die Revision rügt zudem zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klage wegen seiner Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers durch Pro- zessurteil abgewiesen hat, ohne diesem zuvor hinreichende Gelegenheit gege- ben zu haben, für seine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Auch dadurch hat das Berufungsgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. (1) Da die prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu äußern vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deshalb von den Gerichten, eine im Rechtsstreit bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 7; BAG, NJW 2009, 3051 Rn. 5). Nachdem das Berufungsgericht von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausging, hätte es durch seine weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, aaO, 285). Hat eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter, muss das Prozessgericht ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu 18 19 20 - 10 - sorgen. Bevor es ihre Klage als unzulässig abweist, hat es die Partei auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 Abs. 1 ZPO) sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann (vgl. BayObLG, Rpfleger 2001, 234; BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 12). Danach ist der Partei noch die Zeit einzu- räumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht be- stellen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZR 199/11, FamRZ 2012, 631, 632 Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284, 285 Rn. 9). (2) Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Klage sogleich durch Prozessurteil abgewiesen hat. Der Zeitraum zwischen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers am 8. November 2011 und der letzten mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 war vor dem Hintergrund unzureichend, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand für den Kläger nicht bereits zuvor Anlass, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Be- stellung eines Betreuers zu bemühen. Hat eine Partei im Beschwerdeverfahren die Aufhebung einer für alle Aufgabenbereiche angeordneten Betreuung er- reicht, muss sie nicht von ihrer Prozessunfähigkeit ausgehen und von sich aus die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten Aufgabenbereich beantragen. Nachdem der Kläger durch seinen Rechtsanwalt in diesem Rechtsstreit sachbezogen vorgetragen und das Landgericht deshalb keinen Anlass gesehen hatte, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln, war 21 22 - 11 - das Berufungsgericht gehalten, wenn es diese Frage anders beurteilte, dem Kläger die für die Bestellung eines Betreuers nötige Zeit einzuräumen. (3) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil das Prozessgericht ausnahmsweise sogleich durch Prozessur- teil entscheiden darf, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen Partei nicht behoben werden kann oder dass der zu be- stellende Vertreter die bisherige Prozessführung nicht genehmigen wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1980 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736). Das ist von dem Berufungsgericht nämlich nicht festgestellt. Davon, dass der Kläger sich auch einer möglichen Bestellung eines Betreuers allein für diesen Rechtsstreit widersetzen würde, kann nicht ausgegangen werden, weil er durch den Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO seine Be- reitschaft zur Mitwirkung im Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter zu erkennen gegeben hat. Auch die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den zu bestellenden Vertreter ist angesichts des Erfolgs der Rechtsver- folgung in erster Instanz eher wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund kann of- fen bleiben, ob dann, wenn das Betreuungsgericht auch auf den Antrag des Klägers hin die Bestellung eines Betreuers mit einem beschränkten Aufgaben- kreis ablehnen, das Berufungsgericht jedoch an seinen Zweifeln an der Pro- zessfähigkeit des Klägers festhalten sollte, dem Kläger in entsprechender An- wendung des § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen wäre (vgl. BAG, NJW 2009, 3051, 3052 Rn. 14). III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Die not- wendigen Prozesshandlungen sind nachzuholen. Erst danach wird entweder erneut durch Prozessurteil oder - falls die Zweifel an der Prozessfähigkeit des 23 24 - 12 - Klägers behoben oder dessen ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt sein sollten - über die Sache selbst zu entscheiden sein. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2011 - 21 O 144/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2011 - 2 U 19/11 -