Entscheidung
IX ZA 27/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/13 vom 5. Dezember 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 5. Dezember 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beab- sichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2013 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausge- hende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667). 1 2 - 3 - 2. Im Falle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulas- sungsgründe vorliegt. Dies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 31.08.2012 - 645 C 7/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 304 S 2/13 - 3