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Leitsatz

XII ZB 252/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 252/13 vom 4. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. Ap- ril 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 408 € Gründe: Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durch seine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Be- treuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu 1 2 - 3 - Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor. Denn es hat seiner rechtlichen Prüfung den Studienplan für die Ausbil- dung von Diplomlehrern "in der Fachkombination Deutsche Sprache und Litera- tur/Geschichte" zugrunde gelegt. Der Betreuer hat jedoch eine Ausbildung (al- lein) zum Diplomlehrer für Geschichte absolviert, wie aus dem von ihm zur Akte gereichten Zeugnis über seinen Hochschulabschluss hervorgeht. Dass und in- wieweit der vorgelegte Studienplan hierfür von Relevanz ist, lässt sich weder den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist es anderweitig ersichtlich. 2. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Inhalten der Hochschulausbildung des Betreuers zum Dip- lomlehrer für Geschichte an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird sich bei der rechtlichen Einzelfallbewertung an der inzwi- schen umfangreichen Senatsrechtsprechung orientieren können, mit der die auch vorliegend entscheidungserheblichen grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 [staatlich anerkannte Sozial- wirtin] - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629; vom 8. Februar 2012 [Studium der Versorgungstechnik] - XII ZB 230/11, XII ZB 232/11 - juris; vom 4. April 2012 [Sparkassenbetriebswirtin] - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774; vom 2. Mai 2012 - XII ZB 393/11 - juris; vom 22. August 2012 [Diplombetriebswirt aus der ehemaligen DDR] - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475; vom 10. April 2013 [Diplomjurist] - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029; vom 23. Oktober 2013 [Dip- lomlehrerin für Russisch und Geschichte] - XII ZB 429/13 - juris; vom 30. Oktober 2013 [Oberstleutnant der Reserve] - XII ZB 139/13 - juris; vom 3 4 5 - 4 - 30. Oktober 2013 [Wirtschaftsdiplom an der Sächsischen Verwaltungsakade- mie] - XII ZB 23/13 - juris und vom 6. November 2013 [Studiengang Chemie] - XII ZB 86/13 - juris). Bei der Anwendung der danach geltenden rechtlichen Maßstäbe wird das Beschwerdegericht neben dem zahlenmäßigen Umfang derjenigen Unterrichtsstunden, die zumindest auch auf die Vermittlung betreu- ungsrelevanter Kenntnisse angelegt waren, und dem Anteil dieser Stunden an der Gesamtstundenzahl weiter zu berücksichtigen haben, inwieweit das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschluss- prüfung war (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - juris Rn. 14 ff.). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.09.2012 - 63 XVII 571/11 - LG Stendal, Entscheidung vom 22.04.2013 - 25 T 31/13 -