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Entscheidung

IV ZR 79/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 79/13 vom 4. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 4. Dezember 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bam- berg - 1. Zivilsenat - vom 24. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 19.840 € Gründe: Das Berufungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Lei s- tungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 19.840 € festgesetzt. Die Klägerin hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 m.w.N.; vom 8. März 2012 1 - 3 - - I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 981, Rn. 5). Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 28.08.2012 - 94 O 438/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.01.2013 - 1 U 124/12 - 2