Entscheidung
EnVR 31/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 31/12 vom 4. Dezember 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bun- desgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 4. Dezember 2013 beschlossen: Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendi- gen Auslagen findet nicht statt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwer- degerichts. Gründe: Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi- gungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kos- ten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 356/07 (V) - 2