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4 StR 446/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 446/13 vom 4. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2013 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 148 Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Re- vision beanstandet der Angeklagte die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfeh- lers kann hier nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der Ver- 1 2 - 3 - ständigung hat er ein „vollumfängliches“ Geständnis abgelegt, das nach den Urteilsgründen über seine Einlassung bei der Polizei hinausging. Dass der An- geklagte von seinem Mittäter und weiteren Beteiligten der Rauschgiftgeschäfte belastet wurde, schließt nicht aus, dass er sich ohne die Verständigung gegen die Tatvorwürfe verteidigt und entsprechende Beweisanträge gestellt hätte. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender