Entscheidung
4 StR 471/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013 a) wird Ziffer 4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, so- weit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträ- ger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, b) entfällt Ziffer 5 des Tenors und c) wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäsi- onsanträge abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu 90% zu tra- gen. Zu 10% haben die Adhäsionskläger als Gesamtschuld- ner die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren ent- - 3 - standen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent- scheidung des landgerichtlichen Urteils wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es ihn zur anteiligen Zahlung der Beer- digungskosten sowie eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionskläger verur- teilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der entstandenen oder der künftig entstehenden - über den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinausgehenden - materiellen und immateriellen Schä- den aus der Tat vom 18. März 2012 zu erstatten (Ziffer 4 des Tenors), und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus einer vorsätzlich begangenen uner- laubten Handlung herrühren (Ziffer 5 des Tenors). Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der zudem gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt hat. Die Rechts- mittel führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsent- scheidungen. 1 - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch soweit sie sich gegen die Verurteilung zur anteiligen Zahlung der Beerdi- gungskosten und zu Schmerzensgeld an die Adhäsionskläger wendet, hat sie keinen Erfolg. 2. Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsions- klägern 75% der entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und im- materiellen Schäden zu erstatten, hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern die weiteren, bereits entstandenen materiellen und im- materiellen Schäden zu erstatten. Insofern haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage sind, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 6/06; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a mwN). b) Hinsichtlich der künftig entstehenden materiellen und immateriel- len Schäden besteht zwar aufgrund der vorgelegten Atteste und Gutachten das Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13, Rn. 12). Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hin- blick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversiche- rungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (st. Rspr., vgl. etwa 2 3 4 5 - 5 - BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 StR 459/12; vom 18. September 2013 - 5 StR 373/13). 3. Entfallen muss ferner Ziffer 5 des Tenors. Denn die Schadensersatz- verbindlichkeiten desjenigen, der - wie hier - vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854, 2855). Da die Adhäsionskläger allein auf diese Vorschriften das Feststellungsinteresse stützen, ist die Klage - wie der Generalbundesan- walt in der Antragsschrift vom 18. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt hat - in- sofern unzulässig. 4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten der Rechtsmittel zu entlasten. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Adhäsionsverfahren ergibt sich aus § 472a StPO. Eine Änderung der vom Landgericht zu den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens getroffenen Entscheidung war angesichts 6 7 - 6 - des vom Tatgericht insofern ausgeübten Ermessens nicht geboten. Die Kosten- beschwerde des Angeklagten hat daher keinen Erfolg. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin