Entscheidung
III ZR 127/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 127/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zi- vilsenat - vom 18. März 2013 - 7 U 4662/12 - wird zurückgewie- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 70.645 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Klägerin erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Zu- sammenhang mit der von ihm verneinten Pflichtverletzung der Beklagten ent- scheidungserhebliches Vorbringen übergangen, ist jedenfalls nicht entschei- dungserheblich, da eine etwaige Schadensersatzforderung verjährt ist. Die in- 1 2 - 3 - soweit von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, ist bereits zum Nachteil der Klägerin geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausge- führt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treu- handvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzan- sprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittel- verwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittel- verwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungs- gesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehö- ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs- kontrolle zum Gegenstand haben. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 12.10.2012 - 13 O 6054/11 Rae - OLG München, Entscheidung vom 18.03.2013 - 18 U 4662/12 - 4