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Entscheidung

VII ZA 9/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 9/13 vom 21. November 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. August 2013 zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird ab- gelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet ver- säumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset- zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro- zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag 1 - 3 - stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderli- chen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, juris, Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die am 2. Okto- ber 2013 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf bereits vorgelegte Vordrucke Bezug genommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Letzteres ist erst am 7. Oktober 2013, nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, geschehen. Aufgrund der fehlenden Angaben und Be- lege durfte der Schuldner bei Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbe- schwerde nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag ent- sprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. - 4 - Da dem Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 03.07.2013 - 2 M 351/13 - LG Gera, Entscheidung vom 26.08.2013 - 5 T 346/13 - 2