Entscheidung
2 StR 477/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 477/13 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 19. April 2013 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie we- gen "dazu tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Besitz und Führen einer halbautoma- tischen Kurzwaffe, Besitz und Führen von zwei Schusswaffen sowie Besitz von Munition)" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den durch die sachverständig beratene Strafkammer getroffenen Feststellungen litt der Angeklagte unter einer krankhaften seelischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD 10: F 25.0), aufgrund derer - bei er- haltener Einsichtsfähigkeit - seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklag- te sei wahnhaft auf die Nebenkläger als Verantwortliche seiner Lage fixiert ge- wesen und habe keine andere Möglichkeit gesehen, als durch die Tat eine Än- derung herbeizuführen. Andere objektiv bestehende Möglichkeiten habe er stö- rungsbedingt nicht mehr im Blick gehabt (UA S. 33, 34). Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat das Landge- richt indes ausgeschlossen, denn der wahnbedingte Hass des Angeklagten auf die Nebenkläger habe ihn nicht gehindert, seinen ursprünglichen Plan, die Ne- benkläger zu töten, aufzugeben und stattdessen nur die Fenster im Haus der Nebenkläger zu beschießen, während sich diese dort aufhielten. Auch während der Tatausführung habe er - trotz einer sich ihm bietenden Gelegenheit - von einer Tötung der Nebenkläger abgesehen. Dies belege, dass der Angeklagte noch über eine Restfähigkeit verfügt habe, alternativ zu handeln (UA S. 34). b) Diese Erwägungen des Landgerichts belegen zwar, dass der Ange- klagte seine Tat im Zustand - zumindest - sicher erheblich verminderter Schuld- fähigkeit begangen hat. Eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 2 3 4 5 - 4 - Die Fähigkeit eines Täters, entsprechend seiner vorhandenen Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), ist auf die jeweilige Tathandlung bezogen zu prüfen. Entscheidend ist daher die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte bezogen auf das der versuchten gefährlichen Körperverletzung zugrunde liegende Tatge- schehen zu Handlungsalternativen imstande gewesen war. Damit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt und lediglich auf den bereits im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung verworfenen Plan des Angeklagten, die Neben- kläger zu töten, abgestellt. Es fehlt die Erörterung der Frage, ob und inwieweit der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in der Lage war, anders zu handeln, als die Fenster der Wohnung der Nebenkläger zu beschießen. Soweit die Strafkammer im Ergebnis festgestellt hat, der Angeklagte ha- be noch über eine Restfähigkeit verfügt, alternativ zu handeln, steht dies zudem in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des § 21 StGB getroffenen Feststellung des Landgerichts, der An- geklagte habe störungsbedingt andere objektiv bestehende Handlungsmöglich- keiten nicht mehr im Blick gehabt (UA S. 34). 2. Schuld- und Strafausspruch haben daher keinen Bestand. Da die Un- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlich untrennbar auf der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit beruht, war auch sie aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 240/10; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 629/10). 3. Sollte das neu entscheidende Tatgericht den Angeklagten wiederum wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilen, wird es die Anforderun- gen an die rechtliche Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu be- rücksichtigen haben. Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffen- 6 7 8 9 - 5 - gesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng