Leitsatz
XII ZR 19/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 19/11 Verkündet am: 20. November 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 267, 683, 684, 812 Abs. 1, 816 Abs. 1, 818 Abs. 2 a) Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an RGZ 98, 131; RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58). b) Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 19/11 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 aufgeho- ben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine Sparkasse. Die frühere Beklagte war Alleinerbin ih- rer Tante (Erblasserin), die bei der Klägerin ein Bankschließfach mit der Num- mer 341 angemietet hatte. Die frühere Beklagte bat die Klägerin nach dem Tod der Erblasserin um Aushändigung des Schließfachinhalts und gab an, nicht im Besitz des Schlüssels zu sein. Die Klägerin ließ am 3. April 2009 in ihrer Filiale im Beisein der früheren Beklagten das Fach Nr. 341 aufbrechen und dieser den Inhalt aushändigen. Drei Monate später stellte sich heraus, dass die Erblasserin nicht das Schließ- fach in der Filiale, sondern in der Hauptstelle angemietet hatte. Das aufgebro- 1 2 - 3 - chene Filialschließfach war hingegen von den Eheleuten M. gemietet worden, die darin eigenes Bargeld und Bargeld ihrer Tochter aufbewahrt hatten. Die Klägerin ersetzte den Eheleuten M. und deren Tochter (im Folgen- den zusammenfassend: Eheleute M.) die nach deren Angaben in dem Schließ- fach aufbewahrte Geldsumme von 31.000 € und verlangt mit ihrer Klage die Erstattung dieses Betrages. Die frühere Beklagte hat unter Hinweis auf ein da- maliges Betreuungsverfahren und darin eingeholte psychiatrische Gutachten vorgetragen, dass sie aufgrund einer paranoiden Schizophrenie seinerzeit ge- schäftsunfähig gewesen sei. Ferner hat sie sich auf Entreicherung berufen. Das Landgericht hat über das in dem Schließfach vorhandene Geld Be- weis erhoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung der früheren Beklagten zurückgewiesen. Auf deren Nicht- zulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen. Die frühere Be- klagte ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Beklagte hat das zunächst ausgesetzte Verfahren als ihr Erbe aufgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des von ihr nach Öffnung des Schließfachs entgegengenomme- nen Geldbetrags aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zu. Der von der früheren Beklagten erhobene Einwand der Geschäftsunfähigkeit 3 4 5 6 - 4 - sei unerheblich, da es nicht um die Begründung eines Vertragsverhältnisses und seine ordnungsgemäße Erfüllung gehe. Eine Leistung der Klägerin liege nicht vor, weil diese der früheren Beklagten nicht den Inhalt des Schließfachs geleistet und übereignet, sondern nur die Inbesitznahme ermöglicht habe. Der Bereicherungsanspruch setze nur eine tatsächliche Handlung des Bereicherten voraus. An einem tatsächlichen Besitzwillen der früheren Beklagten bestünden auch nach ihrem Vorbringen keine Zweifel. Im Übrigen sei ihre Geschäftsunfä- higkeit durch die vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt worden. Ihr Vorbringen zu einer Entreicherung sei unsubstantiiert. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Kla- geanspruch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die frühere Beklagte rechtsgrundlos den Besitz an dem im Schließfach aufbewahr- ten Geld erlangt hat. Es ist anerkannt, dass der rechtsgrundlos erlangte Besitz einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auslösen kann (Staudin- ger/Lorenz BGB [2007] § 812 Rn. 73 mwN). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlangte die frühere Beklagte den Besitz indessen nicht „in sonstiger Weise“, insbesondere nicht durch einen Eingriff in den Besitz der Klägerin, sondern durch deren Leistung. Bis zur Öffnung des Schließfachs lag der Besitz an dessen Inhalt bei den Eheleuten M. Ob es sich hierbei um deren Alleinbesitz (vgl. RGZ 141, 99, 101; 7 8 9 10 11 - 5 - OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 493, 495 mwN) oder um Mitbesitz zusammen mit der Klägerin (vgl. Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 854 Rn. 6, 22) handelte, kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin begründete jedenfalls dadurch Be- sitz, dass sie das Schließfach durch ihre Mitarbeiter öffnen ließ. Die Übergabe des Schließfachinhalts an die frühere Beklagte diente sodann dazu, die vertrag- liche Pflicht der Klägerin zur Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des Schließ- fachs oder einen gegen sie gerichteten Herausgabeanspruch der früheren Be- klagten zu erfüllen. In beiden Fällen verschaffte die Klägerin der früheren Be- klagten den Besitz somit durch Leistung. Dass die Klägerin eine verbotene Ei- genmacht beging, steht ihrer Besitzleistung nicht entgegen. Die Geschäftsfä- higkeit der früheren Beklagten war für den Empfang der Besitzleistung nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Knothe BGB [2011] Vorbem zu §§ 104 - 115 Rn. 90). c) Ein auf Ersatz des Wertes gerichteter Bereicherungsanspruch lässt sich indessen aus der Besitzkondiktion nicht ableiten. Der Bereicherungsanspruch richtet sich nach § 812 Abs. 1 BGB primär auf die Herausgabe des Erlangten. Dieser Anspruch könnte sich im vorliegen- den Fall nur auf die Herausgabe des dem Schließfach entnommenen Geldes (Banknoten oder Münzen; vgl. Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. A 16, B 12) richten und wird von der Klägerin nicht geltend ge- macht. Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB wegen Unmög- lichkeit der Herausgabe des Erlangten lässt sich auf die Besitzkondiktion als Bereicherungsanspruch nicht stützen. aa) Dem Besitz als solchem kommt - neben aus der Sache gezogenen Nutzungen - kein eigenständiger Wert zu, der den Bestand des Besitzes über- dauern oder bei Austauschgeschäften durch die erhaltene Gegenleistung er- 12 13 14 - 6 - setzt werden könnte. Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkör- pern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums (RGZ 98, 131, 135; RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 46, 98 f.). Ein eigen- ständiger Wert des Besitzes lässt sich auch nicht nach dem Gebrauchswert bemessen (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] S. 222; Münch- Komm/M. Schwab BGB 6. Aufl. § 818 Rn. 98). Der Gebrauchswert der Sache verwirklicht sich auf Seiten des Bereicherungsschuldners in Form von Nutzun- gen, die dieser aus der Sache gezogen hat und die nach § 818 Abs. 1 BGB oh- nedies - neben der Sache selbst - herauszugeben sind. Auf den - entgange- nen - Gebrauchswert für den Gläubiger kann nicht abgestellt werden, weil sich ein darauf basierender Anspruch mangels eines korrespondierenden Wertes im Vermögen des Bereicherungsschuldners nur als Schadensersatzanspruch rechtfertigen ließe (vgl. Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereiche- rungsanspruchs [1997] S. 98 ff.). Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt einer beim Schuldner eingetretenen und fortdauernden ungerechtfertigten Be- reicherung lässt sich der Anspruch hingegen nicht begründen. bb) Die Aktivlegitimation für einen Anspruch auf Wertersatz kann dem- entsprechend nicht aus dem Besitz (der Besitzkondiktion) folgen, sondern nur aus dem Eigentum, das hier den Eheleuten M. zustand. Bei einer gegenüber dem Eigentümer wirksamen Verfügung über die erlangte Sache greift daher nur der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch zuguns- ten des Eigentümers (RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; in Bezug auf Geld Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. B 12). Auch wenn die Verfügung unwirksam ist, kommt ein gegen den früheren Besitzer auf Wertersatz gerichteter Bereiche- rungsanspruch nicht in Betracht (aA Sosnitza Besitz und Besitzschutz [2003] 15 - 7 - S. 222). In diesem Fall verbleibt dem Eigentümer der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Auf Seiten der früheren Beklagten wäre in diesem Fall auch keine Ver- mögensmehrung eingetreten. Wenn die von der früheren Beklagten hinsichtlich des Geldes getroffenen Verfügungen etwa wegen Geschäftsunfähigkeit unwirk- sam gewesen sein sollten, hätte sie schon keinen Gegenwert erwerben können, der sich als verbleibende Bereicherung noch in ihrem Vermögen befunden hät- te. Mit dem Geld gekaufte Sachen hätte sie nicht zu Eigentum erworben, und von etwaigen mit dem Geld bedienten Schulden wäre sie nicht frei geworden. Selbst bei einem Eigentumserwerb durch Realakt gemäß §§ 946 ff. BGB ergä- be sich aus § 951 BGB zwar ein auf Wertersatz gerichteter Bereicherungsan- spruch, dieser stünde aber nur demjenigen zu, der sein Recht verloren hat. cc) Da somit anstelle des Besitzes im Vermögen der früheren Beklagten kein Wert verblieben ist, besteht kein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die ausschließlich aus eigenem Recht der Klägerin erhobene Klage lässt sich nicht ohne weiteres - wie noch vom Landgericht angenommen - auf einen Ersatzanspruch wegen Tilgung einer Schuld der früheren Beklagten gegenüber den Eheleuten M. gemäß § 267 Abs. 1 BGB stützen. Für einen solchen, entweder auf §§ 683, 684 BGB (BGHZ 47, 370, 371 = NJW 1967, 1959, 1960; BGH Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1403) oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGHZ 137, 89, 94 f. = NJW 1998, 377, 379 mwN; Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 16 17 18 19 20 - 8 - 2012, 273 Rn. 38, 40; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 812 Rn. 63) beruhenden Anspruch mangelt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Entschädigung der Eheleute M. jedenfalls auch deren gegen die frühere Beklagte gerichtete Eingriffskondiktion befriedigt habe, so dass ihr selbst ein Anspruch aus „Aufwendungskondiktion“ zustehe. Abgesehen von dem Erfordernis einer - nach außen erkennbar - auf die Erfüllung der fremden Schuld gerichteten Tilgungsbestimmung setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass ein Anspruch der Eheleute M. gegen die frühere Beklagte bestand, den die Klägerin - durch Zahlung - erfüllen konnte. Hierfür durfte das Berufungsge- richt die von der früheren Beklagten eingewandte Geschäftsunfähigkeit nicht offen lassen. a) Ein auf Wertersatz gerichteter Anspruch der Eheleute M. aus Besitz- kondiktion bestand aus den ausgeführten Gründen nicht. Ein Anspruch aus § 951 BGB scheitert bereits daran, dass den Eheleuten M. auch im Fall einer Vermischung des Geldes nach §§ 948, 947 BGB anteiliges Miteigentum ver- blieben und daher kein Rechtsverlust entstanden wäre (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2011] § 951 Rn. 4 mwN). b) Auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB lässt sich auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht annehmen. Der An- spruch setzt eine wirksame Verfügung der früheren Beklagten als Nichtberech- tigte voraus. Eine solche wäre aufgrund § 105 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die frühere Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen geschäftsunfähig gewesen wäre. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht - abgesehen von der Frage der Darlegung des durch die Verfügung Erlangten durch die Kläge- rin - keinen Beweis über die behauptete Geschäftsunfähigkeit erhoben hat. 21 22 23 - 9 - Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätig- keit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsun- fähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft (Staudinger/Knothe BGB [2011] § 104 Rn. 18 mwN). Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rah- men von § 816 Abs. 1 BGB, die Beweislast trifft die Partei, die die Geschäftsun- fähigkeit behauptet und damit die Wirksamkeit einer Verfügung in Abrede stellt. Nach den genannten Maßstäben hat die frühere Beklagte ihre Ge- schäftsunfähigkeit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls für die Zeit bis Mitte Mai 2009 hinreichend dargelegt. Nach einem unter dem 1. April 2009, mithin zwei Tage vor Öffnung des Schließfachs, im Betreuungs- verfahren erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten bestand - vor dem Hin- tergrund einer seit einem halben Jahr angeordneten Betreuung - ein (unverän- dert) aktuelles Betreuungserfordernis. Die frühere Beklagte könne wegen einer paranoiden Psychose, die 2004 erstmals zu einer stationären Krankenhausbe- handlung geführt habe, bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht trotz zwischenzeitlicher sechswöchiger ordnungsbehördlicher Unterbringung ihren Willen noch nicht in ausreichendem Maße frei bestimmen. Die Kritikminderung und Urteilsschwäche bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht betref- fe in besonderem Maße die Gesundheitssorge, aber auch den Bereich der Vermögensangelegenheiten, mit Auswirkungen auf die Rechtsgeschäfte. Nach dem bisherigen Krankheitsverlauf und den Untersuchungsergebnissen seien bei der früheren Beklagten das Urteilsvermögen und die Willensbildung so er- heblich gestört, dass mit einer "normalen Urteilsfindung" nicht gerechnet wer- den könne. Die psychische Krankheit und seelische Behinderung würden vo- raussichtlich längerfristig fortbestehen. Nach dem nachfolgend erstellten psy- 24 25 - 10 - chiatrischen Gutachten vom 26. August 2009 nahm die frühere Beklagte die ihr im März 2009 verordneten Medikamente bis Mitte Mai 2009 aus Angst vor er- höhten Leberwerten nicht ein. Zwischenzeitlich habe sie aber zumindest teil- weise Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickelt. Sie nehme auch offen- sichtlich ihre Medikation, sodass sich insgesamt ein gegenüber dem Vorgutach- ten verändertes Krankheitsbild ergebe und nunmehr von einer Geschäftsfähig- keit der früheren Beklagten auszugehen sei. Unter diesen Umständen ist eine Geschäftsunfähigkeit jedenfalls für die Zwischenzeit bis zum Beginn der regelmäßigen Medikamenteneinnahme (Mai 2009) ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte daher den Beweisan- geboten der früheren Beklagten entsprechen müssen. III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Für das weitere Ver- fahren weist der Senat darauf hin, dass von der Klägerin im Rahmen der Erfül- lung eines Anspruchs der Eheleute M. aus § 816 Abs. 1 BGB zunächst darzu- legen ist, was die frühere Beklagte aus von ihr getroffenen Verfügungen über das dem Schließfach entnommene Geld erlangt hat (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837 mwN; zur Beweislast vgl. Staudinger/Lorenz BGB [2007] § 816 Rn. 34; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 816 Rn. 33). Davon - wie auch von einer entsprechenden Tilgungsbestim- mung der Klägerin - hängt es ferner ab, ob ein Anspruch durch die Zahlung er- füllt werden konnte. Sodann ist gegebenenfalls über die Geschäftsunfähigkeit der früheren Beklagten im Zeitpunkt der (jeweiligen) Verfügung Beweis zu er- heben. Sollte die frühere Beklagte zwar nicht geschäftsunfähig, aber infolge der getroffenen Verfügungen nicht bereichert gewesen sein (vgl. § 816 Abs. 1 26 27 - 11 - Satz 2 BGB), käme aufgrund der von der Klägerin behaupteten Bösgläubigkeit der früheren Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Eheleute M. aus §§ 990, 989 BGB in Betracht, den die Klägerin erfüllt haben könnte. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2 O 343/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011 - 17 U 120/10 -