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VI ZR 363/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 363/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Gb) Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerbli- cher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlan- gen kann. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haben der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsun- fall am 27. Juni 2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das komplette Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein vom Beklagten zu 2 gesteuerter, bei der Beklagten zu 1 ver- sicherter Lkw auf der A 61 im Bereich der Gemarkung D. aufgrund eines ge- platzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Baustellenabsicherungsanlage, wobei diese beschädigt wurde. Die Beklagte zu 1 hat auf den von der Klägerin in Rechnung gestellten Ersatzbetrag in Höhe von 7.830,14 € insgesamt eine Zahlung von 2.832,42 € (zuzüglich einer Schadenspauschale) erbracht. Der Ersatzbetrag setzt sich im 1 2 - 3 - Wesentlichen zusammen aus der Höhe der Netto-Materialkosten, den abge- rechneten Arbeitsstunden und den Fahrzeugkosten. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Ersatzfähigkeit der Positionen Materialge- meinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadens- bekämpfung, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Abweisung der erweiterten Klage zurückgewie- sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus: Der Bundesgerichtshof lasse zu, dass, wenn bei einer Beschädigung ei- ner Sache der Geschädigte die Sache im eigenen Betrieb reparieren lasse, die- ser neben dem Lohn- und Materialaufwand auch anteilige Gemein-kosten - außer Unternehmergewinn - geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof habe jedoch klargestellt, dass der Geschädigte nur die Kosten der jeweiligen Schadensbeseitigung beanspruchen könne. Der Anspruch sei auf die dem Ge- schädigten erwachsenen unfallbedingten Selbstkosten beschränkt. Mithin kön- ne der Geschädigte nur die Mehrkosten verlangen, die ihm durch den jeweiligen konkreten Unfall entstanden seien, die also als solche durch die Schadensbi- lanz - und nicht durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation - ausgewiesen würden. 3 4 5 - 4 - Die geltend gemachten Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der Schadensbekämpfung und Kosten der allgemeinen Verwaltung so- wie Wagnis und Gewinn seien in diesem Sinne nicht auf das konkrete Unfaller- eignis bezogen. Bei den Kosten handele es sich um solche, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin bzw. aufgrund der "klassischen Mühewaltung" ergäben und die durch den "normalen Geschäftsbetrieb", nicht aber durch Schadensfälle erwirtschaftet werden müssten. II. Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Abweisung der Klage kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhal- ten werden. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei zu verneinen, weil die streitigen Positionen nicht durch das konkrete Unfaller- eignis bedingt seien, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu er- forderlichen Geldbetrag verlangen kann. a) Das Berufungsgericht meint, seiner Entscheidung die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 31. Mai 1983 (VI ZR 241/79, VersR 1983, 755) zugrunde legen zu können (ähnlich auch OLG Zweibrücken, VersR 2002, 1566). Das ist indes nicht der Fall. Jene Entscheidung greift Erwägungen des Senatsurteils vom 26. Mai 1970 (VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 87 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59, JZ 1961, 420, 421) auf. Diesen Entscheidungen liegt jeweils zugrunde, dass ein Verkehrsbetrieb unfall- 6 7 8 9 - 5 - bedingt einen Schaden an seinen Fahrzeugen erlitt. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstätte unterhält, die nur zur Instandsetzung der eigenen Fahrzeuge bestimmt ist, von dem Beschädiger eines Fahrzeugs nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern kann, dass vielmehr in der Regel le- diglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteili- ger Gemeinkosten abgerechnet werden kann, weil nur diese Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich sind. Bei der vorliegenden Fallgestaltung liegen die Dinge anders. Ein Ver- kehrsbetrieb, der seine eigenen Fahrzeuge in einer eigenen Werkstatt repariert, ist nicht als Reparaturbetrieb gegenüber Dritten gewerblich tätig. Er führt die Reparaturen durch, um seine Leistungen als Verkehrsbetrieb unter Inanspruch- nahme der reparierten Verkehrsmittel erbringen zu können. Es ist deshalb ge- rechtfertigt, ihn auf die Selbstkosten der durchgeführten Reparaturen zuzüglich anteiliger Gemeinkosten zu verweisen. Die Klägerin erbringt hingegen die Einrichtung und Wartung von Baustel- lenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für die beauftragenden Straßenverwaltungen. Auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellen- absicherungsanlage erfolgt, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des erken- nenden Senats hat aber ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbrin- gend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Ei- gentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten un- 10 11 - 6 - genutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 87; vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; BGH, Urteil vom 30. Juni 1997 - II ZR 186/96, VersR 1997, 1287, 1288 f.; OLG Hamm, VersR 1991, 349 f.). Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2012, 2977; LG Bochum, NJW-RR 1989, 1195; LG Mühlhausen, Urteil vom 8. No- vember 2011 - 2 S 95/11, juris Rn. 10; a.A. wohl OLG Saarbrücken, r+s 2013, 520, 522), wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (LG Hannover, SP 2012, 364; dazu Wenker, jurisPR-VerkR 1/2013 Anm. 3). b) Dass der Betrieb der Klägerin nicht ausgelastet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Demgemäß hätte es darauf abstellen müssen, welchen Werklohn ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann. Denn das ist der zur Herstellung erforder- liche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 und - VI ZR 471/12, z.V.b.). Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnis- se in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152). Auf die Ausführungen des Berufungsge- richts zu den einzelnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Positionen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die betriebswirtschaftlichen Ausfüh- rungen der Revision. 12 - 7 - c) Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Ent- scheidung wird das Berufungsgericht im Rahmen freier Schadensschätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) den Umfang der üblichen Vergütung und den danach zu bemessenden zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag festzustellen haben. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 18.06.2008 - 142 C 273/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 10.07.2012 - 6 S 197/08 - 13