Entscheidung
2 StR 379/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 379/13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, so- weit er verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revisi- on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren Beanstandungen nicht ankommt. I. Der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 230 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 338 Nr. 5 StPO liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung während der Verneh- mung der Zeugin H. von der Anwesenheit ausgeschlossen. Im 1 2 3 - 3 - Rahmen der Vernehmung der Zeugin wurde dieser eine Luftbildaufnahme von "Google Earth" vorgelegt, die den T. -Platz in K. zeigte, auf dem sich die Tat ereignet hatte. Die Aufnahme wurde mit der Zeugin erörtert, wobei sie Standorte von Personen und Fahrzeugen auf dem Bild markierte und kenn- zeichnete. "Sodann wurde die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augen- schein genommen und Erklärungen seitens des Vorsitzenden abgegeben" (Pro- tokoll der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2012). Nach Abschluss der Zeugenvernehmung wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal geführt. Der Augenscheinsbeweis wurde in seiner Anwesenheit nicht wiederholt. II. Die Revision des Angeklagten rügt bei dieser Sachlage zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefun- den hat, so dass sein Anwesenheitsrecht verletzt wurde (§ 230 Abs. 1, § 247 Satz 2, § 338 Nr. 5 StPO). Der Verfahrensfehler wurde auch während der weite- ren Hauptverhandlung nicht geheilt, was zur Aufhebung des Urteils zwingt. Aus dem Protokollvermerk ergibt sich, dass es sich bei der Betrachtung des Luftbilds um ein Beweiserhebung durch "Augenschein" und nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf bei der Befragung der Zeugin gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51). Gegen- stand der Beweisaufnahme war nicht etwa nur die Erläuterung einer Skizze, welche die Zeugin zur Illustration ihrer Angaben während der Vernehmung an- gefertigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - 1 StR 391/03, NStZ-RR 2005, 260 f.). Vielmehr wurde eine außerhalb der Hauptverhandlung angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme in der Hauptverhandlung betrachtet und erör- tert, was bereits für sich genommen - unabhängig von der Bewertung der Ein- zeichnungen durch die Zeugin - einen Fall des Augenscheinsbeweises darstellt. 4 5 - 4 - Die Ausschließung des Angeklagten von der Anwesenheit in der Hauptverhand- lung rechtfertigte aber nur die Verhandlung in seiner Abwesenheit während der Zeugenvernehmung, nicht bei der Erhebung von Sachbeweisen (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - 2 StR 436/03, StV 2005, 6 f.). Der Augenscheinsbeweis war auch ein wesentlicher Teil der Hauptver- handlung, da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf. Sie gab den Richtern und Verfahrensbeteiligten einen Eindruck von dessen Gestaltung zur Tatzeit und den dort herrschenden räumlichen Verhältnissen. Gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 StR 224/07, NStZ 2007, 717, 718), auch wenn die Urteilsgründe auf diesen Augen- schein nicht ausdrücklich Bezug nehmen und die Aussage der Zeugin H. im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf den Tatvorwurf als nicht aussagekräftig bezeichnet wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der visuell durch eine Luftbildaufnahme vom Tatort vermittelte Eindruck für die Entscheidungsfindung unausgesprochen von Bedeutung war. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 6 7