OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 391/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 391/11 vom 18. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten vom 21. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die nach § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden ist. Die Beklagte bezeichnet nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ZPO den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2013, der ihrer Prozessvertreterin am 7. Oktober 2013 zugestellt worden ist, als mit der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung, ohne innerhalb der Rügefrist nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO Umstände vorzutragen, aus denen sich aus ihrer Sicht eine Ge- hörsverletzung durch diesen Senatsbeschluss ergibt. Dass die mit der Gehörsrüge angegriffene Entscheidung - wie hier nach Ansicht der Beklagten der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2013 - durch ein Urteil in einer Parallelsache, dessen Entscheidungsgründe bis dahin nicht mitgeteilt worden waren, beeinflusst sein könnte, be- freit die Partei, die sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht und deswegen die Rüge nach § 321a ZPO erhebt, nicht davon, diese innerhalb der Rügefrist zu begründen. Hinzu tritt, dass die Beklagte an dem Parallelverfahren nicht beteiligt ist. - 3 - Im Übrigen wäre die Rüge auch sachlich unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Parallelver- fahren bezieht, auch bei dem mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschluss berücksichtigt. Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Menges Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - I-18 U 159/10 -