Entscheidung
I ZR 10/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 1 0 / 1 3 vom 13. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Novem- ber 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 25.000 € Gründe: I. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. In einem Newsletter und in ihrem Internet-Auftritt warb sie für den Verkauf von "CellClean-Kapseln" mit den Angaben, es handele sich um ein (Nahrungsergänzungs-)Mittel "zur traditionellen Entschlackung", es sei bekannt, dass zur Aufrechterhaltung der Gesundheit zwei Mal jährlich eine Entschlackung über einen Zeitraum von bis zu acht Wochen empfohlen werde, und es werde insgesamt eine neue Lebens- energie spürbar. Das Landgericht hat der vom Kläger, dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V., gegen die Beklagte erhobenen Klage auf Unterlassung dieser drei Werbe- aussagen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Kläger unter anderem das Verbot einer Werbung allein mit der Spürbarkeit einer neuen Lebensenergie begehrt hatte. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht bestä- tigt hat, hat es ausgeführt: 1 2 - 3 - Der Kläger könne von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 5 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Unterlas- sung der Behauptung "zur traditionellen Entschlackung" und des Hinweises auf die Entschlackung zur Aufrechterhaltung der Gesundheit einzeln oder in Kom- bination sowie hinsichtlich der dritten Werbeaussage bei deren Verwendung in Verbindung mit der ersten oder der zweiten Werbebehauptung verlangen. Die Werbung enthalte gesundheitsbezogene Angaben in Form von Wirkungsanga- ben. Die in der Werbung behauptete Entschlackungswirkung falle nicht unter Art. 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da es sich nicht um eine allgemeine Bezeichnung handele, die traditionell als Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln und Getränken verwendet werde. Davon abgesehen sei der insoweit nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Antrag nicht gestellt und erst recht nicht posi- tiv beschieden worden. Die Werbeangaben verstießen im Umfang der Verurtei- lung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil die Entschlackungswirkung des Präparats jedenfalls nicht wissenschaftlich abge- sichert sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durch- greifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern. 1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allein gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff "Entschlackung" keine allgemeine Bezeichnung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und im Übrigen jeden- falls der insoweit erforderliche Antrag weder gestellt noch erst recht positiv be- 3 4 5 - 4 - schieden worden sei. Sie lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass die Be- stimmung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lediglich eine Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung zulässt (vgl. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: "… kann auf Antrag der betroffenen Le- bensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirkt, … erlassen werden"). Dementsprechend können mit dem Begriff "Allgemeine Be- zeichnungen" in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur Handels- marken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung erfasst sein (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 152. Lief. März 2013, Art. 1 Rn. 40). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit selbst nicht davon aus, dass es sich bei den beanstandeten Angaben um Handelsmarken, Markenna- men oder Phantasiebezeichnungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, sondern um (sonstige) Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung, auf die die Regelung des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung von vorneherein weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union. Danach stellt eine auf der Verpackung ei- nes Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung im Sinne des Erwä- gungsgrunds 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur dann eine Handelsmar- ke oder einen Markennamen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächli- chen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu be- rücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 f. = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals/staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelin- spektion; vgl. auch Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 583 f.). Dass die streitgegen- ständlichen Werbeaussagen diese Voraussetzungen erfüllen, ist von der Be- 6 - 5 - klagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Beklagten nichts dafür vorge- tragen worden, dass es sich bei den betreffenden Angaben um entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschütz- te Phantasiebezeichnungen handeln könnte. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 21.03.2012 - 41 O 1/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2012 - I-4 U 97/12 - 7 8