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Entscheidung

4 StR 340/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/13 vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Februar 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte K. des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpres- sung und gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr und die Angeklagte B. des erpresseri- schen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fäl- len II. 3 und II. 4 und die Gesamtstrafen mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen erpresseri- schen Menschenraubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im anderen Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räube- rischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- kehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten ver- urteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen erpresserischen Menschen- raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, im ande- ren Fall darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mona- ten festgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verlet- zung sachlichen Rechts; die Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die von der Angeklagten B. erhobenen verfahrensrechtlichen Bean- standungen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts vom 5. August 2013 erfolglos. 1 2 - 4 - II. Die von den Angeklagten jeweils erhobene Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigung sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3 und 4 der Urteilsgrün- de und der Gesamtstrafaussprüche. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 1. Das Landgericht hat in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe Fol- gendes festgestellt: Die Angeklagten, die von einem Dritten beauftragt worden waren, beim Geschädigten eine angebliche Forderung in Höhe von 750 Euro einzutreiben, fassten den Entschluss, den Geschädigten in ihre Gewalt zu bringen, in ihrer Wohnung über Nacht festzuhalten und unter Einsatz von Gewalt die Zahlung eines höheren Geldbetrages von – zunächst – 1.500 Euro zu fordern, wobei sie zumindest den überschießenden Betrag für sich behalten wollten. Nachdem es der Angeklagten B. gelungen war, den Geschädigten dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kommen, hielten beide Angeklagte ihn dort entspre- chend ihrem Plan über Nacht fest, konfrontierten ihn unter Schlägen, Drohun- gen und Fesselung an Händen und Füßen mit der Geldforderung und schlos- sen ihn über mehrere Stunden in einem Schrank im Keller ein, um ihrer Forde- rung weiteren Nachdruck zu verleihen. Da der Geschädigte den Geldbetrag nicht mit sich führte, was die Angeklagten wussten, beabsichtigten sie, ihn unter dem Eindruck des Geschehens zu veranlassen, das geforderte Geld von seinen Eltern zu erlangen und dann an sie, die Angeklagten, auszuhändigen. Zu die- sem Zweck begleitete die Angeklagte B. den Geschädigten am Morgen des darauffolgenden Tages bis vor das Haus seiner Eltern. Um sich dem weite- 3 4 5 - 5 - ren Zugriff der Angeklagten zu entziehen, ging dieser kurz allein in die Woh- nung seiner Eltern und kehrte etwa fünfzehn Minuten später ohne das Geld mit dem Bemerken zu ihr zurück, es sei nicht genügend Geld in der Wohnung. Da- raufhin verlangte die vor dem Haus wartende Angeklagte B. von dem Ge- schädigten, noch am selben Tage mit ihr zu seinem Arbeitgeber zu fahren, um von diesem einen Gehaltsvorschuss in entsprechender Höhe zu verlangen. Da der Arbeitgeber den erbetenen Vorschuss verweigerte, wurde der Geschädigte von den Angeklagten angewiesen, sich noch am Abend desselben Tages in ihrer Wohnung einzufinden, um weitere Möglichkeiten zur Beschaffung des Geldes zu erörtern, worauf der Geschädigte indes nicht einging. Daher brach- ten die Angeklagten den Geschädigten entsprechend einem zuvor gefassten Entschluss erneut in ihre Gewalt, misshandelten ihn in ihrer Wohnung und for- derten nunmehr unter Berücksichtigung eines „Strafzuschlags“ wegen der Ver- zögerung die Zahlung von 2.700 Euro. Letztlich stellten die Eltern dem Geschä- digten, der bis zur Übergabe des Geldes an die Angeklagten unter deren unun- terbrochener Bewachung stand, die geforderten 2.700 Euro aus ihren Mitteln zur Verfügung. 2. Danach leiden die Schuldsprüche in den Fällen II. 3 und II. 4 der Ur- teilsgründe in zweifacher Hinsicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. a) Zum einen hält die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes im Fall II. 3 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar haben sich die Angeklagten des Geschädigten im Sinne von § 239a Abs. 1 Fall 2 StGB bemächtigt, nachdem es der Angeklag- ten B. gelungen war, ihn dazu zu bewegen, mit in ihre Wohnung zu kom- men. Denn sie hielten ihn in ihrer Wohnung über Nacht fest, schlossen ihn für mehrere Stunden in dem zu der Wohnung gehörenden Kellerabteil in einem 6 7 - 6 - Holzschrank ein und forderten ihn während dieser Bemächtigungslage unter Schlägen, Fesselung an Händen und Füßen sowie Drohungen zur Zahlung von 1.500 Euro auf. Es fehlt aber an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Er- pressung und zugleich subjektiv auch an der erforderlichen Absicht des „Aus- nutzens“ im Sinne von § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. April 2005 – 2 StR 111/05, NStZ 2005, 508 sowie Senatsbeschluss vom 28. November 1995 – 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächti- gen 5). Im vorliegenden Fall sollte die Geldzahlung – auch nach der Vorstellung der Angeklagten – erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erfolgen, nachdem der Geschädigte frei gelassen wurde, um die Wohnung seiner Eltern aufzusuchen und das Geld dort zu beschaffen. b) Zum anderen begegnet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe, die das Landgericht als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen (Senatsbeschluss vom 22. Novem- ber 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06, BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; SSW-StGB/ Eschelbach, § 52 Rn. 36). Eine solche sukzessive Tatausführung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, die auf die vorhergehende Handlung aufsetzen, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen 8 9 - 7 - Teilerfolg erbracht hat (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5). Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit aner- kannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung ledig- lich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (Senatsbeschluss vom 22. November 2011 aaO mwN). bb) So verhält es sich hier, weshalb die Angeklagten in den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe lediglich als Mittäter wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit einer (vollendeten) räuberischen Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die beiden Angeklagten ihre ursprüngliche Geldforderung über das mehraktige Tatgesche- hen hinweg unter Bekräftigung der ursprünglichen Drohungen und durch An- wendung weiterer Gewalt im Sinne eines sukzessiven Geschehens lediglich weiter verfolgt. Beide Einwirkungen auf die Willensfreiheit des Geschädigten in der Wohnung der Angeklagten dienten ersichtlich der Erzeugung und weiteren Aufrechterhaltung des Drucks zur Erlangung des geforderten Geldbetrages. Die zweite Bemächtigungssituation stellte sich dabei gerade nicht als vollständig neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Erfolges dar, son- dern als eine aus Sicht der Angeklagten den konkreten Umständen geschuldete Anpassung und Aktualisierung der anfänglichen Drohung, was insbesondere durch die Erhöhung der geforderten Summe wegen angeblichen Zahlungsver- zugs zum Ausdruck kommt. 10 11 - 8 - Auch die zeitlichen Intervalle stellen die Annahme einer rechtlichen Be- wertungseinheit nicht in Frage. Dass die Angeklagten während der Tatausfüh- rung zu dem Schluss gekommen sein könnten, ihr Vorhaben sei endgültig ge- scheitert, ist nach den Feststellungen fern liegend. Beendet waren das Tatge- schehen und damit die rechtliche Bewertungseinheit daher erst mit dem Eintritt des vollständigen, von Anfang an erstrebten Taterfolgs (vgl. dazu Senatsbe- schluss vom 22. November 2011 aaO; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 aaO; Eschelbach aaO, Rn. 37). c) Der Senat kann die Schuldsprüche für beide Angeklagte vor dem Hin- tergrund der zum Tatgeschehen umfassend getroffenen Feststellungen selbst abändern; weitere entscheidungserhebliche Feststellungen in einer neuen Ver- handlung sind nicht zu erwarten. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszu- schließen ist, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. 3. Die Schuldspruchänderung hat bei beiden Angeklagten die Aufhebung der in den Fällen II. 3 und II. 4 jeweils verhängten Einzelstrafen zur Folge. Da- mit ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage entzogen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf das Verschlechte- rungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Festsetzung einer neuen, schuldangemessenen Einzelstrafe die Summe der weggefallenen Einzelstrafen 12 13 14 15 - 9 - nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender