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XI ZR 19/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 19/12 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. September 2013 einge- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2011 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zur Beklagten zu 1) hinsichtlich des Vorwurfs der unterbliebenen Aufklärung über die von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Rückvergütungen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht in der Revisionsinstanz nur noch gegenüber der Be- klagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte) Schadensersatzansprüche wegen fehler- hafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlosse- nen Immobilienfonds geltend. Auf Rat und Empfehlung des Mitarbeiters B. der Beklagten zeich- nete der Kläger am 27. November 1998 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds L. KG (nachfolgend: Fonds) in Höhe von 100.000 DM. Die Beklagte erhielt von dem Fonds eine Provision in Höhe von 5.117 DM, die aus den im Prospekt ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung flossen. Ferner schloss der Kläger mit der früheren Beklagten zu 2), die den Erwerb der Immo- bilien finanziert hatte und die die obligatorische Anteilsfinanzierung der Anleger in Höhe von 26,9% des jeweiligen Beteiligungsbetrages übernommen hatte, einen Übernahme-/Darlehensvertrag über 26.900 DM. Die frühere Beklagte zu 3) sollte die Beteiligung des Klägers treuhänderisch halten. Der Fonds investierte in sechs eigenständige Büro- und Verwaltungsge- bäude am S. . Hauptmieterin der Fondsgebäude war der B. , mit dem ein Mietvertrag mit einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren, der eine Verlängerungsoption enthielt, geschlossen worden war. Als die Mietverträge im Jahr 2008 ausliefen, wurden sie vom B. nicht verlängert. Infolge der ausbleibenden Mietzahlungen in Höhe von mehr als 1 Mio. DM monatlich kam die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkei- ten. Da eine Neuvermietung nur nach umfassenden baulichen Maßnahmen möglich gewesen wäre, wurden die Fondsobjekte im Jahr 2008 veräußert. Die 1 2 3 - 4 - Anleger erhielten aus dem Verkauf keine Zahlungen. Die Fondsgesellschaft befindet sich in Abwicklung. Der Kläger hat die Beklagte unter anderem deswegen auf Schadenser- satz in Anspruch genommen, weil deren Mitarbeiter nicht über vereinnahmte Rückvergütungen informiert habe. Das Landgericht hat unter vollständiger Ab- weisung der Klage gegen die früheren Beklagten zu 2) und zu 3) der Klage des Klägers gegen die Beklagte unter Abweisung im Übrigen lediglich in Höhe von 32.124,82 € nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditan- teile sowie wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen stattgegeben. Ebenso hat es den gegen die Beklagte gerichteten Anträ- gen auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und des Annahme- verzuges sowie auf Freistellung von der gegenüber der früheren Beklagten zu 2) bestehenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung stattgegeben. Auf die Widerklage der früheren Beklagten zu 2) hat das Landgericht den Kläger verur- teilt, an diese den noch offenen Darlehensbetrag in Höhe von 13.954,28 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins- satz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen. Das landgerichtliche Urteil ist im Verhältnis zu den früheren Beklagten zu 2) und zu 3) (Klageabweisung und Widerklage- verurteilung) rechtskräftig geworden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die vollständige Klageabweisung begehrt. Der Kläger hat demgegenüber be- gehrt, die Beklagte über den zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 12.952,72 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Zu- rückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten die ge- gen sie gerichtete Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um den Vorwurf der un- terbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die von der Beklagten verein- nahmten Provisionen oder Rückvergütungen geht. In diesem Umfang verfolgt 4 - 5 - der Kläger mit der Revision sein Klagebegehren gegenüber der Beklagten wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihre aus einem Anlageberatungsvertrag fließende Pflicht, über Rückvergütungen aufzuklären, nicht verletzt. Die Beklagte habe eine Innenpro- vision erhalten, keine Rückvergütung. Der Umstand, dass die Provision aus den offen im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten geflossen sei, ändere an dieser Einordnung nichts, da die offen ausgewiesenen Eigenka- pitalvermittlungskosten nicht aus offen ausgewiesenen Provisionen, sondern aus dem Anlagevermögen gezahlt worden seien. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 5 6 7 - 6 - 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen dem Kläger und der Beklagten stillschweigend ein Anlageberatungs- vertrag zustande gekommen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtver- letzung aus diesem Beratungsvertrag in Bezug auf die von der Beklagten ver- einnahmte Provision verneint. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rück- vergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklä- ren. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi- onen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provi- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entste- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Danach handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann um aufklärungs- pflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwal- tungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers "über die Bank" oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18 mwN). 8 9 10 - 7 - b) Die Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomme- nen Feststellungen des Landgerichts eine Provision in Höhe von 5.117 DM aus den im Prospekt in Höhe von ca. 7,9 Mio. DM ausgewiesenen Kosten für die Ei- genkapitalbeschaffung erhalten. Dabei handelt es sich - wie der erkennende Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 11. Sep- tember 2012 - XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 Rn. 16 f. und vom 16. Juli 2013 - XI ZR 363/11, juris Rn. 12 f.) - um eine Rückvergütung im Sinne der Senats- rechtsprechung, über die die Beklagte den Kläger ungefragt hätte aufklären müssen. Das hat der Mitarbeiter der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Auch aus dem Prospekt war nicht zu ersehen, dass die Beklagte einen Teil der Eigenkapitalbeschaffungskosten erhalten soll- te. 11 - 8 - III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte es im weiteren Verfahren auf die Frage der Kausalität oder der Verjährung ankommen, weist der Senat auf die Ausführungen in seinen Urteilen vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.) und vom 26. Fe- bruar 2013 (XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 26 ff.) hin. Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2010 - 3 O 180/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2011 - 3 U 1206/10 - 12