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Entscheidung

4 StR 423/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/13 vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass sich R. dem Verfahren gegen den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Neben- kläger angeschlossen hat. Gründe: Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom 30. November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. - B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der An- schlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich fest- stellend (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 470/95, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirk- sam begründen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opfer- anwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklä- rung des Geschädigten für das Revisionsverfahren. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 1