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Entscheidung

2 ARs 345/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 345/13 2 AR 277/13 vom 5. November 2013 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 22 StVK 216/13 BEW Landgericht Wuppertal Az.: 773 Js 534/05 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 6 Ls 773 Js 534/05 (3/06) Amtsgericht Euskirchen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. November 2013 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die weitere Überwachung der Bewährung und die nachträgli- chen Entscheidungen, die sich auf die Strafrestaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 30. August 2006 - 6 Ls 773 Js 534/05 (3/06) - beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer - zuständig. Gründe: Das Landgericht Bonn war bis zu seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab dem 12. Mai 2011, über die Festlegung der Bewährungszeit und über die Erteilung von Weisungen mit der Sache befasst. Der Verurteilte befand sich bis zum 11. Mai 2011 in der Justiz- vollzugsanstalt Wuppertal in Haft, die im Bezirk des Landgerichts Wuppertal liegt. Hierdurch ist das Landgericht Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang zuständig geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 1 - 3 - 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.; KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 15). Die vorgreifliche Befassung des Landgerichts Bonn mit der Sa- che endete nämlich mit dessen abschließender Entscheidung (vgl. Senat, Be- schluss vom 23. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng