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IV ZR 307/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 307/12 vom 30. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 402; ZPO § 397; AVB private Krankenversicherung (hier MB/KK 2009) § 1 Teil I (2) 1. Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Ver- handlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Fortführung des Senatsbe- schlusses vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6-8). 2. Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behand- lungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei un- heilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendriti- schen Zellen). BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - IV ZR 307/12 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. August 2012 zuge- lassen. Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 45.000 €. Gründe: I. Der an einem Prostatakarzinom im fortgeschrittenen Stadium (u.a. mit Skelettmetastasierung) erkrankte Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, begehrt die Feststellung, die 1 - 3 - Beklagte müsse ihm die Kosten für eine Immuntherapie mit autologen Tumor-Antigen-geprimten dendritischen Zellen erstatten. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Musterbedin- gungen (MB/KK 2009) bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver- sicherungsschutzes Teil I (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Kran k- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignis- se. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zu- sammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versi- cherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf- wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, (...) (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Hei l- behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. (...) (…) 2 - 4 - § 4 Umfang der Leistungspflicht Teil I (...) (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un- tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimit- tel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend b e- währt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver- fügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leis- tungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen- dung vorhandener schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre." Vom Klinikum für angewandte Zelltherapie der Universitätsklinik Schleswig-Holstein (UKSH) wurde dem Kläger als Behandlungs-Option eine Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen (sog. Kieler Imp f- stoff) angeboten. Bei dieser neuen, schulmedizinisch noch nicht etablie r- ten und auch noch nicht vollständig erforschten Behandlungsmethode werden aus dem Blut des Patienten Monozyten entnommen, mit einer Karzinomzelllinie stimuliert und nach sechstägiger Kultivierung wieder zurückgeimpft. Ziel ist es dabei, eine Immunreaktion gegen die Tumo r- zellen zu induzieren und so einen Tumorregress mit fallenden Tumo r- markern zu bewirken. Die vom Kläger unter Vorlage eines Behandlungsplans und eines Kostenvoranschlags über 53.400 € für eine einjährige Therapie beantra g- te Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab, weil diese Behandlung m e- dizinisch nicht notwendig sei. 3 4 - 5 - Der Kläger verweist auf erste in klinischen Studien beschriebene Erfolge der von ihm gewünschten Therapie und darauf, dass sich bisher angewendete konservative Behandlungsmaßnahmen als ungeeignet er- wiesen hätten, das Fortschreiten seiner Krebserkrankung einzudämmen. Die neue Immuntherapie sei mithin ungeachtet dessen, dass sie noch nicht schulmedizinisch etabliert sei, als medizinisch notwendige Heilb e- handlung anzusehen. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Beru- fung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewie- sen und darin ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die gewünschte Behandlung medizinisch notwendig sei. Der vom Landge- richt beauftragte medizinische Sachverständige habe überzeugend da r- gelegt, dass ihre Wirksamkeit ungeachtet des hoffnungsvollen wissen- schaftlichen Ansatzes medizinisch bisher nicht belegt sei. Es fehle noch an ausreichenden Daten, die eine Aussage darüber zuließen, ob sich die Methode in der Praxis ebenso bewährt habe wie schulmedizinisch aner- kannte Behandlungsmethoden. Der Sachverständige habe im Übrigen festgestellt, dass letztere beim Kläger noch nicht ausgeschöpft seien. Soweit sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 21. November 2011, mit welcher er auch die Anhörung des Sachverständigen im Ter- min zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragt hatte, auf zwei behandelnde Ärzte als Zeugen berufen habe, fehle es mit Blick auf § 411 Abs. 4 ZPO bereits an der Benennung eines konkreten Be- weisthemas und einem substantiierten Angriff auf die Feststellungen des Sachverständigen. Der Beweisantritt ziele auf einen reinen Ausfor- schungsbeweis, weshalb es das Landgericht zu Recht abgelehnt habe, 5 6 7 - 6 - die genannten Zeugen zu hören und den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuhören. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsb e- schwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kläger schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil weder das Landgericht noch das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung stattgegeben haben. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erlä u- terung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. Die Parteien haben zur Ge- währleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen A n- spruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhö- rung stellen können. Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhän- gig von § 411 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05, VersR 2006, 950 Rn. 6 m.w.N.; vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 unter 2 a m.w.N. und ständig). Hat das G e- richt erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so 8 9 - 7 - muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten A n- trag stattgeben (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 aaO; Urteil vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211 f.). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, we nn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine we i- tere Aufklärung herbeizuführen wünscht. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, bot der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 21. November 2011 gestellte Antrag, den Sachverständigen in mündlicher Verhandlung anzuhören, nach den vo r- genannten Maßstäben ausreichenden Anlass, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Kläger hat darin zu erkennen ge- geben, dass er den Sachverständigen ergänzend zu den Erfolgsaussich- ten der aufgezeigten schulmedizinischen Behandlungsalternativen und zu seiner Befähigung, die Erfolgsaussichten der Behandlung mit dendr i- tischen Zellen einzuschätzen, befragen wollte. Der Sachverständige sol l- te sich ferner dazu äußern, inwieweit die in den Vereinigten Staaten von Amerika mit einem ähnlichen - älteren - Impfstoff gewonnenen Erfahrun- gen im Rahmen der Erfolgsprognose zu bewerten seien. 3. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht wirksam auf die A n- hörung des Sachverständigen verzichtet. Zwar hat sein Prozessbevoll- mächtigter in einem mit dem Berichterstatter des Berufungsgerichts g e- führten Telefonat unstreitig geäußert, der Kläger habe eine Therapie b e- gonnen und lege auf eine mündliche Verhandlung keinen großen Wert; der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme des Prozessbevollmäch- tigten des Klägers auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10 11 - 8 - 17. Juli 2012 war jedoch zu entnehmen, dass an dem Antrag, den Sach- verständigen in mündlicher Verhandlung anzuhören, festgehalten worden ist. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, knüpft § 1 Teil I (2) MB/KK 2009 bei der Beschreibung des Versich e- rungsfalls mit dem Begriff "medizinisch notwendige Heilbehandlung" - auch für den Versicherungsnehmer erkennbar - nicht an den Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem behandelnden Arzt und die nach diesem Vertrag geschuldete medizinische Heilbehandlung an. Vielmehr wird damit ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Pati- ent unabhängiger Maßstab eingeführt (Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208, 212 zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der MB/KK 76; vom 14. Dezember 1977 - IV ZR 12/76, VersR 1978, 271 unter II 1). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zu- gleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die seines behandelnden Arztes ankommen kann (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO S. 212 f. m.w.N.). Gegenstand der Beurteilung können nur die objektiven medizinischen Befunde und E r- kenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Demgemäß liegt eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung i.S. des § 1 Teil I (2) MB/KK 76 jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizin i- schen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärzt- lichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (Senat s- urteile vom 10. Juli 1996 aaO, vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77, 12 13 - 9 - VersR 1979, 221 unter III; vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90, VersR 1991, 987 unter 2 a und ständig). a) Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimm e- rung entgegenzuwirken (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 aaO S. 214; vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228, 233 f.). Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist der Versiche- rer eintrittspflichtig. b) Leidet der Versicherungsnehmer an einer unheilbaren Kran k- heit, bei der es selbst für eine auf die Verhinderung einer Verschlimm e- rung abzielende Heilbehandlung keine in der Praxis angewand te Be- handlungsmethode gibt, die sich nach medizinischen Erkenntnissen zur Herbeiführung wenigstens dieses Behandlungszieles eignet, kommt jeder gleichwohl durchgeführten Behandlung zwangsläufig Versuchscharakter zu und kann der Nachweis medizinischer Eignung naturgemäß nicht ge- führt werden (vgl. zur Behandlung multipler Sklerose, Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 - IVa ZR 206/80, VersR 1982, 285 unter III, 4). Das schließt indessen die Annahme der medizinischen Notwendigkeit einer solchen Behandlung jedenfalls dann nicht aus, wenn die Behandlung auf eine schwere, lebensbedrohende oder gar lebenszerstörende Krankheit zielt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird § 1 Teil I (2) MB/KK 2009 einen solchen Ausschluss nicht entnehmen, sondern die Klausel dahin verstehen, dass bei einer unheilbaren, lebenszerstörenden Krankheit auch eine Heilbehandlung als notwendig anzusehen ist, der zwar noch Versuchscharakter anhaftet, die aber jedenfalls - medizinisch 14 15 - 10 - begründbar - Aussicht auf Heilung oder Linderung verspricht (vgl. zu § 1 Abs. 2 MB/KK 76; Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO S. 214 f.). In diesem Verständnis bestärkt ihn die in § 4 Teil I (6) MB/KK 2009 getroffene Regelung über den Umfang der Leistungspflicht des Versich e- rers. Danach leistet dieser nicht nur für Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, sondern auch für Methoden oder Arzneimittel, die ang e- wandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimit- tel zur Verfügung stehen (§ 4 Teil I (6), Satz 2 Halbsatz 1, letzte Alterna- tive MB/KK 2009). c) Demgemäß kann bei einer lebensbedrohenden oder gar leben s- zerstörenden, unheilbaren Erkrankung des Versicherungsnehmers nicht mehr darauf abgestellt werden, ob sich die gewünschte Behandlung zur Erreichung des vorgegebenen Behandlungsziels tatsächlich eignet. Vielmehr ist in solchen Fällen die objektive Vertretbarkeit der Behan d- lung bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnis- sen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkra n- kung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Dabei ist nicht einmal zu fordern, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben. Vielmehr reicht es aus, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung des Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO S. 215). Das setzt lediglich voraus, dass die gewählte Behandlungsmeth o- de auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren A n- 16 17 18 - 11 - satz beruht, der die prognostizierte Wirkweise auf das angestrebte Be- handlungsziel zu erklären vermag, sie somit zumindest wahrscheinlich macht. Einer solchen Annahme steht nicht entgegen, dass eine Behan d- lungsmethode noch nicht in der medizinischen Literatur nach wisse n- schaftlichem Standard dokumentiert und bewertet worden ist. Liegen entsprechende Veröffentlichungen vor, können sie zwar für die Beurtei- lung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung bedeutsam sein; andererseits kann auf eine bisher fehlende Veröffentlichung die Verneinung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung nicht g e- stützt werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO). Für die Beurteilung der Behandlungsmethode kann es ausreichen, wenn diese vor der B e- handlung des Versicherungsnehmers bereits anderweitig erprobt worden ist. Haben entsprechende Behandlungen schon zuvor in einer so lchen Anzahl stattgefunden, die Aussagen jedenfalls darüber zulässt, ob die Behandlung die mit ihr erstrebte Wirkung wahrscheinlich zu erreichen geeignet ist, kann darin ein besonders aussagekräftiger Umstand für die Beurteilung der Notwendigkeit der Heilbehandlung zu erkennen sein. 2. Diesen Maßstäben wird die bisherige Entscheidung des Beru- fungsgerichts nicht vollen Umfangs gerecht. Leidet - wie hier - der Versicherungsnehmer an einer fortgeschrit- tenen, lebenszerstörenden Erkrankung, hängen die Anforderungen, die an die Erfolgsaussichten der von ihm gewünschten Behandlung zu stel- len sind, maßgeblich davon ab, ob auch geeignete schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Frage der Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts angeschlossen. Danach wa- 19 20 21 - 12 - ren zum beabsichtigten Zeitpunkt der Behandlung des Klägers im De- zember 2010 die schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, weil der Kläger nach den Darlegungen des Sachver- ständigen noch mit radioaktiven Nukleiden, ferner mit Mitoxantron oder auch hormonell (durch sekundäre Hormonmanipulation sowie Östrogene) hätte behandelt werden können. b) Das greift allerdings deshalb zu kurz, weil die vom Berufungsge- richt zugrunde gelegten Feststellungen des Landgerichts nicht hinre i- chend ausweisen, welchem Ziel die genannten Behandlungsansätze j e- weils dienen und welchen Erfolg sie versprechen. Dies ist deshalb en t- scheidend, weil davon abhängt, ob der Kläger sich auf schulmedizinisch etablierte Behandlungen verweisen lassen muss. aa) Die Bestimmung der Leistungspflicht des Versicherers hat sich in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkran kung des Versicherungsnehmers auch daran zu orientieren, was einerseits anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlungen zu leisten vermögen und andererseits die alternative, vom Versicherungs- nehmer gewünschte Behandlung zu leisten vorgibt. Dazu ist zunächst das konkrete Behandlungsziel der in Betracht kommenden schulmedizinsch anerkannten Maßnahmen zu klären und dabei zwischen der Heilung einer Krankheit, der Verhütung ihrer Ve r- schlimmerung und der Linderung von Krankheitsbeschwerden zu unte r- scheiden. Als vorrangiges Behandlungsziel ist nach Möglichkeit stets die Heilung der Krankheit anzustreben, während die Verhütung einer Ve r- schlimmerung oder die bloße Linderung von Krankheitsbeschwerden r e- gelmäßig nachrangige Behandlungsziele sind. Bietet die Schulmedizin 22 23 24 - 13 - nur noch palliative, d.h. auf eine Reduzierung der Krankheitsfolgen ge- richtete, Therapien an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt die Notwendigkeit einer Alternativbehand- lung schon dann in Betracht, wenn sie eine durch Indizien gestützte Aus- sicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg bietet. Der an einer schweren lebensbedrohlichen oder lebensze r- störenden Krankheit leidende Versicherte kann nicht auf lediglich der Eindämmung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden dienende Standardtherapien verwiesen werden, wenn eine Alternativbehandlung die nicht ganz entfernte Aussicht auf weitergehende Heilung bietet ( vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO S. 214 f.). bb) Das Landgericht hat den medizinischen Sachverständigen le- diglich pauschal befragt, ob für die Behandlung des Klägers noch schul- medizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stünden. Das Gutachten hat sich demzufolge darauf beschränkt, mehrere in der Schulmedizin etablierte Methoden und Wirkstoffe zu benennen, die im Falle des Klägers noch einsetzbar gewesen wären. Eine Unterscheidung nach Behandlungszielen und Erfolgsaussichten der genannten Verfahren ist dabei nicht getroffen worden. Folglich kann auch den gerichtlichen Feststellungen dazu nichts entnommen und auf dieser Grundlage bislang nicht entschieden werden, ob sich der Kläger auf diese Heilbehandlu n- gen verweisen lassen muss; denn möglicherweise sind sie sämtlich da- rauf gerichtet, eine Metastasierung zu verlangsamen und Schmer zen zu lindern. Damit kann bisher noch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der mögliche Erfolg schulmedizinischer Maßnahmen nur noch auf eine Verzögerung des Todeseintritts um wenige Monate bei gelinderten Schmerzen beschränkt. 25 - 14 - 3. Das Berufungsgericht ist bisher davon ausgegangen, die Erstat- tungsfähigkeit der Kosten für die vom Kläger gewünschte Behandlung hänge davon ab, dass sie sich über eine gewisse Dauer bewährt habe und Erfolge vorweisen könne, die denjenigen Erfolgen, die mit überwi e- gend anerkannten schulmedizinischen Methoden oder Arzneimitteln e r- zielt wurden, gleichstünden. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass im Dezember 2010 für den Kläger nur noch schulmedizinisch etablierte Behandlungen und Mittel zur Verfügung gestanden hätten, auf die er sich nach dem oben Gesagten nicht mehr verweisen lassen muss, schiede ein Vergleich mit den Erfolgen dieser Behandlungsmethoden naturgemäß aus (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 266). Für die Notwendigkeit der Behandlung mit dendri- tischen Zellen reichte es dann ungeachtet des bisherigen Versuchsch a- rakters dieser Methode aus, wenn sie - mittels Indizien medizinisch be- gründbar - eine nur wahrscheinliche Aussicht auf Heilung verspräche. Dafür könnten unter Umständen auch die Ergebnisse der vom Sachver- ständigen erwähnten Pilotstudie und Erfahrungen der die Behandlung mit 26 - 15 - dendritischen Zellen erforschenden Ärzte herangezogen werden. Dies- bezüglich wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.04.2012 - 6 O 311/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 27.08.2012 - 3 U 32/12 -