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Entscheidung

EnVR 97/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 97/10 vom 28. Oktober 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg am 28. Oktober 2013 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhän- gig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 2. September 2010 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledi- gung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 80 % und die Beschwerdegegnerin zu 20 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 398.500 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wert- festsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist 1 - 3 - (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstel- lerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Aus- lagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht ge- boten. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 398.500 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Kirchhoff Grüneberg Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.09.2010 - Kart 5/09 - 2