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5 StR 371/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 371/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten B. , Ba. , R. und M. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) hinsichtlich des Angeklagten M. und des nicht revi- dierenden Angeklagten J. (§ 357 StPO) jeweils im Strafausspruch, b) hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. jeweils im Einzelstrafausspruch betreffend Fall 4 der Ur- teilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgeho- ben. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat alle Angeklagten im Fall 4 wegen versuchter Nö- tigung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Nichtrevidenten J. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- 1 - 3 - setzt wurde, verhängt. Gegen die drei weiteren Angeklagten wurde jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, und es ergingen deshalb und wegen anderer Delikte Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und acht Monaten gegen B. , von zwei Jahren und neun Monaten gegen Barra und von drei Jahren und sechs Monaten gegen R. . Die Revisio- nen der Angeklagten haben – entsprechend dem Antrag des Generalbun- desanwalts – im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten einen unbenannten be- sonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) angenommen. Zwar ist es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dass sie nicht den min- deren Strafrahmen aus § 240 Abs. 1 StGB angewendet hat. Indes bean- standet der Generalbundesanwalt insoweit letztlich zu Recht, dass es die Strafkammer versäumt hat darzulegen, ob es nicht für die Angeklagten güns- tiger gewesen wäre, die Annahme eines besonders schweren Falls unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs zu verneinen. In diesem Fall hätte sich der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB eröffnet, der eine geringere Strafe vorsieht als der angenommene nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB. Zudem hat die Strafkammer die Strafrahmenwahl bedenklicherweise allein tatbezogen pau- schal statt, wie geboten, individuell für jeden Angeklagten begründet. Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil. Es ist nicht aus- zuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen hat hinsichtlich der Angeklagten B. , Ba. und R. die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mit- angeklagten J. zu erstrecken. Der beschriebene Rechtsfehler betrifft auch diesen. Die Anwendung des besonders schweren Falls einer Nötigung erfolg- 2 3 4 - 4 - te bei ihm aus denselben Erwägungen wie bei den revidierenden Angeklag- ten. Vom Generalbundesanwalt zum Antrag auf Entscheidung nach § 357 StPO über seinen Verteidiger angehört, hat der Verurteilte J. der Ent- scheidung nicht widersprochen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay