Entscheidung
3 StR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 323/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen räuberischer Erpressung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten U. und R. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 1, 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. März 2013 wird als un- zulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das vorbezeich- nete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten W. , K. und R. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten U. wird ver- worfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten - den Angeklagten K. unter Teilfreispruch im Übrigen - jeweils wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten U. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gegen die Angeklagten W. , K. und R. , gegen ersteren unter Einbeziehung eines vorausgegangenen Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 2 JGG), jeweils zwei Wochen Jugendarrest verhängt. Gegen diese Entscheidung richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten U. und R. . Während sich das Rechtsmittel des Ange- klagten R. als unzulässig erweist, hat die Revision des Angeklagten U. den aus der Beschlussformel ersichtlichen - auch zugunsten der Mitangeklag- ten wirkenden, § 357 StPO - Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten R. hat der Generalbun- desanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten R. ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sich entgegen § 344 Abs. 1 Satz 1 StPO der Begrün- dung des Revisionsantrags ein gemäß § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel nicht entnehmen lässt. Ausführungen dazu, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht beant- wortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, enthält die Revi- sionsbegründung nicht. Werden im angefochtenen Urteil - wie hier - le- diglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anord- nung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet; wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll. Wegen dieser sachlichen Be- schränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur 1 2 - 4 - darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tat- sächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Ver- folgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13 mwN). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt. Weder dem Antrag noch dem sonstigen Revisionsvorbringen lässt sich entnehmen, dass mit dem Rechtsmittel nicht ausschließlich ein unzulässiges Ziel verfolgt werden soll. Im Gegenteil wird im Rahmen der erhobenen Sachrüge ausschließlich die erfolgte Verhängung des Jugendarrests gerügt und ausgeführt, dass die Feststellungen die Verhängung eines Jugendar- rests nicht trügen; dieser sei aus erzieherischen Gründen 'schädlich' (RB S. 2 ff.). Auch am Ende der Revision heißt es, dass 'die Verhän- gung des Jugendarrests den Feststellungen zur Persönlichkeit und Schuld widerspricht' (RB S. 5). Damit ist eindeutig zum Ausdruck ge- bracht, dass die Feststellungen und der Schuldspruch nicht angegriffen werden sollen, sondern sich die Revision allein gegen den Straf- ausspruch richtet. Dass die Maßnahme der Verhängung des Jugendarrests an sich ge- setzeswidrig sei (Eisenberg JGG 16. Aufl. § 55 Rn. 48), macht die Re- vision gerade nicht geltend. Ferner ist auch der Aufhebungsantrag nicht genauer bestimmt und gibt - ebenso wenig wie der Schriftsatz, mit dem am 22. März 2013 Revision eingelegt worden ist - keinen Aufschluss in Bezug auf das Anfechtungsziel (OLG Celle NStZ-RR 2001, 121; BVerfG NStZ-RR 2007, 385)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Revision des Angeklagten U. führt zu der aus dem Tenor er- sichtlichen Schuldspruchänderung. Das Landgericht hat festgestellt, dass zunächst der Angeklagte U. den Geschädigten absichtlich anrempelte. Nachdem sich die vier Angeklagten im Kreis um den Geschädigten aufgebaut hatten, um dessen Flucht zu verhin- dern und um sich an der aufgebauten Drohkulisse zu beteiligen, versetzte der Angeklagte R. dem Geschädigten einen Schlag ins Gesicht, wodurch sich 3 4 5 - 5 - ein Brillenglas aus der Fassung löste; der Geschädigte erlitt jedoch keine Schmerzen. Dieser händigte schließlich auf Aufforderung eines Angeklagten sein Mobiltelefon aus, unter dessen Mitnahme die Angeklagten den Tatort ver- ließen. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Den Feststellungen ist bereits nicht hinreichend deutlich zu ent- nehmen, ob mit dem Schlag nicht nur die Brille des Geschädigten, sondern auch dessen Gesicht getroffen wurde. Darüber hinaus ist der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der vorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung nur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird (Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 223 Rn. 4 mwN). Bei einem Schlag in das Gesicht ist danach als körperliche Wirkung jedenfalls ein - wenn auch nur kurz anhaltendes - Schmerzempfinden zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, juris Rn. 8). Ein solches wurde ausdrücklich nicht festgestellt. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch - auch bezüglich der Mitangeklagten, § 357 StPO - in ver- suchte gefährliche Körperverletzung geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen, da sich die Angeklagten gegen den Tatvorwurf in seiner abweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 3. Die Rechtsfolgenentscheidungen bleiben hiervon jeweils unberührt. Der Senat schließt angesichts der rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurtei- lung wegen räuberischer Erpressung aus, dass das Landgericht bei zutreffen- der rechtlicher Würdigung mildere Sanktionen verhängt hätte. 6 7 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten U. rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Aufer- legung eines Teils der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nicht. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol 9