Entscheidung
2 StR 420/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 420/13 vom 16. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2013 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die Nichtaussetzung zur Bewährung begegnen noch keinen rechtlichen Beden- ken. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei einer (möglichen) Zwangs- medikation des krankheitsuneinsichtigen Angeklagten im Verfahren nach § 1906 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Be- währung nach § 67b Abs. 1 StGB gegeben sein können, hat aber bei ihrer Ent- scheidung nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Urteils- findung offen war, ob dies vorliegend bei dem Angeklagten in Betracht kam. Vor dem Hintergrund, dass es mangels einer verfassungskonformen ge- setzlichen Grundlage zurzeit keine Möglichkeit der Zwangsmedikation in einer - 3 - hessischen Maßregelvollzugsanstalt gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 ff.) und - wie sich dem Urteil ausdrück- lich entnehmen lässt (UA S. 6, 23) - eine Besserung oder Heilung des zu einer Unterbringung führenden Zustandes des Angeklagten ohne eine medikamentö- se Behandlung ausgeschlossen ist, werden alsbald im weiteren Vollzug der Maßregel unter Beteiligung des Betreuers alle Maßnahmen zu prüfen bzw. zu ergreifen sein, die gegebenenfalls zu einer möglichen medizinischen Behand- lung des Angeklagten, einer Verbesserung seines Zustandes und damit zu ei- ner Verkürzung der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung führen können. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng