Entscheidung
AnwZ 2/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 2/13 vom 11. Oktober 2013 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 11. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurück- gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller gehört zu den 34 Kandidaten, die dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof von der Bundesrechtsanwalts- kammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschla- gen worden sind. Am 29. Juli 2013 fand die Wahl statt. Der Vorsitzende des Ausschusses teilte anschließend dem Antragsgegner, der über die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof entscheidet, das Wahlergebnis mit. Der Antragsteller befand sich nicht unter den gewählten Personen. Hierüber 1 - 3 - unterrichtete ihn der Vorsitzende des Wahlausschusses. Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Ausschuss, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Dem wurde nur teilweise entsprochen. Am 29. August 2013 hat der Antragstel- ler beim Verwaltungsgericht K. (3 K ) Klage gegen den Wahl- ausschuss erhoben. Er begehrt dort die Verpflichtung des Ausschusses, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschus- ses aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat der Antragstel- ler beim Verwaltungsgericht K. (3 K ) beantragt, dem Antrags- gegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, bis zur Entschei- dung über seine Klage gegen den Ausschuss, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aus der Wahlliste des Ausschusses keinen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich den auf der Liste des Ausschusses an Platz 9 bis 16 stehenden Rechtsanwälten mitge- teilt, dass er beabsichtige, die vom Ausschuss auf die Plätze 1 bis 8 gewählten Personen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Mit rechts- kräftigem Beschluss vom 13. September 2013 hat das Verwaltungsgericht K. im einstweiligen Anordnungsverfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an den Senat verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg; es besteht kein Anordnungsgrund. 1. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitge- genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers ver- 2 3 - 4 - eitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An dieser Voraussetzung fehlt es. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm ein Abwarten auf das Ergebnis der Hauptsache zumutbar. Der Antragsteller kann auch nach der vom Antragsgegner beabsichtigten Zulassung der auf den Plätzen 1 bis 8 der Liste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterverfolgen. Insoweit verweist der Antragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausge- schriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zu- sätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestel- lungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtsla- ge liegt hier nicht vor. 2. Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichts- hof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschuss vorgeschlagen werden, obliegt der Bundes- rechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichts- hof (§ 166 BRAO). Aus deren Vorschlagslisten benennt der Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält (§ 168 Abs. 2 4 - 5 - BRAO). Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenausle- se zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m.w.N.). Über die Zulassungen entscheidet dann das Bundesministerium der Justiz (§ 170 Abs. 1 BRAO). Dieses ist an die Wahl des Ausschusses im Rahmen von § 164 BRAO gebunden. Danach kann als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu- gelassen werden, wer durch den Wahlausschuss benannt wird; dementspre- chend sind auch nur die Anträge dieser Personen der Mitteilung des Aus- schussvorsitzenden an das Bundesministerium der Justiz beizufügen (§ 169 Abs. 2 BRAO). Der Wahlausschuss hat insoweit die Zulassung von 8 Rechts- anwälten als angemessen angesehen und dem Antragsgegner deshalb insge- samt 16 Personen benannt. Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entschei- dung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Be- schluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38). Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahl- ausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55). Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners we- gen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gericht- lich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23). - 6 - 3. Der Antragsgegner darf allerdings die Zahl der Neuzulassungen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festle- gen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO hat sich der Antragsgegner bei der abschließenden Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte an den Bedürfnissen einer geordne- ten Rechtspflege zu orientieren. Er muss insoweit darauf achten, dass einer- seits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltli- cher Beratung und Vertretung garantiert ist, andererseits die bei dem Bundes- gerichtshof singular zugelassenen Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Berufs- ausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularzu- lassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausreichende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben. Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen er die heran- zuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Umfang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu ge- winnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne zur Begrenzung der Zahl postu- lationsfähiger Prozessvertreter beim Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass das im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Ziel, den Rechts- anwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmit- teln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen, ge- fährdet wäre, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein ruinöser Wettbewerb unter den Revisionsanwälten einsetzen würde. Außer- dem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungs- rechtlich unbedenkliche beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte 5 - 7 - beim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung er- heblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage er- möglicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 36), ungeachtet dessen, dass mit der Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung einer besseren Einkommenssituation beabsichtigt ist (BVerfG, aaO Rn. 42). 4. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anord- nungsgrund. Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, wo- nach der Bedarf erheblich höher - nach Ansicht des Antragstellers sogar min- destens in Höhe der von den Anwaltskammern vorgeschlagenen 34 Personen - liegt, der Ausschuss seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und die Klage gegen den Ausschuss Erfolg haben wird, wäre der Antragsgegner nicht gehindert, zusätzlich zu den bisher vorgesehenen und dann bereits zugelasse- nen 8 Rechtsanwälten auch den Antragsteller noch zu berücksichtigen. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn sich der angenommene Bedarf von acht Personen zwar im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Ausschusses und des Antragsgegners halten würde, aber diese ihren Spielraum bei der Auswahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschritten hätten. Für die mit seiner zusätzlichen Berücksichtigung durch den Antragsgegner verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde dann ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Be- rücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23). Dem Antragsgegner stünde nur dann kein Spielraum für sachlich 6 - 8 - gerechtfertigte zusätzliche Zulassungen zu, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege zuwiderlaufen würde, insbesondere damit die Gefahr eines ruinö- sen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten entstehen könnte oder die aus- kömmliche Lebensgrundlage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte bedroht wäre. Dafür spricht nach Auffassung des Senats bislang nichts. Basdorf Fetzer Seiters Wüllrich Hauger