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Leitsatz

V ZR 281/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 281/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 1 Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehen- den Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12 - LG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.854,73 €. Gründe: I. Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungsei- gentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Be- klagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kos- tenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskos- ten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr ent- sprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelas- sen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Woh- nungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen. Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Be- schluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Be- gehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-)Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Strei- tigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die auf- gewandten Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Vertei- 2 3 4 - 4 - lung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hinter- grund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG aF zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtli- che Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist (vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Pick in Bärmann, aaO, § 19 Rn. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rn. 3, der ledig- lich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 07.09.2011 - 100 C 185/11 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2012 - 55 S 342/11 WEG - 5