Leitsatz
IX ZB 197/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123, 1124 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet. InsO §§ 49, 89; ZPO § 829 Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskeh- rung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 197/11 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich ge- gen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Rechts- mittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsab- teilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kos- ten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 77.382,44 € festgesetzt, wovon 73.513,32 € auf das Vollstreckungsinteresse gegenüber der Schuldnerin zu 1 entfallen. - 3 - Gründe: I. Die Vollstreckungsgläubigerin ließ wegen einer Teilforderung von 100.000 € nebst Kosten und Zinsen durch Beschluss vom 7. Mai 2010 die For- derungen der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den vormaligen Zwangsverwal- ter ihrer Grundstücke aus dem Verfahren 519 L 313/00 des Amtsgerichts Dres- den pfänden. Dieses Verfahren war infolge der Antragsrücknahme der Vollstre- ckungsgläubigerin aufgehoben worden. Der Aufhebungsbeschluss war den Be- teiligten am 4. und 5. Februar 2010 zugestellt worden. Die Schuldnerin zu 1 ist die Verwalterin in dem am 14. März 2007 eröff- neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin M. H. . Auf ihre Erinnerung hob das Amtsgericht mit Wirkung ab Rechtskraft die angeordnete Pfändung insgesamt wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Vollstreckungsgläubige- rin ihren Antrag weiter, die Erinnerung zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Soweit die angeordnete Pfändung auch gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben worden ist, muss die dagegen gerichtete Be- schwerde Erfolg haben. Einwendungen der Schuldnerin zu 2 oder ihres Treu- händers gegen diese Pfändung gemäß § 89 Abs. 3 InsO, § 793 ZPO sind nicht 1 2 3 - 4 - erhoben worden. Eine § 357 StPO entsprechende Rechtsmittelerstreckung fin- det in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen mehrere Schuldner nicht statt. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Pfändung des An- spruchs der Insolvenzmasse auf den Kassenbestand der aufgehobenen Zwangsverwaltung verstoße gegen § 89 Abs. 1 InsO. Die Vollstreckungsgläubi- gerin könne sich bei dieser Pfändung nicht auf ihre Briefgrundschuld an dem vormals zwangsverwalteten Grundstück und die Verteilungsgrundsätze der Zwangsverwaltung stützen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwal- tung habe sich die Vollstreckungsgläubigerin gerade der Möglichkeit begeben, deren Erträge als abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zugeteilt zu er- halten. Die anderweit vertretene Ansicht, für einen absonderungsberechtigten Gläubiger könne auch der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Zwangsverwalter auf Herausgabe des Überschusses nach Aufhebung des Ver- fahrens ohne Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO gepfändet werden, könne insbe- sondere dann nicht überzeugen, wenn, wie hier, ein anderer Gläubiger die Zwangsverwaltung betrieben habe. 2. Dieser Teil der Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Prüfung stand, obwohl die Annahme, ein anderer Gläubiger habe die Zwangsverwaltung betrieben, nicht zutrifft. a) Die Zwangsverwaltung ist von der Rechtsvorgängerin der Vollstre- ckungsgläubigerin beantragt worden. Diese hat nach Abtretung der Ansprüche und Rechte als Zessionarin den Antrag auf Zwangsverwaltung wirksam zurück- genommen. Diese Antragsrücknahme war auch uneingeschränkt, wie das Be- schwerdegericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beschränkungsmöglichkeit der Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 10. Ju- 4 5 6 - 5 - li 2008 - V ZB 130/07, BGHZ 177, 218 Rn. 13 f). Insbesondere ist sie nicht nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse erklärt worden. Der vormalige Zwangsverwalter und Pfändungsdrittschuldner durfte daher die vorhandene Zwangsverwaltungsmas- se nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte des Teilungsplanes waren nicht mehr zu leisten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 188/10, ZInsO 2012, 43 Rn. 18; anders zu den öffentlichen Lasten Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 161 Rn. 11). b) Entgegen der Ansicht, welche die Rechtsbeschwerde vertritt, würde nach uneingeschränkter Aufhebung der Zwangsverwaltung somit eine gleich- wohl zulässige Pfändung des Anspruchs der Insolvenzverwalterin auf Erlösaus- kehr gegen den Zwangsverwalter die vom Beschwerdegericht richtig erkannte Gefahr heraufbeschwören, dass die Insolvenzmasse entgegen § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG um die noch nicht berichtigten öffentlichen Lasten und lau- fenden Kosten des Grundstücks während der Zwangsverwaltungsdauer ge- schmälert würde, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, BGHZ 168, 339 Rn. 9) dargelegt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zu- lässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsver- walter eingezogen worden sind, infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen und in diesen Heraus- gabeanspruch der Insolvenzverwalterin vollstreckt werden soll. c) Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vorherr- schende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstücks- 7 8 - 6 - nutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaf- tet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher auch in der Insolvenz des vormaligen Verfah- rensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwangs- verwalter absonderungsberechtigt (LG Freiburg, RPfleger 1988, 422; Dassler/ Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rn. 254; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 152 Anm. 17.1; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 152 Rn. 64; Steiner/Hage- mann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rn. 185; zweifelnd Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 155 Rn. 8 mit Nachweisen zur älteren Gegenmeinung). Das verkennt die entscheidende Wirkung der Be- schlagnahme. Wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Grund- pfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, so ist die Verfügung ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Miet- oder Pachtforderung gemäß § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem ein- gezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort. Ist die Zwangsver- waltung infolge Antragsrücknahme indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangs- verwalteten Grundbesitzes frei. Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zu- gunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungs- pfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist. 9 - 7 - Hiernach stand die Vollstreckungsgläubigerin zur Zeit ihrer Pfändung des Herausgabeanspruchs der Insolvenzverwalterin gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf den Erlösüberschuss weder an diesem Anspruch selbst noch an dessen Gegenstand ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 InsO zu. Die Forderungspfändung sollte ein solches Recht vielmehr erst begründen. Dem stand § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die Vollstreckungsgläubigerin hätte, um dieses Ergebnis zu vermeiden, die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2010 - 583 M 3410/10a - LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2011 - 2 T 703/10 - 10 11