XI ZR 401/12
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Oktober 2013 XI ZR 401/12 BGB § 307 Erbnachweis gegenüber Banken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Erbnachweis gegenüber Banken Die dem Muster von Nr.5 Abs.1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse „Nach demTode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins,eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung einesErbscheinsodereines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten,wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ ist im Verkehr mit Verbrauchern nach §307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. (amtlicherLeitsatz) BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12 BGB § 307 Entscheidung: Die im Leitsatz zitierte AGB-Klausel einer Sparkasse war Gegenstand einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes. Von der bisherigen herrschenden Meinung wurden vergleichbare Klauseln als wirksam angesehen,1 wobei man aber davon ausging, dass die Banken eine nach § 315 BGB gebundene Entscheidung darüber zu treffen haben, ob im Einzelfall auf einen Erbschein verzichtet werden kann. Der BGH bestätigte dagegen die Vorinstanzen, dass die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche und damit den Kunden unangemessen benachteilige (§ 307Abs. 1S.1,Abs.2Nr.1BGB).Er bezieht sich dabei zunächst auf seine ältere Rechtsprechung, dass ein Nachlassschuldner ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht berechtigt ist, seine Leistung generell von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Vielmehr gehe das Gesetz davon aus, dass der Erbe sein Recht auch auf andere Weise nachweisen könne. Dagegen sei Satz 1 der verwendeten AGB-Klausel von einem Verbraucher so zu verstehen, dass die Sparkasse in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne. Allein die Formulierung „kann … zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung … verlangen“ reiche nicht als ausreichend erkennbare Einschränkung aus, dass die Bank den Erbschein nur bei Zweifelsfällen der Verfügungsberechtigung verlangen dürfe. Die Klausel stelle damit sogar höhere Anforderungen als dies § 35 Abs. 1 GBO für den besonders sensiblen Bereich des Grundbuchrechts verlange. Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch diesen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert. Auch wenn man der Sparkasse ein berechtigtes Interesse zubillige, in den Genuss der Gutglaubenswirkungen des § 2367 BGB zu kommen, kann dies nach Ansicht des BGH nicht die Interessen des Erben – der im Wege der Universalsukzession in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse einrückt – an einer kostengünstigeren und einfacheren Nachweismöglichkeit aufwiegen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.10.2013 Aktenzeichen: XI ZR 401/12 Rechtsgebiete: AGB, Verbraucherschutz Erschienen in: MittBayNot 2014, 345-350 notar 2014, 21-22 Normen in Titel: BGB § 307