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4 StR 322/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 322/13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 19. April 2013 wird a) der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Verfolgung ausgenommen, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Sachbeschä- digung sowie wegen schwerer Körperverletzung in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren, drei Monaten und einer Woche verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (Ein- zelgeldstrafe: 30 Tagessätze zu je 5 €), schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenver- kehr (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu der Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a Abs. 1 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichte- te, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 in Verbindung mit § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO den Vorwurf des un- erlaubten Entfernens vom Unfallort aus prozessökonomischen Gründen aus der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen bleibt offen, ob der Angeklagte durch den Anstoß an die Stoßstange des Taxis des Zeugen Y. einen Unfall verursacht hat. Hiervon hängt aber die Beurtei- lung des Konkurrenzverhältnisses der weiteren vom Angeklagten während der anschließenden Fluchtfahrt verwirklichten Delikte ab. 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO auf die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB niedrigste Gesamtfrei- heitsstrafe erkannt. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem Gesichtspunkt 1 2 3 4 - 4 - beschwert, zumal das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB abgesehen hat. Der Maßnahmenausspruch wird von der Beschränkung der Strafverfol- gung nicht berührt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a, Nr. 2 StGB). 4. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel ent- standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6 7