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Entscheidung

IX ZA 23/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/13 vom 1. Oktober 2013 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte- rin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beab- sichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung des Verfügungsklägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Nach § 522 Abs. 3 ZPO steht deshalb dem Verfü- gungskläger gegen den Beschluss das Rechtsmittel zu, das bei einer Entschei- dung durch Urteil zulässig wäre. Statthaftes Rechtsmittel ist damit grundsätzlich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. Jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem nur dann zu- lässig, wenn die Zulassung der Revision gegen eine grundsätzlich revisionsfä- hige Entscheidung erstrebt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 544 Rn. 6; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 544 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, 1 2 - 3 - 2013, § 544 Rn. 2). Daran fehlt es im Streitfall, weil die Revision gegen Ent- scheidungen, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ent- schieden worden ist, nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO). Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 O 484/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 U 1/13 -