Entscheidung
1 StR 305/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
9mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 305/13 vom 30. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2013 be- schlossen: Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener wird verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. August 2013 den Antrag des Ver- urteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karls- ruhe vom 10. November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 31. August 2013, eingegangen am 5. September 2013, hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. August 2013 mitwir- kenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Anhörungsrüge beanstandet er 1 2 - 3 - unter anderem, der von ihm behauptete Sachverhalt einer informellen Abspra- che, einer fehlenden Pflichtverteidigung und einer Täuschung über die Erfolgs- aussichten seines Rechtsmittels seien vom Senat nicht aufgeklärt worden. Mangels qualifizierter Rechtsmittelbelehrung laufe die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis heute nicht, auf diese Belehrung könne auch nicht verzichtet werden, weswegen es auf die Rechtsauffassung des Senats nicht ankomme. Zudem habe das Amtsgericht Ulm zur Protokollierung der Revision erst Termin auf den 3. September 2013 bestimmt. Zur Befangenheit trägt der Antragsteller vor, „aus 1 StR 595/12 ist hinreichend bekannt, dass die Abgelehnten politische Interessen wahrnehmen und keine Rechtsprechungsaufgaben iSv Art. 97 GG“. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu- lässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsge- such in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Be- schlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich - wie hier (s. unten 2.) - mangels Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet er- weist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Mög- lichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht da- zu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup- 3 - 4 - tung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 mwN; vgl. auch Beschluss vom 15. No- vember 2012 - 3 StR 239/12). Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN). 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de- nen der Verurteilte zuvor nicht gehört wurde, noch zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat er das Vorbringen des Verurteilten umfassend zur Kenntnis genommen und sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten für die Un- wirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts auseinandergesetzt; dass der Senat daraus nicht die vom Verurteilten begehrten Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Da der Senat die Revision des Verurteilten als wirksam zurückgenom- men gewertet hat, kommt es - ungeachtet der Frage eines Gehörsverstoßes - 4 5 6 7 - 5 - auf die von ihm mit der Gehörsrüge noch als ausstehend angekündigte Revisi- onsbegründung nicht mehr an. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher