Entscheidung
V ZB 42/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 42/13 vom 26. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. März 2013 aufgehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 5 gegen den Zu- schlagsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21. September 2012 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 169.825,49 € für die Gerichtsgebühren und 127.311,67 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 betreibt seit dem 27. Juli 2010 aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 12 für die Kreissparkasse R. eingetragenen Grundschuld über 75.000 DM nebst 16 % Zinsen die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. Die Kreissparkasse R. und die Stadtsparkasse R. wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in der 1 - 3 - Weise vereinigt, dass die Stadtsparkasse R. unter Übergang ihres Vermögens als Ganzes von der Kreissparkasse R. aufgenommen wurde. Der Name wurde in „Sparkasse R. “ geändert. Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Amtsgericht der Beteilig- ten zu 6 den Zuschlag auf ihr Meistgebot von 60.000 € (Wert der bestehenblei- benden Rechte: 109.825,49 €) erteilt. Auf die dagegen gerichteten Beschwer- den der Beteiligten zu 1, 2 und 5 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwer- de will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses er- reichen. II. Das Beschwerdegericht nimmt an, dass der Zuschlag zu versagen ist, weil es an der Zustellung eines die Beteiligte zu 3 als Vollstreckungsgläubigerin ausweisenden Vollstreckungstitels bzw. einer auf sie lautenden Vollstreckungs- klausel an die Beteiligten zu 1 und 2 fehle. Denn entweder sei die Beteiligte zu 3 Rechtsnachfolgerin auch der aufnehmenden Kreissparkasse R. geworden, oder die Namensänderung habe dem Vollstreckungstitel als klarstellender Zusatz „beigeschrieben“ werden müssen. III. Die aufgrund der Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das 2 3 4 - 4 - Landgericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Ein Zu- schlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG liegt nicht vor. 1. Die Beteiligte zu 3 ist nicht Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen Kreissparkasse R. . Einer Umschrei- bung der Vollstreckungsklausel auf sie (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 727, 797 Abs. 2 ZPO) und der anschließenden Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 bedurfte es deshalb nicht. Für die Vereinigung der Kreissparkasse R. und der Stadt- sparkasse R. waren die Vorschriften in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG NW in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 289, 290) maßge- bend. Danach konnten benachbarte Sparkassen durch Beschluss der Vertre- tungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu er- richtenden Sparkasse aufgenommen wurde, auf die das Vermögen als Ganzes überging. Nach der auf den Handelsregistereintragungen beruhenden Feststel- lung des Beschwerdegerichts erfolgte die Vereinigung im Wege der ersten Al- ternative, nämlich durch Aufnahme der Stadtsparkasse R. von der Kreissparkasse R. . Damit entstand keine neue Sparkasse. Die aufgenommene Stadtsparkasse R. ging als Rechtssubjekt unter, die aufnehmende Kreissparkasse R. blieb als Rechtssubjekt be- stehen. Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Sparkasse wurde die auf- nehmende Sparkasse (Rothe, SpkG NW, 3. Aufl., § 31 [aF] Anmerkung 2). Die- se kann wegen ihres Bestehenbleibens keinen Rechtsnachfolger haben. Des- halb kommen die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf eine neue Gläu- bigerin und die anschließende Zustellung an die Beteiligten zu 1 und 2 nicht in Betracht. 5 6 - 5 - 2. Die im Zuge der Vereinigung der beiden Sparkassen vorgenommene Namensänderung betrifft nach dem Vorstehenden die Kreissparkasse R. . Die Vollstreckung aus der sie als Gläubigerin ausweisenden Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel durfte erfolgen, ohne dass die Änderung des Namens bei der Vollstreckungsklausel vermerkt („beigeschrieben“) wurde. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Ti- tels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zu- ständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zu- ständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Par- teiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Voll- streckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW- RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13). Danach lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Das Amtsgericht hatte offensichtlich keinen Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 3 mit der in dem Vollstre- ckungstitel und in der Vollstreckungsklausel bezeichneten Gläubigerin. Das Be- schwerdegericht hat diese Identität im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei festgestellt. b) Anders als es meint, gebietet der Schuldnerschutz nicht den Vermerk der Namensänderung und die anschließende Zustellung der Vollstreckungs- klausel. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem das Zustellungserfordernis (§ 750 Abs. 1 ZPO) dient (siehe nur Senat, Be- schluss vom 8. November 2012 - V ZR 124/12, WM 2013, 43, 44), ist durch die 7 8 9 - 6 - Zustellung des den ursprünglichen Namen des Gläubigers enthaltenden Titels nebst Vollstreckungsklausel gewahrt. Diese Zustellung unterrichtet ihn ausrei- chend über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm ausreichend Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen gel- tend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3358). Denn das Beibehalten der ursprünglichen Gläubi- gerbezeichnung spricht - anders als bei der einem Rechtsnachfolger erteilten Klausel - für die Personenidentität zwischen dem damaligen und dem nunmehr die Zustellung veranlassenden Gläubiger. Nimmt der Schuldner an, dieser Gläubiger sei nicht identisch mit dem ursprünglichen Gläubiger, kann er die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Sieht er davon ab, kann er gegen spätere Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan voraussetzen, die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe erheben. So kann er gegen die Anordnung der Zwangsverstei- gerung die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, wenn er - wie regelmäßig - vorher nicht zu dem Anordnungsantrag angehört worden ist (Se- nat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132, 135 f. Rn. 9 ff.). Wurde er vorher angehört, steht ihm gemäß § 95 ZVG die sofortige Beschwerde gegen den Anordnungsbeschluss zu. Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13). 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es verneint zu Recht die Verletzung einer der Vorschriften über das geringste Gebot, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen ist. Dagegen erinnern die Schuldner auch nichts. 10 - 7 - 4. Nach alledem sind gemäß § 101 Abs. 2 ZVG unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss er- hobenen Beschwerden zurückzuweisen. IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außer- gerichtlicher Kosten findet in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde grund- sätzlich nicht statt (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Ge- richtsgebühren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zu- schlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte (§ 54 11 12 13 - 8 - Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Be- teiligten zu 3 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 21.09.2012 - 22 K 121/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2013 - I-7 T 450/12 / I-7 T 456/12 -