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Entscheidung

IX ZB 234/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/11 vom 26. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 413.441,85 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Im Streit sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Um- stände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechts- beschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschie- bung von Maßstäben mit sich bringt (etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1 2 - 3 - 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbe- schwerde nicht auf. Ihre Rügen zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV gehen fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vor- genommen, sondern lediglich den Gesamtzuschlag aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Würdigung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9) niedriger als die Summe der Einzelzuschläge festgesetzt hat. Auch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann nicht festgestellt wer- den. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 22.06.2010 - 25 IN 196/99 - LG Kiel, Entscheidung vom 02.08.2011 - 13 T 145/10 - 3