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VII ZR 88/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 88/12 vom 25. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion wird stattgegeben. Der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 27. Februar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 100.000 € Gründe: I. Die Klägerin, eine Feuerversicherung, klagt aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe von 100.000 € in offener Teilklage gegen die Beklagte ein. Diese hatte auf der Lagerhalle des Versicherungsnehmers der Klägerin drei Photovoltaikanlagen installiert und hierzu unter anderem meh- rere Wechselrichter auf dem Dach über Tor 3 der Lagerhalle montiert. 1 - 3 - In der Nacht des 28. Januar 2008 brannte die Lagerhalle einschließlich sämtlicher dort eingelagerter Gegenstände und Fahrzeuge sowie der montier- ten Photovoltaikanlagen nieder. Die Klägerin hat den Schaden mit insgesamt ca. 4 Mio. € reguliert. Die Klägerin behauptet, der Brand sei am südlichen Ende der Lagerhalle im Dachbereich ausgebrochen, sichtbar zwischen 23:30 und 23:45 Uhr. Im Be- reich des Brandausbruchs hätten sich eine größere Anzahl von Wechselrichtern für die dort installierte Photovoltaikanlage und die dazugehörigen elektrischen Leitungen befunden. Die Montage der Wechselrichter sei mangelhaft gewesen, eine Einzelabsicherung gegen Kurzschluss habe nicht stattgefunden, weil die Fehlerstromschutzschalter in Gruppen montiert gewesen seien. Diese Fehlmon- tage sei brandursächlich gewesen. Andere Brandursachen seien auszuschlie- ßen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorangegangenem Hin- weisbeschluss durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Ge- gen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht hat in entscheidungser- heblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf den vorangegange- nen Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, der beweisbelasteten Klä- gerin sei der Beweis dafür, dass eine fehlerhafte Montage der Photovoltaikan- lage, insbesondere der Wechselrichter, durch die Beklagte brandursächlich ge- wesen sei, nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr habe das Erstgericht zu Recht verneint. Ein gro- ber Verstoß gegen die Berufspflichten sei von der Klägerin erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung dadurch behauptet worden, dass die Beklagte die Herstellervorschriften zur Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht eingehal- ten habe. Dieser Sachvortrag nebst dem dafür angebotenen Sachverständi- genbeweis sei jedoch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet und daher zurückzuweisen, weil die Verspätung auf grober Nachläs- sigkeit beruhe. Die fehlende Einzelabsicherung der Wechselrichter sei bereits Gegenstand des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. gewesen. Der Klägerin sei der Nachweis der Kausalität zwischen einem Fehlver- halten der Beklagten und dem Schadenseintritt auch nicht deshalb gelungen, weil ein schadensursächliches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin ausgeschlossen werden könne und sämtliche sonst noch in Betracht kommenden Schadensursachen in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen. Es kämen vielmehr noch andere Ursachen wie die elektrisch betriebenen Sektionaltore, das Warmluftgebläse und fehlende Wartungsarbeiten des Versi- cherungsnehmers in Betracht, die nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Auch habe das Erstgericht zu Recht von der Vernehmung des privaten Sachverständigen Dr. T. abgesehen, ohne dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verstoßen. Dieser habe sein Gutachten nur auf der Grundlage der Akten erstellt; das Erstgericht habe dage- 6 7 8 9 - 5 - gen die sachnäheren Zeugen vernommen. Zudem habe das Erstgericht den Sachverständigen P. mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. konfron- tiert. Der gerichtliche Sachverständige habe aber die Wechselrichter als Brand- ursache ausgeschlossen. Auch durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. T. habe daher der Beweis der Brandursächlichkeit der Wechselrich- ter nicht geführt werden können. Auch sei das rechtliche Gehör der Klägerin nicht dadurch verletzt wor- den, dass das Landgericht den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach Vernehmung des Sachverständigen P. abgelehnt habe. Dieser habe zwar bei seiner Vernehmung die Frage der Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht beantworten können und auf eine notwendige Nachfrage beim Hersteller verwiesen. Gleichwohl habe auf entsprechenden Beweisantrag der Klägerin diese Frage nicht vertieft werden müssen, da die fehlerhafte Montage der Wechselrichter als Brandursache nicht festgestanden habe. Die fehlende Ein- zelabsicherung für sich genommen scheide als Schadensursache aus. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Klägerin der Beweis dafür obliegt, dass die fehlerhafte Montage der Photo- voltaikanlage durch die Beklagte brandursächlich gewesen ist. Das Berufungs- gericht hat bei seiner Beurteilung, der Klägerin sei dieser Nachweis nicht gelun- gen, allerdings erhebliches Vorbringen und Beweisangebote der Klägerin nicht berücksichtigt und damit gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (vgl. BGH, Beschlüs- 10 11 12 - 6 - se vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, BauR 2011, 876 Rn. 11; vom 24. No- vember 2011 - VII ZR 65/11, ZfBR 2012, 228 Rn. 7). b) Das Berufungsgericht erkennt noch richtig, dass der gerichtlich bestell- te Sachverständige P. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Novem- ber 2011 erstmals bestätigt hat, dass schon die Montage der Wechselrichter unter dem Dach mangelhaft war und sich hierdurch die Brandgefahr erhöht hat- te. Es sieht weiter, dass der Sachverständige P. bestätigt hat, dass die Anord- nung der Absicherung als Gruppenabsicherung statt als Einzelabsicherung nicht den Herstellerrichtlinien entsprach. Über die konkreten Folgen dieses Feh- lers konnte er sich jedoch ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht abschlie- ßend äußern. c) Das Berufungsgericht ist allerdings der Meinung, dass diese gestiege- ne Brandgefahr keinen Nachweis dafür darstelle, dass die fehlerhafte Montage der Wechselrichter tatsächlich Brandursache gewesen sei. Es kämen noch von dem Versicherungsnehmer der Klägerin zu vertretende weitere Brandursachen in Betracht wie die drei elektrisch betriebenen Sektionaltore, das Warmluftge- bläse und fehlerhafte Wartungsarbeiten. Ein schadensursächliches Fehlverhal- ten des Versicherungsnehmers könne als mögliche Schadensursache nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Beurteilung übersieht das Berufungsgericht, dass das von der Klägerin beantragte Eliminationsverfahren, wonach alle anderen denkbaren Schadensursachen als die Photovoltaikanlage ausgeschlossen werden, nicht durchgeführt worden ist. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht damit be- fasst worden, alle möglichen Schadensursachen zu überprüfen und gegebe- nenfalls auszuschließen. Sein Gutachtensauftrag erstreckte sich lediglich auf die Montage der Photovoltaikanlage als alleinige Brandursache. Mit den ande- 13 14 15 - 7 - ren denkbaren Brandursachen hat er sich daher auch nicht auseinandergesetzt. Damit ist der beweisbewehrte Sachvortrag der Klägerin, wonach alle anderen denkbaren Brandursachen ausgeschlossen werden könnten, von den Instanz- gerichten nicht ausgeschöpft worden und die beantragte Beweiserhebung un- terblieben. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl andere Ursachen für den Brand meint nicht ausschließen zu können, so maßt es sich ein Fachwissen an, das es nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht hat oder jedenfalls nicht offengelegt hat. Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Ge- währung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, führt zur Aufhebung des Be- schlusses vom 27. Februar 2012 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3. In der neuen mündlichen Verhandlung wird sich das Berufungsgericht zudem mit den übrigen in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwen- dungen befassen müssen. a) Das Berufungsgericht wird sich die Frage erneut stellen müssen, ob der von der Klägerin benannte sachverständige Zeuge Dr. T., der bereits am 30. Januar 2008 die Brandstelle besichtigt und begutachtet hat, als sachver- ständiger Zeuge zu vernehmen ist. Insoweit ist die Feststellung des Berufungs- gerichts im Beschluss vom 27. Februar 2012, der als sachverständiger Zeuge benannte Dr. T. habe seine Erkenntnisse nur aus den Akten gewonnen, die vom Erstgericht vernommenen Zeugen seien sachnäher gewesen, zumindest ungenau und unvollständig. Auch hat das Erstgericht ausweislich der Akten entgegen der Behauptung des Berufungsgerichts im Zurückweisungsbeschluss den Sachverständigen P. nicht mit den Ergebnissen des Sachverständigen Dr. T. konfrontiert. Dieser hat das Gutachten Dr. T. lediglich im Vorspann seines 16 17 18 - 8 - Gutachtens erwähnt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im angefochte- nen Beschluss, durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. T. könne kein Beweis für die Brandursache geführt werden, stellen danach eine vorweggenommene unzulässige Beweiswürdigung dar. b) Das Eliminationsverfahren ist durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu allen denkbaren und möglichen Brandursa- chen und deren Ausschluss unter Einbeziehung der Gutachten der Sachver- ständigen Dr. T., Wie. und Win. durchzuführen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 28.11.2011 - 43 O 3075/09 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2012 - 13 U 4899/11 - 19