Entscheidung
AnwZ (Brfg) 27/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/13 AnwZ (B) 2/13 AnwZ (Brfg) 27/13 vom 25. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Richterablehnung und Kosten- sowie Streitwertentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. September 2013 beschlossen: Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die "Rechtsbeschwerden" des Klägers gegen die Verwerfung der Be- fangenheitsanträge vom 14. Januar und 1. Februar 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 sind unzulässig, da diese Ent- scheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3). Die "Berufung" des Klägers gegen den Beschluss vom 11. März 2013, durch den der Anwaltsgerichtshof zum einen den Streitwert festgesetzt und zum anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der An- fechtungsklage und Rücknahme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt 1 2 - 3 - hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4 ). Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 - 3