Entscheidung
2 StR 369/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 369/13 vom 24. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 8. März 2013 aufgehoben a) soweit im Fall II.13 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe zugemessen wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Ge- samtfreiheitsstrafe vor der Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb- stahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterge- 1 - 3 - bracht wird, aber vor der Unterbringung zehn Monate und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Schließlich hat es ein Grundurteil über den Adhäsionsantrag einer Geschädigten gefällt. Gegen dieses Urteil rich- tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechts- mittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat es versäumt, für die unter Ziffer II.13 der Urteils- gründe festgestellte Tat vom 29. September 2012 eine Einzelstrafe festzuset- zen. Der Senat sieht sich daran gehindert, die Strafzumessungsentscheidung nach dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst vorzunehmen. Deshalb hebt er das Urteil insoweit auf. Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra- fe und deren Vorwegvollzug vor der Maßregel. Die Dauer des Vorwegvollzugs ist zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Die vom Angeklagten erlit- tene Untersuchungshaft bleibt im Erkenntnisverfahren außer Ansatz, weil diese 2 3 - 4 - im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollzie- henden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 3 StR 413/12). Fischer Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng