OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 41/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/13 vom 19. September 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statt- haft ist. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor, noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 5. Aufl., § 127 Rn. 10b; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 41). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Be- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Vill Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.09.2012 - 4 O 3268/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 1 U 78/12 - 2