Leitsatz
IX AR (VZ) 1/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
5Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwal- ters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12 - OLG Karlsruhe AG Baden-Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterhält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwal- tung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenz- verwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Ober- landesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg ge- blieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weil es sich bei der Antragstelle- rin nicht um eine natürliche Person handele, gehöre sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu dem Kreis derjenigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bestellung zum Insolvenzverwalter erfüllten. Die Beschränkung des Zu- gangs zur Bestellung als Insolvenzverwalter auf natürliche Personen sei weder offenbar sachwidrig noch unverhältnismäßig und stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung dar. Auf eine etwaige Europawidrigkeit der Norm könne sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft nicht beru- fen. III. Die gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGGVG statthafte Rechtsbe- schwerde ist zulässig. Der Antragsgegner ist nach Genehmigung der Verfah- rensführung durch die Generalstaatsanwaltschaft wirksam vertreten. In der Sa- che ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Antragstellerin kann als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter in Be- tracht kommt. Die gesetzliche Regelung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. 1. Nach dem Inhalt des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zum Insolvenzverwal- ter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Der eindeutige, auf natürliche Personen bezogene Wortlaut der Regelung schließt es aus, juristische Personen zum In- 2 3 4 - 4 - solvenzverwalter zu bestellen (MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 15). Diese Würdigung wird überdies durch die Gesetzesmaterialien bestä- tigt. Die ursprünglich erwogene Möglichkeit, juristische Personen zum Insol- venzverwalter zu ernennen (BT-Drucks. 12/2443 S. 127), ist im weiteren Ge- setzgebungsverfahren mit Rücksicht auf Haftungs- und Aufsichtsprobleme so- wie die Gefahr von Interessenkollisionen (BT-Drucks. 12/7302 S. 161) aufgege- ben worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin, auch juristische Personen als Insolvenzver- walter einzusetzen. 2. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleich- heitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Norm- betroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwi- schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge- wicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemes- sen sind (BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 72 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, soweit nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter zugelassen wer- den. Gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Insolvenz- verwalter sprechen mit der ganz überwiegenden Auffassung (MünchKomm- InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15, Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35 f; Uhlen- bruck, InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 11; ders., AnwBl. 1993, 453 ff; HmbKomm-InsO/ 5 6 7 - 5 - Frind, 4. Aufl., § 56 Rn. 1 b, 1 c; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 56 Rn. 9; Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 13; Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 56 Rn. 6; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 56 Rn. 5; Pape, ZIP 1993, 737 ff; ebenso wohl BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 23; aA Römermann, ZInsO 2004, 937, 938; Kleine-Cosack, NZI 2011, 791 ff; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 56 Rn. 8) im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewichtige Sachgründe. aa) Bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insol- venzverwalters (vgl. BVerfG, aaO) steht der Bestellung einer juristischen Per- son entgegen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als sol- ches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut (BVerfG, aaO). Insolvenzverfahrensspezifische Hand- lungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann (BVerfG, aaO), nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfech- tungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeit- nehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegen- über dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigeraus- schuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstel- lung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten sei- 8 9 - 6 - ner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BFH, NZI 2011, 301 Rn. 46). Die Verfahrenskonzentration auf die Person des Insolvenzverwalters würde durch die Einsetzung einer juristischen Person, die bei entsprechender Mitarbeiterausstattung eine unbegrenzte Zahl von Insolvenzverwaltungen über- nehmen kann, beseitigt. Die Antragstellerin könnte durch ihren Alleingeschäfts- führer als einzige Vertretungs- und Geschäftsführungsperson die an 35 Stand- orten durch 42 Berufsträger übernommenen Insolvenzverwaltungen nicht ver- antwortlich führen. Die gebotene höchstpersönliche Amtsausübung wäre bei solchen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters ungeachtet ihrer höchst- persönlichen Rechtsnatur im jeweiligen Einzelfall stärker als vertretbar auf den nachgeordneten Mitarbeiterstab delegiert werden müsste (vgl. Uhlenbruck, aaO; Pape, aaO S. 741). bb) Würde eine juristische Person als Insolvenzverwalter eingesetzt, fehl- te den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht wegen der Verlagerung der Auf- gabe auf verschiedene Entscheidungsträger zudem ein bestimmter, persönlich für die zweckentsprechende Aufgabenwahrnehmung Verantwortlicher (Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 13). Die sachdienliche Verfahrensdurchführung hängt von der Befähigung und Zuverlässigkeit gerade der konkreten natürlichen Person ab, die das Insol- venzgericht als vertrauenswürdig erachtet und laufend beaufsichtigt (vgl. Pape, aaO S. 739 f; Pape/Uhländer/Bornheimer, aaO). Darum wird die Auswahl des Insolvenzverwalters vielfach als "Schicksalsfrage" des Insolvenzverfahrens be- zeichnet (Uhlenbruck, aaO S. 453; Pape, aaO S. 737 jeweils mwN). Das Amts- verständnis des Gesetzes ist auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und 10 11 12 - 7 - strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfah- rensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unter- liegenden Insolvenzverwalters angelegt (vgl. Pape, aaO S. 739 f; Pape/Uhlän- der/Bornheimer, aaO). Juristische Personen lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahr- nehmung zuwider. Die im Gesetz angelegte Ausrichtung des Insolvenzverfah- rens auf die Person des allzuständigen, vollverantwortlichen Verwalters würde ausgehöhlt, wenn die Insolvenzverwaltung entsprechend der Entscheidung der Geschäftsleitung einer juristischen Person auf bestimmte Organmitglieder oder Angestellte mit der Gefahr uneinheitlicher, mitunter sich widersprechender Ent- scheidungen aufgespaltet werden könnte. Die Konzentration des Verfahrens auf eine natürliche Person als Insolvenzverwalter verringert den für hierarchi- sche Organisationsformen typischen Koordinierungsbedarf und beugt zugleich etwaigen durch Störungen in der Zusammenarbeit bedingten, alle Verfahrens- beteiligten treffenden Nachteilen insbesondere vermögensmäßiger Art vor. Die existentiellen Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens in Ausgleich zu bringen sind, verbieten eine Zerglie- derung der Insolvenzverwaltung auf verschiedene innerhalb einer Organisation tätige Entscheidungsträger. cc) Bei Einsetzung einer juristischen Person wäre auch die notwendige Kontinuität der Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute Ge- sellschaftsorgane abberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) und angestellte Mitarbeiter jederzeit gekündigt (§§ 620 ff BGB) werden können. 13 14 - 8 - Selbst wenn die Aufgabe der Insolvenzverwaltung innerhalb der juristi- schen Person einem bestimmten Mitglied der Geschäftsleitung, etwa einem Geschäftsführer oder Vorstand, übertragen würde, könnte diese Person wäh- rend der Dauer des Insolvenzverfahrens ohne weiteres (§ 38 Abs. 1 GmbHG) oder aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) ab- berufen werden. Ein mit der Verwaltung betrauter Angestellter könnte grund- sätzlich jederzeit gekündigt werden (§§ 620 ff BGB). Ferner entspricht es den heutigen Gegebenheiten des Rechtslebens, dass nicht nur einzelne Partner, sondern ganze - etwa mit Insolvenzverwaltung betraute - Abteilungen eine Be- ratungsgesellschaft verlassen. Überdies ist die nie ausschließbare Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass eine juristische Person aufgelöst wird (§§ 60 ff, § 262 AktG) und nach Abwicklung und Vollbeendigung (§ 70 GmbHG, § 264 ff, § 273 AktG) untergeht. In all diesen Konstellationen wären Beeinträchtigungen der ordnungsge- mäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu befürchten. Nach Ausscheiden des mit der Insolvenzverwaltung betrauten Organmitglieds oder Angestellten wäre schon nicht ohne weiteres sichergestellt, dass überhaupt ein gleichwerti- ger Ersatz in der Person eines ebenso befähigten und erfahrenen Mitarbeiters zur Verfügung steht. Außerdem müssten sich neue Verantwortliche in die Sa- che einarbeiten, was bei einem komplexen Verfahren einen erheblichen Zeitab- lauf erfordert und einen geordneten Verfahrensfortgang behindern, wenn nicht gar lähmen könnte. Auch wäre das Risiko nicht von der Hand zu weisen, dass wichtige, für eine fruchtbare Verwaltung notwendige Entscheidungen infolge des Personenwechsels zum Nachteil der Masse verzögert oder gar - etwa we- gen Ablaufs einer Angebotsfrist - versäumt werden. Die Ablösung des innerhalb der juristischen Person Verantwortlichen birgt ferner die Unwägbarkeit, dass die nacheinander mit der Insolvenzverwaltung betrauten Personen unterschiedli- che, miteinander schwer oder gar nicht zu vereinbarende Strategien im Sinne 15 16 - 9 - des § 1 Satz 1 InsO verfolgen. Diese Nachteile wären gerade dann zu befürch- ten, wenn eine juristische Person im Vertrauen auf die Befähigung eines - später ausgeschiedenen - bestimmten Geschäftsleiters oder Angestellten mit dem Amt des Insolvenzverwalters beauftragt worden ist. Würde die mit der In- solvenzverwaltung betraute juristische Person liquidiert, müsste gar ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden. Die notwendige Kontinuität der Amtsaus- übung ist bei Einsetzung einer juristischen Person somit nicht gewährleistet (ebenso Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Frind, aaO Rn. 1 b; Pape/Uhländer/Born- heimer, InsO, § 56 Rn. 13; Pape, ZIP 1993, 737, 740; Uhlenbruck, AnwBl. 1993, 453, 457). dd) Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer un- verhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungs- gemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen. Bei einer juristischen Person wird die Geschäftsführung von dem Ge- samtleitungsorgan und nicht den einzelnen Geschäftsleitern wahrgenommen (§ 37 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb bedarf die Ausübung der Geschäftsführung grundsätzlich einer Abstimmung innerhalb des Gesamtorgans (Henssler/Strohn/Oetker, Gesellschaftsrecht, § 37 GmbHG Rn. 4; Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 3; Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, § 37 Rn. 24; Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl., Kap. 5 Rn. 18). Dabei kann das aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende Einstimmigkeitsprinzip (Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO; Gehrlein/Witt, aaO; vgl. Kuhls/Willerscheid, StbG, 3. Aufl., § 50 Rn. 5) in- nerhalb des Geschäftsleitungsorgans unauflösbare Konflikte hervorrufen, die eine sachgemäße Insolvenzverwaltung schlimmstenfalls vollends blockieren. 17 18 - 10 - Für die Rechtsform GmbH tritt als mögliche weitere Verzögerung bei der Willensbildung hinzu, dass die Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 GmbHG, anders verhält es sich nach § 76 AktG für die Vorstände einer AG, jedenfalls insoweit Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, als die Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Insolvenzverwaltung in Rede steht (vgl. Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO § 37 Rn. 11). In diesem Sinne wird auch die Regelung des § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 59f Rn. 26; Klei- ne-Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 59f Rn. 7) und des § 60 Abs. 2 StbG (Kuhls/Maxl, StbG, 3. Aufl., § 60 Rn. 22 ff) verstanden. Etwaigen gesetzlichen Weisungsbe- schränkungen innerhalb der als Gesellschaften organisierten Zusammen- schlüsse der rechts- und steuerberatenden Berufe käme ohnehin keine aus- schlaggebende Bedeutung zu, weil aus anderen Berufen stammende, als Insol- venzverwalter geeignete Personen sich der allgemeinen, mit den angeführten Nachteilen belasteten Gesellschaftsformen zu bedienen hätten. Diese vielfältigen Abstimmungserfordernisse hemmen bereits im Falle einer Insolvenzverwaltung durch Geschäftsleiter, die sich fortwährend bei Ent- scheidungen geringerer oder größerer Tragweite absprechen müssen, einen geregelten Verwaltungsablauf. Der Abstimmungsbedarf würde sich zusätzlich verschärfen, wenn die Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Angestell- ten ausgeübt wird, die an Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden sind. In dieser Weise verhält es sich etwa, sofern der an der Betriebsstätte des Schuld- ners eingesetzte Mitarbeiter Anordnungen nur nach Berichterstattung an die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis treffen darf. Wenn es um eilbedürfti- ge Maßnahmen geht, kann dieses Abstimmungsgebot eine sachgerechte Insol- venzverwaltung mit dem Risiko erheblicher finanzieller Nachteile vereiteln. 19 20 - 11 - Selbst wenn durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung (vgl. Henss- ler/Strohn/Dauner-Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 6; Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/ Simon, aaO § 37 Rn. 25) eine sich in einer Ressortverantwortung manifestie- rende Übertragung der einzelnen Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Ge- schäftsleiter vorgesehen ist, würde dadurch die Gesamtverantwortung aller Ge- schäftsleitungspersonen einschließlich der Notwendigkeit einer wechselseitigen Informations- und Kontrollpflicht nicht berührt (Henssler/Strohn/Oetker, aaO § 37 GmbHG Rn. 4). Ebenso bliebe bei Delegation der Insolvenzverwaltung auf einen bestimmten Angestellten die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung im Sinne einer Überwachungspflicht erhalten (Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 37; Urban, GWR 2013, 106). Eine in jeder Situation uneinge- schränkt handlungsfähige Insolvenzverwaltung ist darum nur bei Bestellung einer natürlichen Person gesichert. ee) Die durch den Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten be- dingten unklaren Verantwortlichkeiten lösen bei Einsetzung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter für eine effektive gerichtliche Aufsicht erhebliche Gefahren aus. Der Insolvenzverwalter unterliegt gemäß § 58 InsO der Aufsicht des In- solvenzgerichts. Fehlt es infolge der Organisationsstruktur der juristischen Per- son an einem unmittelbaren, in allen Belangen allein entscheidungsbefugten Ansprechpartner, ist die Effektivität der Aufsicht in Frage gestellt (Uhlenbruck AnwBl. 1993, 454, 456; Pape, ZIP 1993, 747, 741 f; Pape/Uhländer/Bornhei- mer, InsO, § 56 Rn. 13). Wegen der Befugnis des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person, ein konkretes Verfahren einem Geschäftsleiter oder einem Angestellten zu entziehen, können überdies gesellschaftsinterne und gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen miteinander kollidieren. Insbesondere kann 21 22 23 - 12 - die Geschäftsleitung geneigt sein, einer Entlassung der Gesellschaft aus dem Amt des Insolvenzverwalters durch eine Auswechslung der mit der Aufgabe betrauten Person zuvorzukommen (Uhlenbruck, aaO; MünchKomm-InsO/Grae- ber, 3. Aufl., § 56 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35; Pape/Uhlän- der/Bornheimer, aaO). Auch hätte das Gericht bei einem Wechsel des An- sprechpartners stets die Eignung der juristischen Person als Verwalter erneut zu prüfen (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15). Nicht zuletzt wä- re die mit der Insolvenzverwaltung betraute Person einem die Qualität ihrer Tä- tigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt, wenn sie sowohl der sich an kaufmännischen Erwägungen und damit auch einem etwaigen Vergütungsinteresse orientierenden gesellschaftsinternen Kontrolle als auch der die Gesamtbelange aller Verfahrensbeteiligter berücksichtigenden Aufsicht des Insolvenzgerichts unterläge (Uhlenbruck, aaO S. 457). ff) Würde eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestimmt, wür- de schließlich die Prüfung ihrer Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) be- sondere Schwierigkeiten aufwerfen. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von dem Schuldner und den Gläubigern ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeu- tung (Jaeger/Gerhardt, aaO Rn. 42). Nehmen für eine juristische Person eine Vielzahl von Mitarbeitern Aufgaben im Bereich der Insolvenzverwaltung wahr, können etwaige wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zu dem Schuldner oder anderen Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufge- deckt werden (Pape, ZIP 1993, 737, 741). Außerdem werden die Gesellschafter der juristischen Person dem Insolvenzgericht vielfach nicht bekannt sein. Selbst wenn das Insolvenzgericht über sie informiert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge einer - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung untersagten (§ 59e Abs. 3 BRAO, § 50a Abs. 1 Nr. 2 StbG, § 28 Abs. 4 Nr. 2 24 25 - 13 - WPO) - Treuhandstellung oder eines im Laufe des Verfahrens stattfindenden - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung anzuzeigenden (§ 59m Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 49 Abs. 4 Satz 1 StbG; großzügiger wohl § 30 Satz 1 WPO) - Gesellschafterwechsels eine bedenkliche Verbindung zu Verfahrensbeteiligten geknüpft wird (Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33). gg) Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Be- stellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteilig- ten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwal- ters einzustehen. Dieser Haftungstatbestand wäre auch auf eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter anzuwenden. Insoweit be- stünde jedoch die Gefahr, dass Haftpflichtansprüche ungedeckt blieben, weil die juristische Person nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist (Pape, aaO S. 742; Uhlenbruck, aaO). Hier fällt ins Gewicht, dass der Insol- venzverwalter keiner gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt (Graeber in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1699). Die faktische Haftungsbeschränkung auf das (Mindest-) Stammkapital der juristi- schen Person wird mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung, die auch zu Insol- venzverwaltern bestellte natürliche Personen abschließen, nicht ausgeglichen. Eine Deckungssumme von 2,5 Mio. € - wie sie die Antragstellerin vorhält - wird in größeren Insolvenzen vielfach nicht ausreichen, entstandene Schäden voll aufzufangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversiche- rung für Rechtsanwälte oder Steuerberater nicht sämtliche Risiken der Verwal- tertätigkeit erfasst (Graeber, aaO Rn. 1705 ff; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringst- meier, InsO, § 60 Rn. 52; Pape, aaO S. 743). 26 27 - 14 - 3. Aus vorstehenden Überlegungen befindet sich die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch in Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Antragstellerin als juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich berufen kann (vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Die vorgeschriebene Rechtsform stellt eine subjektive Zulassungsvorausset- zung dar (vgl. BVerfGE 64, 72, 82), die zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 93, 213, 235; 97, 12, 26; 119, 59, 80). Die Be- schränkung ist nicht unverhältnismäßig, zumal die einer Beratungsgesellschaft angehörenden Berufsträger persönlich zu Verwaltern ernannt werden können. 4. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin kön- ne sich als inländische juristische Person auf einen etwaigen Verstoß der ge- setzlichen Regelung gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (RL 2006/123/EG, ABl. 376/36 vom 27. Dezember 2006; nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie) nicht berufen und werde darüber hinaus durch eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Gesellschaften aus anderen Staaten der EU unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, werden dagegen von der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liegt dem Verfahren ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, weil sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft in ihrer nicht grenzüberschreitenden Berufsausübung beschränkt sieht. Für das primäre Gemeinschaftsrecht ist geklärt, dass es nicht auf Betätigungen anwendbar ist, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteil vom 28 29 30 - 15 - 18. März 1980 - Rs. 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833 Rn. 9; vom 26. Februar 1991 - Rs. C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-735 Rn. 9; vom 16. Januar 1997 - Rs. C-134/95, USSL/INAIL, Slg. 1997, I-204 Rn. 19 ff). Ebenso wenig soll die Dienstleistungsrichtlinie auf innerstaatliche Sachverhalte erstreckt werden (vgl. Handbuch der Kommission zur Umsetzung der Dienst- leistungsrichtlinie, S. 43), sondern gilt nach ihren Erwägungen (vgl. Nr. 5 und 116) ausdrücklich nur für Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, ohne dort niedergelassen zu sein. Für die aktive Dienstlei- stungsfreiheit folgt das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs auch aus der Formulierung des Art. 16 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie (vgl. Callies/ Korte, Dienstleistungsrecht in der EU, 2011, § 6 Rn. 10). b) Führt eine mangelnde Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht dazu, dass Deutschen nach nationalem Recht weniger weitgehende Rechte zustehen als Ausländern nach Gemeinschaftsrecht, so stellt die darin liegende Inländerdiskriminierung eine solche des nationalen Rechts und nicht des Gemeinschaftsrechts dar, die an denjenigen nationalen Normen zu messen ist, die eine Diskriminierung verbieten, also vor allem an Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwGE 126, 149 Rn. 60). Soweit das innerstaatliche Recht Inländer strenger als Unionsangehörige behandelt, ist eine solche Ungleichbe- handlung hinzunehmen, wenn sie in Einklang mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - I ZR 7/83, GRUR 1985, 886; BVerwGE 129, 226 Rn. 40). Mit Rücksicht auf die Ausgestal- tung des nationalen Gesellschaftsrechts sind - wie dargelegt - hinreichend sachliche Gründe gegeben, die eine Ungleichbehandlung von inländischen Ge- sellschaften im Vergleich zu juristischen Personen aus dem Bereich der Euro- päischen Union rechtfertigen, sofern diese zur Aufnahme in die Vorauswahlliste zugelassen werden müssten. Dass dies bisher tatsächlich einmal geschehen 31 - 16 - sei, wird überdies von der Beschwerde nicht behauptet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, BGHZ 108, 342, 346 f; BVerwGE 122, 130, 146 f; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 74). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.08.2012 - 11 AR 14/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.10.2012 - 6 VA 10/12 -