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3 StR 119/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 119/13 vom 19. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Herr als Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung (nach der Urteilsformel des schriftlichen Urteils: wegen ver- suchter räuberischer Erpressung) unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Ne- benkläger mit der Sachbeschwerde und verfolgt das Ziel, dass der Angeklagte auch wegen - jeweils gemeinschaftlich begangenen - erpresserischen Men- schenraubes (§ 239a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) verurteilt wird. Das Rechtsmittel ist begründet. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof- fen: Die anderweitig verfolgten B. , N. , D. und Y. Y. sowie ein unbekannt gebliebener Tatgenosse entführten den Nebenkläger am 8. Juli 2003 gegen 18:15 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes auf Veranlas- sung und Anweisung des A. Y. von I. zu dem "bordellarti- gen Betrieb" namens "H. " in der Nähe von M. . Hintergrund dieser Aktion waren Vorwürfe des Nebenklägers gegen den Angeklagten und die Fa- milie des A. Y. im Internet, die er dort unter anderem als "Kurden- Mafia" bezeichnet hatte. A. Y. hatte daher beschlossen, den Neben- kläger durch seine Brüder entführen zu lassen, um ihn einzuschüchtern und unter Ausnutzung der Einschüchterung zu veranlassen, die verunglimpfende Veröffentlichung im Internet zu löschen. Als der später informierte Angeklagte gegen Mitternacht in der "H. " hinzukam, sah er, dass der Nebenkläger blutende Verletzungen hatte; ihm war klar, dass dieser nicht freiwillig, sondern unter Gewalteinwirkung durch die gesondert Verfolgten zur "H. " gebracht worden und dort nur aufgrund der fortgesetzten Bewachung geblieben war. Als der Nebenkläger den Angeklagten darauf hinwies, dass die Polizei schon von der Entführung informiert worden sei, entschlossen sich der Ange- klagte und der bereits zuvor gegen 21:00 Uhr eingetroffene A. Y. , das Lokal zu verlassen und mit dem Nebenkläger in Richtung Süden zu fahren, um ihn weiter einzuschüchtern, einen möglicherweise noch zu erwartenden Wi- derstand zu brechen sowie auf diese Weise ihre Forderungen gegen den Ne- benkläger durchzusetzen. Der Angeklagte hatte dabei insbesondere die Ab- sicht, den Nebenkläger zur Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 170.000 € als "Wiedergutmachung" zu zwingen, da er meinte, sich wegen des 2 3 4 5 - 5 - Verhaltens des Nebenklägers, das ihn seiner Auffassung nach in der Ausübung seiner Geschäfte beeinträchtigt und finanziell geschädigt hatte, rächen zu müs- sen. Dabei war ihm bewusst, dass er tatsächlich keine Forderung gegen den Nebenkläger geltend machen konnte, die von der Rechtsordnung anerkannt werden würde. Der Angeklagte und A. Y. veranlassten den Neben- kläger unter Ausnutzung seiner aufgrund der vorangegangenen Entführung bedrängten Lage, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen. Die gesondert verfolgten B. und A. Y. setzten sich auf dem Rücksitz rechts und links neben den Nebenkläger, der Beifahrersitz blieb unbesetzt. Der Ange- klagte forderte in Ausführung des zuvor gefassten Planes während der an- schließenden Fahrt zur Autobahn und im Weiteren auf der BAB 7 in Richtung Süden bis zur Raststätte Hi. von dem Nebenkläger mehrfach eine notariell beglaubigte Erklärung des Inhalts, dass er die Internetveröffentli- chung rückgängig machen und ihm eine finanzielle Entschädigung zahlen wer- de. Der Nebenkläger erklärte sich schließlich unter dem Druck der Situation bereit, die von dem Angeklagten geforderte Erklärung abzugeben. Dies sollte in F. geschehen, da der Nebenkläger angab, dort ein Büro zu haben. In der Nähe von F. brach der Angeklagte die - inzwischen mit ei- nem anderen Fahrzeug fortgesetzte - Fahrt schließlich ab, da er mit einem Zu- griff der Polizei rechnete. Der Angeklagte einigte sich sodann mit dem Neben- kläger, dass dieser die Internetveröffentlichung rückgängig mache und eine Zahlung in Höhe von 170.000 € leiste, sodann werde man sich gegenseitig nicht mehr behelligen. Da der Nebenkläger weiter äußerte, dass man zur Erfül- lung der Forderungen nicht mehr weiter fahren müsse, sondern er dies nach seiner Ankunft in Ha. erledigen werde und die Polizei die Fahrzeuginsas- sen zur Rückkehr aufgefordert hatte, kehrten der Angeklagte und die weiteren Beteiligten mit dem Nebenkläger nach Ha. zurück und setzten ihn vor der Polizei in L. ab. Dabei war der Angeklagte davon überzeugt, dass das 6 - 6 - massive Vorgehen der früheren Mitangeklagten bei der Entführung und die er- littenen Verletzungen ganz sicher dazu führen würden, dass der Nebenkläger den Forderungen nachkäme. Der - erheblich verletzte - Nebenkläger leistete die Zahlung an den Angeklagten indes nicht. 2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubes (§ 239a Abs. 1 StGB) oder Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe zwar eine Geldforderung an den Nebenkläger gestellt. Er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch an der Entführung nicht mitgewirkt, sondern sei erst später hinzugekommen und habe dann die nicht von ihm, sondern von anderen geschaffene Lage des Nebenklägers ausgenutzt, um von diesem die Zahlung von 170.000 € zu verlangen. Nach § 239a StGB strafbar sei (aber) nur, wer die von ihm selbst geschaffene Lage ausnutzt. Habe ein Dritter diese Lage herbei- geführt oder haben vom Täter unabhängige Umstände das Opfer in seine Hand gegeben, so genüge es nicht, wenn der Täter diese Situation zu einer Erpres- sung nutzt. Die Entführung oder das Sich-Bemächtigen brauchten zwar nicht eigenhändig ausgeführt werden. Die Entführung, die von den früheren Mitange- klagten begangen worden sei, könne dem Angeklagten aber nicht nach den Regeln der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, da er selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und auch keinen entsprechen- den Vorsatz gehabt habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar scheidet nach den ge- troffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geiselnah- me nach einer der beiden Alternativen des § 239b Abs. 1 StGB im Ergebnis jedenfalls deswegen aus, weil gegen den Nebenkläger keine qualifizierte Dro- hung im Sinne dieser Vorschrift gerichtet werden sollte bzw. gerichtet wurde. 7 8 - 7 - Indes hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresseri- schen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) rechtsfehlerhaft verneint. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings ausge- führt, dass die Tatvariante des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB nach ihrem eindeuti- gen Wortlaut nicht in der Weise verwirklicht werden kann, dass der Täter die durch einen Dritten mittels Entführung oder in sonstiger Weise begründete Be- mächtigungslage des Opfers lediglich zu einer Erpressung ausnutzt. Allein hie- rauf beschränkt sich indes die tatbestandliche Einschränkung der Vorschrift. Sie mag daher einer Verwirklichung des erpresserischen Menschenraubs in der Form entgegen stehen, dass dem (gegebenenfalls nur als "Trittbrettfahrer": vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 239a Rn. 60 mwN) später durch erpresseri- sche Handlungen in das Geschehen eingreifenden Täter die von Dritten zuvor begründete und weiter aufrecht erhaltene Bemächtigungslage über die Rechts- figur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet wird (so etwa Immel, Die Ge- fährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB), 2001, S. 325; vgl. demgegenüber bei zwar nicht eigenhändiger, aber mittäterschaftli- cher Begründung der Bemächtigungslage durch den später aktiv Eingreifenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 2 StR 379/00, NStZ 2001, 247 f.; bei Begründung der Bemächtigungslage in mittelbarer Täterschaft: Schön- ke/Schröder-Eser/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 239a Rn. 21; Renzikowski aaO). Sie schließt es indes nicht aus, dass der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklicht. Dazu gilt: Befindet sich das Opfer bereits in der Gewalt von Dritten, die dieses ent- führt oder sich seiner in sonstiger Weise bemächtigt haben, so kommt durch- aus in Betracht, dass ein sich erst danach an dem Geschehen beteiligender Täter eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt. So liegt es jedenfalls dann, 9 10 - 8 - wenn er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. Renzikowski aaO Rn. 34 und 60). Es gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen sich das Opfer aufgrund anderer Umstände bereits in einer hilflosen Lage befindet und sich der Täter dies zunutze macht, um das Opfer in seine Gewalt zu bringen (vgl. Renzikowski aaO). Tut er dies in der Ab- sicht, die so gewonnene Herrschaft über das Opfer zu dessen Erpressung aus- zunutzen, so verwirklicht er in beiden Fallgestaltungen den Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB. So lag es hier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten in der "H. " entschieden nicht mehr die ursprünglichen Entführer darüber, wie mit dem Ne- benkläger verfahren werden sollte. Vielmehr bestimmten nunmehr der Ange- klagte und A. Y. , dass der Nebenkläger im Pkw des Angeklagten von der "H. " abtransportiert wurde und beide brachten den Nebenkläger in dem Fahrzeug in ihre Gewalt; der Angeklagte bestimmte das Fahrziel F. und machte sich dorthin mit dem Nebenkläger auf den Weg. Er entschied spä- ter auch über die Freilassung des Nebenklägers. Damit hat er sich des Neben- klägers in der "H. " selbst bemächtigt im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB. b) Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts scheitert eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs auch nicht notwendig daran, dass es an dem erforderlichen funktionalen, zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage des Nebenklägers und der vom Angeklagten ins Auge gefassten Erpressung (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 239a Rn. 4a mwN) deshalb fehlt, weil nach der Vorstellung des An- geklagten der Nebenkläger die ihm abzupressende vermögenswerte Leistung erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erbringen sollte. Zwar trifft dies 11 12 - 9 - ersichtlich auf die vom Angeklagten erstrebte Zahlung von 150.000 bis 170.000 € zu. Indes wollte der Angeklagte den Nebenkläger auch zu der Abga- be eines entsprechenden, notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses nöti- gen, und die Feststellungen lassen es jedenfalls möglich erscheinen, dass der Nebenkläger diese Erklärung nach dem ursprünglichen Plan des Angeklagten noch während des Andauerns der Bemächtigungslage in F. abgeben sollte. Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht beste- henden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnach- teil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.). 3. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt auf die Sachbeschwerde des Ne- benklägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Demgemäß kann auch die ausgesprochene Kompensationsentscheidung nicht bestehen bleiben. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Nebenklägers hat demgegenüber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO entsprechend; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 301 Rn. 2). 13 14 - 10 - Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die nach den bisherigen Feststel- lungen vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung in der Schweiz (UA S. 8) gegebenenfalls eine Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen haben. Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 15