Leitsatz
VIII ZR 281/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 281/12 Verkündet am: 18. September 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kos- tenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Ab- schluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff., und VIII ZR 99/10, juris). BGH, Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2012 wird zurückge- wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine freiberufliche Arztpraxis. Am 30. Juni 2008 un- terzeichnete sie einen Vertrag mit der M. GmbH (im Folgen- den: M. GmbH), mit dem sie ihre Anmeldung als Koop-Partnerin der M. GmbH erklärte. Der ihr von einem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegte Ver- trag sah vor, dass sie sich vier Stunden im Monat für eine medizinische telefo- nische Beratung der von der M. GmbH vermittelten Anrufer bereithalten sollte. Hierfür sollte sie ein Honorar von monatlich 685 € netto und für jede Ge- sprächsminute zusätzlich 1 € netto erhalten. In der Vorbemerkung des Koope- 1 - 3 - rationsvertrags ist folgende Regelung enthalten: "Über die Vertragsinhalte ver- einbaren die M. GmbH und der Koop-Partner Stillschweigen." Voraussetzung für die Vertragsdurchführung war der Erwerb einer spezi- ellen Telekommunikationsanlage ("kommunikationstechnischer Praxismana- ger") auf Kosten der Beklagten. Hierzu legte der Mitarbeiter der M. GmbH ein Informationsblatt vor, nach dem das Geschäft für die Beklagte bei einer Finan- zierung der Anlage durch eine Leasinggesellschaft (mindestens) kostenneutral ausgestaltet werden könne. Daraufhin unterzeichnete die Beklagte am 30. Juni 2008 zusätzlich einen - ihr ebenfalls von dem Mitarbeiter der M. GmbH vorgelegten - Antrag auf Ab- schluss eines Leasingvertrags mit der Klägerin über eine von dieser zum Preis von 28.000 € netto zu erwerbende Telekommunikationsanlage "Praxismana- ger". Danach sollte die Beklagte während der 48-monatigen Laufzeit des Lea- singvertrags monatliche Leasingraten von 691,60 € zuzüglich gesetzlicher Um- satzsteuer in Höhe von 131,40 € erbringen. Die Klägerin nahm dieses Ver- tragsangebot am 22. Juli 2008 an. Einen Hinweis auf den zwischen der Beklag- ten und der M. GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag enthielt der Lea- singvertrag nicht, wohl aber den fettgedruckten Passus, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Ver- einbarungen zu treffen, die nicht in diesem Vertrag niedergelegt sind. Nach Abschluss des Leasingvertrags erwarb die Klägerin von der Her- stellerin, der T. Vertriebs- und Beratungsgesellschaft Telekommunika- tionssysteme mbH (im Folgenden: T. GmbH), die Anlage zum Preis von 32.320 € brutto. Deren Geschäftsführer war zugleich Geschäftsführer der M. GmbH. Die Beklagte bestätigte am 12. August 2008 die ordnungsgemäße Auslieferung der Telekommunikationsanlage. 2 3 4 - 4 - Ab Januar 2009 leistete die M. GmbH für die Beratungsleistungen der Beklagten keine Zahlungen mehr. Zwischenzeitlich ist sie insolvent. Im Hinblick auf die ausgebliebenen Honorarzahlungen der M. GmbH stellte die Beklagte nach dem 31. Januar 2009 die Zahlung der Leasingraten an die Klägerin ein. Am 2. August 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlungs- verzugs fristlos und rechnete den vorzeitig beendeten Vertrag ab. Sie verlangt von der Beklagten Ausgleich rückständiger Leasingraten (nebst Verzugskosten) und Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetretenen Scha- dens (jeweils nebst Zinsen). Das Landgericht hat der auf Zahlung von 24.207,62 € nebst Zinsen ge- richteten Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeän- dert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WM 2013, 1092) hat zur Begrün- dung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidriger Überteuerung der Telekommunikationsanlage könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin auch nur die Vermutung habe hegen müssen, dass 5 6 7 8 9 - 5 - die Anlage überteuert gewesen wäre, habe die Beklagte nicht dargetan. Dage- gen spreche insbesondere das von der Klägerin angeführte, in einem anderen Gerichtsverfahren erstattete Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gekommen sei, wegen des individuellen Zuschnitts der Software sei ein Ver- gleichswert nicht festzustellen. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, wel- cher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Hard- und Software-Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin sei jedoch deswegen unbegründet, weil sie ihre vorvertraglichen Pflichten bei der Anbahnung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verletzt und die Beklagte daher so zu stellen habe, als hätte diese den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Ein Leasinggeber habe seinen Vertragspartner auch über solche Umstände aufzu- klären, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstünden, soweit sie ihm bekannt seien oder bekannt sein müssten. Wenn - wovon nach dem Inhalt des Informationsblatts und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin auszugehen sei - mit dem zentralen Argument eines für den Leasingnehmer kostenneutralen Geschäfts geworben werde, werde bei diesem regelmäßig der Eindruck entstehen, es handele sich um ein einheitliches wirtschaftliches Ge- schäft, bei dem er von der Zahlung der Leasingraten entbunden sei, wenn der Lieferant oder ein Dritter seine Zusage nicht einhalte, die Leasingraten im wirt- schaftlichen Ergebnis zu übernehmen. Bei der Vertragsanbahnung erfolgte An- gaben des Lieferanten oder dessen Hilfspersonen über eine angebliche Kos- tenneutralität des Leasinggeschäfts stellten eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dar, wenn eine Aufklärung über die fehlende wirtschaftli- che Verknüpfung beider Vertragsverhältnisse unterbleibe. Die - eine eigene Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung über die wah- re Sachlage auslösenden - Erklärungen des Mitarbeiters der M. GmbH seien 10 11 - 6 - der Klägerin gemäß § 278 BGB unabhängig davon zuzurechnen, ob sie konkre- te Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagten das Gesamtgeschäft als kostenneutral dargestellt worden sei. Die Zurechnung hänge allein davon ab, dass der Leasinggeber den Lieferanten bei der Anbahnung des Leasingvertrags einsetze. Voraussetzung sei danach lediglich, dass der Lieferant Pflichten ver- letzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber geschuldeten Gesamtverhal- tens lägen, und dass er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen eingeschaltet worden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Denn die mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeschaltete Lieferantin T. GmbH sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden. Diese habe ihrerseits die M. GmbH und diese wiederum ihren Mitarbeiter als Hilfsperson eingesetzt mit der Folge, dass sich die Klägerin auch das Verhalten der M. GmbH und deren Mitarbeiters zurechnen lassen müsse. Die Zurechnung setze nicht voraus, dass die Klägerin mit der Einschaltung der M. GmbH und deren Mitarbeiter einverstanden gewesen sei. Davon abgesehen sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Kenntnis davon besessen habe, dass sich die T. GmbH bei der Anbahnung von Leasingverträgen der M. GmbH bedient habe; durch die Hinnahme dieses Umstandes habe sie still- schweigend ihr Einverständnis mit deren Einschaltung erklärt. Der für eine Zurechnung nach § 278 BGB erforderliche innere und sach- liche Zusammenhang zwischen dem der Lieferantin T. GmbH erteilten Auftrag und der Fehlberatung durch den Mitarbeiter der M. GmbH sei gege- ben. Denn dessen Darstellung der Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts be- treffe nicht nur den Kooperationsvertrag, sondern wegen der aufgrund seiner Erklärungen von der Beklagten vorausgesetzten wirtschaftlichen Einheit beider Vertragsverhältnisse auch den Leasingvertrag selbst. Die Klägerin müsse dem 12 13 - 7 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen hergestellten inneren Zusammenhang zwischen beiden Verträgen dadurch Rechnung tragen, dass sie die Beklagte ausdrücklich auf die fehlende Kongruenz zwischen Leasing- und Kooperations- vertrag hinweise. Dies gelte unabhängig davon, ob sie die konkreten Vertrags- verhältnisse kenne, denn die sie treffende Pflicht zur Richtigstellung unzutref- fender Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH werde hier nicht durch einen von der Klägerin selbst begangenen Pflichtverstoß, sondern durch eine ihr zu- rechenbare Pflichtverletzung bei der Anbahnung des Leasingvertrags ausge- löst. Die Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin sei kausal für den Schaden der Beklagten geworden, der in der Belastung mit aus dem Leasingvertrag re- sultierenden Zahlungspflichten bestehe. Den ihr damit gegen die Klägerin zu- stehenden Schadensersatzanspruch könne die Beklagte dem Zahlungsan- spruch der Klägerin entgegenhalten, so dass die Klage abzuweisen sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sitten- widriger Übervorteilung der Beklagten ausgeschlossen. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich rückständiger Leasingraten (§ 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasing- vertrag), auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BGB) und auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung der Klägerin ent- standenen Schadens (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) mit der Begründung verneint hat, die Kläge- rin sei aus einer eigenen vorvertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, 14 15 - 8 - § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund des ihr gemäß § 278 BGB zuzu- rechnenden Fehlverhaltens des Mitarbeiters der M. GmbH gehalten, die Be- klagte so zu stellen, als hätte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Beru- fungsgericht eine Nichtigkeit des Leasingvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung rechts- fehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat - anders als die Revisionserwide- rung meint - die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Tele- kommunikationsanlage habe nur einen Wert von 5.000 €, nicht als unsubstanti- iert zurückgewiesen. Vielmehr hat es entscheidend auf die unzureichende Dar- legung einer verwerflichen Gesinnung abgestellt. Es hat im Hinblick auf ein in einem anderen Prozess eingeholtes und von der Klägerin vorgelegtes Sachver- ständigengutachten tragfähige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass für die Klä- gerin ein - von der Beklagten behauptetes - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen ist. Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen ist wegen des individuellen Zuschnitts der verwen- deten Software ein üblicher Marktwert für diesen Teil der Anlage nicht zu ermit- teln. Der Gutachter hat daher den von T. GmbH hierfür angesetzten Betrag von 10.500 € netto zugrunde gelegt und für die Anlage einen Gesamt- wert von 22.715 € ermittelt. Die Beklagte, die eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausübt und damit die Darlegungs- und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 268), hat keine weiterführenden Angaben dazu ge- macht, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Soft- und Hardware- Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen ist, der der Klägerin als Vergleichs- maßstab hätte dienen können. Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwi- schen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu Se- 16 - 9 - natsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben. 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht darin beizupflichten, die - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht angefochtene - Zahlungspflicht der Beklagten sei im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB) entfallen. Anders als das Berufungsge- richt meint, hat die Klägerin nicht gemäß § 278 BGB dafür einzustehen, dass ein Mitarbeiter der M. GmbH durch im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung abgegebene Erklärungen bei der Beklagten die Erwartung geweckt hat, die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen finanziellen Belastungen würden durch das ihr aufgrund des Kooperationsvertrags mit der M. GmbH zustehende Honorar vollständig und dauerhaft kompensiert. Sie war daher nicht gehalten, den von diesem hervorgerufenen Eindruck der Kostenneutralität des Leasinggeschäfts vor oder bei Abschluss des Leasingvertrags richtig zu stellen. a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Lea- singsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hin- weispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäu- fer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senats- urteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Dies folgt daraus, dass der Lea- singgeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Ver- tragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben be- traut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (Senatsurteile vom 15. Juni 17 18 - 10 - 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO). Der Umstand, dass der Verkäufer/Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgten (Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19). b) Im Streitfall ist jedoch bei dem Vertragsgespräch nicht die Lieferantin T. GmbH tätig geworden, der die Klägerin nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen zu diesem Zweck Antragsformulare überlassen und im Erfolgsfall auch Provisionen gezahlt hat. Für das Verhalten des Mitarbeiters der M. GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lieferantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M. GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Kos- tenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkreis des Aufgabenbe- reichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn zwi- schen der aufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO). Gemessen hieran ist eine Einstandspflicht der Klägerin für die Angaben des Mitarbeiters der M. GmbH zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob die T. GmbH sich der M. GmbH - wie das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber in Frage stellt - nicht nur zur Veräußerung ihrer Geräte, sondern 19 20 - 11 - auch zur Vermittlung von Leasingverträgen mit der Klägerin bedient hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheiterte eine Zurechnung der vom Mitar- beiter der M. GmbH im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung gemachten An- gaben zur vermeintlichen Kostenneutralität des Leasinggeschäfts daran, dass diese nicht in einem inneren und sachlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin der Lieferantin übertragenen Aufgaben erfolgt sind. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T. GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut worden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN). Damit ist ihr aber nicht die Aufgabe übertra- gen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Lea- singvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Ver- tragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO). bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichten- kreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpflichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber auf- klären zu lassen, dass Leasingvertrag und Koppelungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Kos- tenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist 21 22 - 12 - (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776). cc) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der für die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen erforderliche innere und sachliche Zu- sammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis also nicht schon dadurch hergestellt, dass dieser beim Leasingnehmer den Eindruck erweckt, durch den zusätzlichen Abschluss eines Koppelungsvertrags sei der Leasingvertrag wirt- schaftlich betrachtet für den Leasingnehmer mit keinen Kosten verbunden. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforder- lichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber über- tragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zu- sammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften ver- knüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfernt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). Hierdurch wird allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet. Dass der vom Mitarbeiter der M. GmbH angebotene Vertrag über me- dizinische Beratungsleistungen keinen inneren Zusammenhang mit den lea- singvertraglichen Rechten und Pflichten aufwies, war für die Beklagte bei der Unterzeichnung der Verträge erkennbar. Denn das übersichtlich gefasste An- tragsformular der Klägerin enthielt keinen Hinweis auf eine solche Vertragsge- 23 24 - 13 - staltung, sondern im Gegenteil den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Lieferant nicht befugt ist, abweichend vom Inhalt des Formulars Erklä- rungen abzugeben oder Vereinbarungen im Namen der Klägerin zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte und die M. GmbH in dem abgeschlosse- nen Kooperationsvertrag verpflichtet haben, über dessen Inhalt Stillschweigen zu bewahren, so dass die Beklagte damit rechnen musste, dass die Klägerin von den darin getroffenen Absprachen keine Kenntnis hatte. 3. Die Klägerin haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 BGB wegen Verletzung einer sie selbst treffenden Aufklä- rungspflicht. Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsab- schlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu las- sen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu Se- natsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin die Verfahrensweise der M. GmbH - insbesondere die Andienung eines Koopera- tionsvertrags - bekannt war. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe von dem Vorgehen der M. GmbH keine Kenntnis erlangt und lehne solche Geschäftsmodelle ausdrücklich ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie hät- te wissen müssen, dass die Lieferantin - über von ihr eingeschaltete Personen - die ihr übertragene Stellung als Erfüllungsgehilfin für die Anbahnung von Lea- singverträgen dazu missbrauchen würde, Kunden mit dem Abschluss eines medizinischen Beratungsvertrags zu ködern und bei ihnen einen unzutreffenden Eindruck über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Leasinggeschäfts zu we- cken (vgl. hierzu Wolf/Eckert/Ball, aaO). Denn von einem Kennenmüssen die- 25 26 - 14 - ser Geschäftspraxis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, es sei nicht völlig abwegig, dass sich die Lieferantin und deren Hilfspersonen beim Vertrieb von Produkten und Leasingverträgen der Andienung von Koppelungsgeschäften bedienen würden; die Klägerin habe selbst vorgetragen, diese beim Vertrieb von Lea- singverträgen weit verbreitete Vertragsgestaltung sei ihr bekannt. Diese Fest- stellungen reichen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus, um eine Aufklärungspflicht der Klägerin zu begründen. Hieraus ergibt sich ledig- lich eine allgemeine Kenntnis der Klägerin davon, dass bei der Vermittlung von Leasingverträgen auch (unseriöse) Koppelungsgeschäfte getätigt werden. Die- ses Wissen erklärt, weshalb sie in ihren Antragsformularen drucktechnisch her- vorgehoben darauf hinweist, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in dem Vertragsformular schriftlich niedergelegt sind. Dass die Kläge- rin darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, die auf ein entspre- chendes Vorgehen der Lieferantin oder deren Hilfspersonen hätten schließen lassen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts dagegen nicht zu ent- nehmen. 27 - 15 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif, weil die von der Klä- gerin geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht im Streit stehen. Der Senat hat daher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2012 - 1 O 1411/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.08.2012 - 8 U 460/12 - 28