Entscheidung
V ZB 129/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/12 vom 18. September 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die au- ßergerichtlichen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen wer- den dem Freistaat Sachsen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ohne gültige Einreisedokumente in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. August 2011 einen Asylantrag. Das zuständige Bundesamt stellte fest, dass der Betroffene bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, und bat Italien um Zustimmung zur Rücknahme, die am 2. Dezember 2011 er- teilt wurde. Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 lehnte es den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung an. Der Betroffene reiste aber nicht 1 - 3 - freiwillig aus. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 3. Mai 2012 und vom 16. Mai 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Betroffenen bis zuletzt zum 1. Juni 2012 an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht die Haft mit Be- schluss vom 31. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 verlängert. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwer- de beantragt der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der vorgenannten Beschlüsse festzustellen. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftverlängerung für rechtmäßig. Die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG lägen vor. Die Haftanordnung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene in einem Haftkrankenhaus untergebracht und dort eine Trennung von den Strafgefange- nen nicht gewährleistet sei. III. Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. 1. Die Anordnung der Haftverlängerung durch das Amtsgericht ist jeden- falls deshalb rechtswidrig, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör nicht in der vorgeschriebenen Form gewährt worden ist. 2 3 4 5 - 4 - a) Der Haft(verlängerungs-)antrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der persönlichen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berück- sichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Se- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Dabei muss dem Betroffenen aber in jedem Fall eine Kopie des Haftan- trags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 8 und vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, FGPrax 2012, 227 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Amtsgerichts nicht. Es hat dem Betroffenen nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls den Ver- längerungsantrag nur „bekannt gegeben“, aber nicht in Kopie ausgehändigt. Die Aushändigung konnte auch weder durch die Aushändigung vorausgegangener Haftanträge noch durch Aushändigung des erlassenen Haftbeschlusses ersetzt werden. Die vorausgegangenen Haftanträge konnten die Gründe nicht enthal- ten, die die beteiligte Behörde für die spätere Verlängerung anführt. Die Aus- händigung der Beschlussausfertigung gibt Auskunft nur über die Gründe, die den Haftrichter zu seiner Entscheidung, die Haft zu verlängern, bewogen ha- ben, aber nicht über das Vorbringen der Behörde zur Begründung des Verlän- gerungsantrags (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88 Rn. 13). 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege- richt ist ebenfalls rechtswidrig. Der aufgetretene Verfahrensmangel konnte nur geheilt werden, in dem der Haftantrag dem Betroffenen nachträglich ausgehän- 6 7 8 - 5 - digt und dieser von dem Beschwerdegericht erneut persönlich angehört wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88 Rn. 15). Das ist nicht geschehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert be- stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2011 - 282 ER XIV 153/12 B - LG Leipzig, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 T 311/12 - 9