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Entscheidung

5 StR 375/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 375/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Sep- tember 2013, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. März 2013 im Strafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte, nach ihrer Begründung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staats- anwaltschaft hat Erfolg. Einen den Angeklagten benachteiligenden Rechts- fehler (§ 301 StPO) hat die Prüfung nicht ergeben. 1. Der Strafausspruch hat auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – 5 StR 63/11, StraFo 2011, 405) keinen Bestand. 1 2 - 4 - a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, es habe sich um ei- nen minder schweren Fall (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn zu dieser Bewertung durfte das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des Gewichts der im Einzel- nen angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm zu- kommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen. b) Jedoch erweist sich die konkrete Festsetzung der Strafhöhe durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Denn da erst die allgemeinen Milde- rungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berück- sichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 – 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013 – 5 StR 256/13). Das Urteil lässt auch angesichts der ausgesprochen milden Strafe nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war. 2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass es bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen eine andere Strafe festgesetzt hätte, und hebt diese daher auf. Da dies lediglich wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, können die Feststellungen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhand- lung um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Bestreben, einem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewäh- rung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321, sowie vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 134). 3 4 5 6 7 - 5 - b) Bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses und des „recht spontan“ gefassten Tatentschlusses (UA S. 12) werden die in der Re- visionsbegründung angeführten Umstände zu berücksichtigen sein. c) Der Angeklagte wurde nach der vorliegenden Tat durch das Amts- gericht N. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessät- zen verurteilt. Die Urteilsgründe teilen nicht mit, ob diese Entscheidung rechtskräftig geworden und die Strafe vollstreckt ist. Das neue Tatgericht wird daher Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 55 StGB zu prü- fen. Insofern käme es auf die Vollstreckungssituation bei Erlass des ange- fochtenen Urteils an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 StR 191/09). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 8 9