Entscheidung
3 StR 259/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259/13 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 17. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Oktober 2012, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen sowie des versuchten Betrugs schul- dig ist, b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen B. II. 1. c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe und über die Ge- samtstrafe; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den Fäl- len B. II. 1. c) und d) - Taten 3 und 4 - sowie 3. a), b) und c) - Taten 5 bis 7 - der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbständiger (in Mittäterschaft begangener) Betrugstaten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld oder in deren weiterem Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Ausführung dieser Einzeltaten zu beteiligen, so sind ihm die so gleichzeitig geförderten Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, son- dern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen, denn sie werden in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzel- taten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehr- heitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- 1 2 3 - 4 - schluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307). b) Hieran gemessen ist das dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei- en Feststellungen insoweit zur Last fallende Tatgeschehen als eine einheitliche Tat zu bewerten. Die Mitwirkung des Angeklagten an den genannten Einzelta- ten bestand übergreifend darin, dass er sich gegen Gewinnbeteiligung als un- verdächtiger Strohmann-Geschäftsführer der als Vermittlerin der Versiche- rungsverträge auftretenden GmbH zur Verfügung stellte und als solcher das Bankkonto eröffnete, auf das die erstrebten Provisionszahlungen des Versiche- rungsunternehmens zunächst fließen sollten. Darüber hinausgehende konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an den jeweiligen Einzeltaten hat das Landgericht hier - anders als bei den verbleibenden Taten B. III. 1. und 2. der Urteilsgründe - nicht feststellen können. So oblagen die Anwerbung der Neu- kunden, die Einreichung der entsprechenden Anträge beim Versicherungsun- ternehmen und der vertragswidrige Abzug der eingegangenen Zahlungen aus dem Vermögen der haftenden GmbH ausschließlich den anderen Mittätern. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er davon absieht, in der Urteilsformel auch die gleichartige Idealkonkurrenz zum Aus- druck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, juris Rn. 69). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. 2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den betroffenen Fällen B. II. 1. c) 4 5 6 - 5 - und d) sowie 3. a), b) und c) der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Fehler in der rechtlichen Bewertung nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol