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Entscheidung

3 StR 117/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 117/12 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 be- schlossen: Der Antrag von Rechtsanwältin W. aus M. , ihr für ihre Tätigkeit als Vertreterin der Nebenklägerin für die Revisi- onshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Rechtsanwältin W. ist durch Verfügung des Vorsitzen- den des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2012 als Beistand der Nebenklägerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesge- richtshof bestellt worden. Sie hat an dem Termin der Revisionshauptverhandlung am 18. Oktober 2012 teilgenommen, hat in dieser aber kein eigenes Plädoyer gehalten, son- dern sich ausweislich des Protokolls (Bl. 197 f.) lediglich den Ausführungen des Generalbundesanwalts angeschlossen. Die Verhandlung dauerte von 9.03 Uhr bis 10.21 Uhr. Sodann wurde die Sitzung unterbrochen und um 15.02 Uhr zur Verkündung einer Entscheidung (Anberaumung eines Verkündungstermins) fortgesetzt. Dass nach Fortsetzung nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war den beteiligten Rechtsanwäl- ten (Verteidigern und Beistand der Nebenklägerin) vor der Unterbrechung be- 1 2 - 3 - kannt gemacht worden; die Verteidiger waren aus diesem Grund auch nicht mehr erschienen. Mit Schreiben vom 6. August 2013 hat Rechtsanwältin W. die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung der Nebenklägerin in der Revisionshauptverhandlung in Höhe von 470 € (Terminsgebühr) beantragt. Sie macht geltend, die Revisionshauptverhandlung habe mit der Nebenklägerin im Vorfeld besprochen und im Anschluss erläutert werden müssen; bei der Ne- benklägerin, für die die Entscheidung des Bundesgerichtshofes von eminenter Bedeutung gewesen sei, habe ein erhöhter psychologischer Betreuungsbedarf bestanden. Auch die Dauer des Termins mache eine Pauschgebühr erforder- lich; die Unterbrechung habe nicht für andere Tätigkeiten genutzt werden kön- nen, weil eine so lange Pause nicht ersichtlich gewesen sei und deshalb Akten vom weit entfernten Kanzleisitz nicht mitgenommen worden waren. Schließlich gebiete die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Erhöhung der gesetz- lichen Gebühren. 2. Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhand- lung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zu- ständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - kommt eine Pauschvergütung nach § 51 RVG nicht in Betracht. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass die- se wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar sind. Die Be- willigung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - 3 4 5 - 4 - in exorbitanter Weise abheben (BeckOK v. Seltmann/Sommer- feldt/Sommerfeldt, RVG, § 51 Rn. 3, 8 [Stand: 1.8.2013]). Nach dieser Maßgabe erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV insbesondere mit Blick auf das geschilderte Auftreten der Rechtsanwältin im Verhandlungstermin durchaus angemessen und ausrei- chend. Vor- und Nachbesprechungen mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten; welcher Mehrbedarf aufgrund der psychi- schen Belastung der Nebenklägerin entstanden sein soll, wird nicht dargelegt. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BeckOK v. Selt- mann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, aaO § 51 Rn 10). Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 6