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V ZR 209/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 209/12 Verkündet am: 13. September 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. BGH, Urteil vom 13. September 2013 - V ZR 209/12 - LG Landau in der Pfalz AG Kaiserslautern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Landau in der Pfalz vom 17. August 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Sohn des Beklagten war Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anla- ge der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Er beglich in den Jahren 2009 und 2010 Hausgelder sowie Abrechnungsspitzen aus den Jahresab- rechnungen für 2008 und 2009 nicht; die offenen Forderungen beliefen sich ins- gesamt auf 1.724,77 €. Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Klägerin meldete die Forderungen im Insolvenzver- fahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 2010 erwarb der Be- 1 - 3 - klagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde am 13. Juli 2010 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte mit dem Wohnungsei- gentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Ihre auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum wegen des Betrags von insge- samt 1.724,77 € gestützte Klage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Wegen eines Betrags in Höhe von 599,54 € haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nach einer Zahlung des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die verbleibende Forderung in Höhe von insgesamt 1.125,23 € setzt sich aus den vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldern aus den Jahren 2009 und 2010 sowie der am 30. April 2010 fällig gewordenen Abrech- nungsspitze aus der Jahresabrechnung 2009 zusammen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin wegen der restlichen Forde- rung von insgesamt 1.125,23 € zuzüglich Zinsen ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2012, 439 f. veröffentlicht ist, meint, der Beklagte müsse anders als der Insol- venzverwalter die Zwangsvollstreckung nicht dulden. Nachdem er das Woh- nungseigentum freihändig von dem Insolvenzverwalter erworben habe, gehe das Absonderungsrecht hinsichtlich der von dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfassten Hausgeldforderungen unter und setze sich im Wege der dinglichen Surrogation an dem Veräußerungserlös fort. Zwar ruhten diese For- 2 3 - 4 - derungen ähnlich einer privaten Last auf dem Grundstück. Weil sie sich aber - anders als etwa eine Grundsteuerschuld - ständig änderten, stehe erst mit der Beschlagnahme fest, welche Hausgeldforderungen dem Vorrecht unterfie- len. Das Vorrecht sei daher auf die Verwertung des Wohnungseigentums in dem zur Beschlagnahme führenden Verfahren angelegt. Bestünde das Recht auf Befriedigung aus dem Wohnungseigentum fort, werde die Gemeinschaft im Hinblick auf Hausgeldschulden des Erwerbers benachteiligt, weil das betrags- mäßig begrenzte Vorrecht in demselben Verfahren nur einmal in Anspruch ge- nommen werden könne. Es widerspreche dem Zweck des Vorrechts, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei dem praktisch bedeutsamen Fall einer freihändigen Veräußerung nicht im Umfang des Vorrechts an dem Veräuße- rungserlös beteiligt, sondern auf eine spätere Verwertung der Wohnung ver- wiesen werde. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneint den gel- tend gemachten Duldungsanspruch im Ergebnis zu Recht. Der Klägerin steht nämlich kein dingliches Recht zu, aufgrund dessen sie von dem Beklagten als Erwerber Befriedigung aus dem Wohnungseigentum verlangen könnte. 1. Nach dem Gesetz haftet ein Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951 mwN). Allerdings soll nach inzwischen weit überwiegender Ansicht im Umfang des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein dingliches Recht an dem Wohnungseigentum entstehen. Die erfassten Ansprüche seien nicht nur in der Zwangsversteigerung und der Insolvenz bevorrechtigt; vielmehr be- 4 5 - 5 - gründe die Norm eine allgemeine dingliche Haftung des Wohnungseigentums, die wie ein Grundpfandrecht ohne Eintragung einzuordnen sei. Folglich sei auch ein Erwerber, der nicht Hausgeldschuldner ist, im Umfang des Vorrechts zur Duldung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums verpflichtet (LG Berlin, ZWE 2011, 97 ff.; LG Heilbronn, ZWE 2013, 230 f.; Becker in Bär- mann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 186 ff.; Riecke/Schmidt/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 220; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Rn. 4.7; Rellermeyer in Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 10 Rn. 21.1 und Rn. 80.1; Suilmann, in: Drei Jahre nach der WEG-Reform - eine Zwischenbi- lanz (2011), S. 111, 116 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 15 ff.; Hintzen/Alff, ZinsO 2008, 480, 486; Becker, ZMR 2012, 930, 932; Derleder, ZWE 2008, 13, 20; Mayer, ZWE 2013, 51; Schneider, ZMR 2009, 165, 166 ff.; ders., ZWE 2012, 440, 441; ders., ZMR 2012, 749, 754 ff.; Sinz/Hiebert, ZinsO 2012, 205, 207 f.). 2. Nach anderer Ansicht enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nur ein begrenz- tes Vorrecht in der Zwangsversteigerung. Dieses begründe zwar gemäß § 49 InsO zugleich ein Absonderungsrecht kraft besonderer gesetzlicher Anord- nung, schaffe aber keine Rechtsgrundlage für ein dingliches Recht (Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 204a; Jennißen/Kemm, NZM 2012, 630 ff.; Kesseler, NJW 2009, 121, 124; Fabis, ZfIR 2010, 354, 357 f.). 3. Der Bundesgerichtshof hat den dinglichen Charakter der von dem Vorrecht erfassten Forderungen bislang ausdrücklich offen gelassen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 17; vgl. auch Schmidt-Räntsch, ZWE 2011, 429, 439). Nur für das Insolvenzverfahren ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Um- fang des Vorrechts ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Beschluss vom 6 7 - 6 - 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 7; Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 24 ff.). Dies ergibt sich aus der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Hat die Woh- nungseigentümergemeinschaft vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erwirkt, kann sie den Insolvenzverwalter wegen der dem Vorrecht unterfallen- den Ansprüche auf Duldung der Zwangsversteigerung in Anspruch nehmen (§ 1147 BGB analog; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 24 ff.). 4. Der Senat verneint eine dingliche Wirkung des Vorrechts. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche so- wohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch - in Verbindung mit § 49 InsO - im Insolvenzverfahren. a) Im Ausgangspunkt macht es für die rechtliche Beurteilung keinen Un- terschied, ob das Eigentum freihändig von dem Insolvenzverwalter oder au- ßerhalb von Insolvenz und Zwangsversteigerung erworben wird oder ob der eingetragene Eigentümer in Anspruch genommen werden soll, obwohl Haus- geldschuldner der werdende Wohnungseigentümer ist (zu letzterem Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 13 ff.). In keiner dieser Fallgruppen begründet das Vorrecht eine dingliche Haftung. b) Aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ergibt sich nicht, dass ein neues dingliches Recht eingeführt werden sollte. Einerseits bezieht sich die Bestimmung auf die Regelungen in § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG, die die (persönliche) Haftung des Wohnungseigentümers betreffen. Andererseits sollen bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum „die daraus fälligen An- 8 9 10 - 7 - sprüche (…)“ erfasst werden; nur insoweit knüpft die Norm an das Eigentum an. c) Die systematische Stellung der Bestimmung spricht gegen die Einfüh- rung einer dinglichen Last. § 10 ZVG begründet als zentrale verfahrensrechtli- che Norm für das Zwangsversteigerungsverfahren keine dinglichen Rechte. Die Vorschrift regelt ihrem Eingangssatz zufolge, welche Ansprüche „ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke“ gewähren, ferner deren Reihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen. Ein Befriedigungsrecht gewähren sowohl schuldrechtliche (Nr. 1, Nr. 1 a, Nr. 5) als auch dingliche Rechte (Nr. 4, Nr. 6 bis 8). d) Ebenso wenig ergibt sich die dingliche Haftung aus dem systemati- schen Vergleich von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Im Ge- genteil zählen zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geregelten Ansprüchen auf Ent- richtung öffentlicher Lasten aus dem Grundstück nach der ständigen Recht- sprechung des Senats nur solche Lasten, deren Rechtsgrundlage eine dingli- che Haftung des Grundstücks anordnet (näher Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 4 f. mwN); das Zwangsversteige- rungsgesetz setzt die dingliche Haftung also voraus, begründet sie aber nicht. Das gilt gleichermaßen für die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG geregelten dinglichen Rechte der Grundpfandgläubiger. Für die bis zum 30. Juni 2007 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geregelten Litlohnansprüche soll die dingliche Wirkung zwar aner- kannt gewesen sein (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Rn. 4.6), ohne dass dies aber - soweit ersichtlich - praktische Bedeutung erlangt hätte. Jedenfalls hat der Gesetzgeber diese Regelung aufgehoben und lediglich die freigewordenen Rangstelle genutzt, um Hausgeldforderungen eigenständig zu regeln (vgl. BT- Drucks. 16/887, S. 44; Jennißen/Kemm, NZM 2012, 630, 634); es ist auch kein 11 12 - 8 - inhaltlicher Bezug zu Litlohnansprüchen erkennbar. Schließlich lässt sich der dingliche Charakter auch nicht § 45 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZVG entnehmen (so aber Schneider, ZMR 2009, 165, 166). Nach dieser Norm bedarf es für die Anmeldung der Hausgeldansprüche in dem Zwangsversteigerungsverfahren eines Dritten nicht zwingend eines Titels. Es mag sein, dass eine solche Be- fugnis im Regelfall nur dinglichen Gläubigern zugutekommt; aus einer verfah- rensrechtlichen Erleichterung zugunsten der Wohnungseigentümergemein- schaft kann indes nicht geschlossen werden, dass dieser ein materielles dingli- ches Recht zusteht. e) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen die Einführung eines neuen dinglichen Rechts. Der Gesetzgeber hat - wie auch Befürworter einer dinglichen Haftung einräumen (Schneider, ZMR 2009, 165, 172) - bei der Neu- fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ausschließlich eine Änderung des Zwangsversteigerungsverfahrens beabsichtigt und sich demzufolge auf eine verfahrensrechtliche Regelung beschränkt. Dabei wollte er zwar insbesondere mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG erreichen, dass die genannten Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft „den nachfolgenden dinglich gesicher- ten Ansprüchen vorgehen“ (BT-Drucks. 16/887, S. 43). Dass die Wohnungsei- gentümergemeinschaft selbst zu einer dinglich berechtigten Gläubigerin wer- den sollte, hat er aber nicht erwogen. Insbesondere hat er nicht beabsichtigt, eine begrenzte Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für die rück- ständigen Hausgelder des Voreigentümers neu einzuführen. Dies wäre jedoch - jedenfalls in den Grenzen des Vorrechts - die Folge einer allgemeinen dingli- chen Haftung. f) Schließlich kann auch die teleologische Auslegung eine dingliche Haf- tung nicht begründen. 13 14 - 9 - aa) Richtig ist zwar, dass es dem erklärten Ziel des Gesetzgebers ent- sprach, die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf Rückstände anderer Wohnungseigentümer in begrenztem Umfang gegenüber den Grundpfand- gläubigern zu privilegieren und damit auch den Werterhalt der Anlage insge- samt sicherzustellen (BT-Drucks. 16/887 S. 43 f.). Zudem könnte nur eine dingliche Haftung bei Hausgeldrückständen eines werdenden Wohnungseigen- tümers die Vollstreckung in das Wohnungseigentum ermöglichen, weil der werdende Wohnungseigentümer zwar Hausgeldschuldner, aber (noch) nicht eingetragener Eigentümer ist (näher Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 17). bb) Der Umsetzung einer begrenzten dinglichen Haftung im geltenden Recht steht aber schon entgegen, dass der Gesetzgeber für die Verwirklichung seiner Zielsetzung ein bestimmtes Mittel gewählt hat. Er hat nämlich lediglich eine begrenzte bevorrechtigte Beteiligung an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen. Selbst die Insolvenz des Wohnungsei- gentümers hat er nicht im Blick gehabt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 16 aE). In der Insolvenz des säumigen Woh- nungseigentümers ergibt sich die Bevorrechtigung allerdings aus der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 17 ff.). Die Einführung eines neuen dinglichen Rechts war dagegen gerade nicht gesetzgeberisches Ziel. cc) Zudem enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG als verfahrensrechtliche Norm keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Haftung des Wohnungs- eigentums. Die erforderliche nähere Ausgestaltung einer in dem numerus clau- sus der Sachenrechte bislang nicht vorgesehenen privaten Last kann nicht im 15 16 17 - 10 - Wege der richterlichen Rechtsfortbildung erfolgen (vgl. Jennißen/Kemm, NZM 2012, 630 ff.). Insbesondere ist nicht geregelt, wie ein dingliches Vorrecht au- ßerhalb des Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahrens eingegrenzt wer- den sollte. Besondere Probleme ergäben sich - wie das Berufungsgericht rich- tig erkennt - bei der Begrenzung des Vorrechts in zeitlicher Hinsicht. (1) Welche Forderungen bevorrechtigt sind, bestimmt sich in der Zwangsversteigerung durch eine Rückrechnung von der Beschlagnahme an (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Fehlt es an der Beschlag- nahme, ist darunter die Insolvenzeröffnung zu verstehen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 33 f.). Außerhalb des Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahrens fehlte es dagegen an einem zeitlichen Anknüpfungspunkt. Entgegen der Auffassung der Revision müsste bereits im Erkenntnisverfahren feststehen, wegen welcher Ansprüche das Grundstück haftet; denn aus dem Titel muss sich ergeben, dass und inwieweit der Eigentümer die Zwangsversteigerung dulden muss (ebenso für den Dul- dungsanspruch des Insolvenzverwalters BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, aaO, Rn. 30; unzutreffend LG Berlin, ZWE 2011, 97, 99; Mayer, ZWE 2013, 51). Keinesfalls könnte ein Erwerber für Rückstände herangezogen wer- den, die durch Zeitablauf nur noch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG Berücksichtigung finden könnten (unzutreffend Mayer, ZWE 2013, 51). (2) Als zeitlicher Anknüpfungspunkt ungeeignet wäre sowohl eine gegen den Voreigentümer gerichtete Beschlagnahme im Rahmen einer Zwangsver- steigerung als auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Ver- mögen; beides kann - anders als die Revision offenbar meint - keine bleibende dingliche Last entstehen lassen und die in diesem Zeitpunkt bevorrechtigten Rückstände gewissermaßen „einfrieren" (insoweit zutreffend Becker in Bär- 18 19 - 11 - mann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 219; ders., ZMR 2012, 930, 932; Schneider, ZWE 2012, 440, 441 f.). Denn es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, insbe- sondere im Hinblick auf die Interessen der nachrangigen Grundpfandgläubiger nur ein überschaubares, zeitlich und höhenmäßig begrenztes Vorrecht zu schaffen (BT-Drucks. 16/887, S. 43 ff.). Dem entspricht der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Satz 2: „Das Vorrecht erfasst…“; Satz 3: „Das Vorrecht (…) ist begrenzt…). (3) Maßgeblich könnte danach nur eine Beschlagnahme gegenüber dem Erwerber sein; diese erfolgte aber - wenn überhaupt - erst bei der Vollstre- ckung des zu schaffenden Duldungstitels (§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ZVG). Im Erkenntnisverfahren findet sich hierfür keine funktionelle Entsprechung. Ist der Eigentümer zugleich Hausgeldschuldner, stellt sich dieses Problem nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Zahlungsansprüche wegen der persönlichen Haftung uneingeschränkt titulieren lassen kann; erst das Vollstre- ckungsgericht prüft, inwieweit die titulierten Ansprüche im Zeitpunkt der Be- schlagnahme (noch) bevorrechtigt sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 30). § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist - wegen seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung - so konzipiert, dass sich der Umfang des Vorrechts erst in dem Zwangsversteigerungsverfahren konkretisiert. Ein Ausei- nanderfallen von Eigentümer- und Schuldnerstellung ist im Gesetz demgegen- über nicht angelegt. (4) Die Beschlagnahme kann gegenüber dem Erwerber auch nicht etwa mit der Rechtshängigkeit der Duldungsklage oder der letzten mündlichen Ver- handlung in der Tatsacheninstanz gleichgesetzt werden (so aber Mayer, ZWE 2013, 51). Dies wäre mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar, nach der sich der Zeitablauf zwischen der Titulierung und der Beschlagnahme zu Lasten der 20 21 - 12 - Wohnungseigentümergemeinschaft auswirken kann. Entfallen die Rückstände nämlich - wie hier - auf länger zurückliegende Zeiträume, können sie die Bevor- rechtigung noch in der nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens verstreichen- den Zeit verlieren. (5) Zudem kann das Vorrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal in Anspruch genommen werden, weil die betragsmäßige Begrenzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Schutz der nachrangigen Gläubiger dienen soll (Be- schlüsse vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NZM 2010, 324 f., vom 24. Juni 2010 - V ZB 17/10, ZWE 2010, 367, vom 14. Juni 2012 - V ZB 194/11, NZM 2012, 771 Rn. 8). Eine solche Begrenzung wäre außerhalb eines Zwangsver- steigerungs- oder Insolvenzverfahrens kaum zu verwirklichen. 5. Mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs steht die Auffassung des Senats nicht im Widerspruch. a) Der IX. Zivilsenat hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 12. Feb- ruar 2009 (IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 f.) als auch in seinem Urteil vom 21. Juli 2010 (IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 ff.) ausschließlich mit der Ausle- gung der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG be- fasst und diesen Normen in wertender Betrachtung ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht für die dem Vorrecht unterfallenden Ansprüche entnom- men. Mit der Frage, ob außerhalb des Insolvenzverfahrens eine dingliche Haf- tung besteht, hat er sich dagegen nicht befassen müssen; seine Entscheidun- gen enthalten zu dieser Rechtsfrage keine Aussage (zutreffend Schneider, ZMR 2012, 749, 750). Sie sind vielmehr so zu verstehen, dass in der Insolvenz 22 23 24 - 13 - ein Absonderungsrecht kraft der in § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltenen gesetzlichen Anordnung besteht. b) Absonderungsrechte begründen ein Recht auf vorzugsweise Befriedi- gung eines Anspruchs des Gläubigers aus einem zu der Insolvenzmasse gehö- renden Gegenstand. Sie sind zwar im Regelfall dinglicher Natur. Zwingend ist dies aber nicht (vgl. für das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10, NJW 2011, 1282 Rn. 19). Auch Inhaber schuldrechtlicher Ansprüche können aufgrund einer Entscheidung des Gesetz- gebers zur Absonderung berechtigt sein (Depré in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 49 Rn. 17; Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 49 Rn. 5). So begründet etwa ein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf eine (bewegliche) Sache (z.B. § 1000 Satz 1 BGB) ein Recht zur Absonderung (§ 51 Nr. 2 InsO). Ebenso wie das Vorrecht für Haus- geldrückstände werden diese schuldrechtlichen Ansprüche in der Insolvenz aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers privilegiert, ohne dass ihnen deshalb dingliche Wirkung zukäme. 6. Ob und wie das Absonderungsrecht bei einer freihändigen Veräuße- rung durch den Insolvenzverwalter abzugelten ist (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 10), ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 25 26 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 05.05.2011 - 5 C 71/10 - LG Landau, Entscheidung vom 17.08.2012 - 3 S 11/12 - 27